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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der J KG in S, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich (Präsident) vom 24. Juni 1997, Zl. Präs 99-17/97/Be/Che, betreffend Verweigerung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid vom 24. Juni 1997 wies die Wirtschaftskammer Österreich (Präsident) das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend
"1) Mitteilung, wieviel an Abschlagszahlung Kammerpension Herr G bei seinem Ausscheiden aus der Wirtschaftskammer erhielt;
2) Mitteilung, wofür die Aufwandsposition des Rechnungsabschlusses 1995 "Öffentlichkeitsarbeit" Kammern im Betrag von S 34,433.967,47 detailliert verwendet wurde;
3) Mitteilung, wieviel jeweils von den S 42,500.000,-- (Schulung und Information) der Wirtschaftsbund, der RFW sowie der FWÖ erhielten;
4) Mitteilung, wie und wer die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Gelder an die Parteivorfeld/-teilorganisationen prüft;"
gemäß § 1 und § 5 Abs. 2 Auskunftspflichtsgesetz (APG) ab.
Zur Begründung wird zunächst dargelegt, daß in formaler Hinsicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 APG gegeben seien. Zu der im Spruch unter Punkt 1) angeführten Frage wird sodann begründend ausgeführt, eine Auskunft in dieser Frage würde den verfassungsrechtlich verankerten Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit dem in Art. 20 Abs. 3 B-VG enthaltenen Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei (nämlich der betroffenen Person) widersprechen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, daß die Auskunftswerberin keine Hinweise geliefert habe, welche vorrangigen Informationsinteressen die individuellen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen zurückdrängen bzw. überwiegen könnten. Es seien solche auch nicht evident. Da damit eine Auskunftserteilung zur Frage 1) einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht widerspräche, sei in diesem Fall eine Auskunft gemäß § 1 Abs. 1 APG nicht zulässig. Die Fragen 2) und
3) beträfen Informationen zu zwei Positionen des Rechnungsabschlusses 1995 der belangten Behörde. Gemäß § 55 Abs. 6 Handelskammergesetz (HKG) seien die Rechnungsabschlüsse zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Diese Einsichtsmöglichkeit sei auch der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden und sie habe davon Gebrauch gemacht. Es sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit der im § 55 Abs. 6 HKG angeordneten Offenlegung der Rechnungsabschlüsse der Kammern (ebenso wie hinsichtlich der Voranschläge) für entsprechende Informationsmöglichkeiten sorgen, gleichzeitig aber eine darüber hinausgehende bzw. zusätzliche Auskunftstätigkeit in diesen Angelegenheiten ausschließen habe wollen. Insofern der Gesetzgeber für einzelne Bereiche eine bestimmte Form der Bürgerinformation besonders geregelt habe, finde auch der Auskunftsanspruch nach dem Auskunftspflichtgesetz seine Grenzen. Da die Fragen 2) und 3) der Auskunftspflicht nach dem APG nicht unterlägen, seien sie auch nicht mit Auskunft nach dem APG zu erledigen. Schließlich seien Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt worden seien. Zur Auslegung dieser Bestimmung des § 1 Abs. 2 letzter Satz APG ziehe der Verwaltungsgerichtshof die Regelung des § 35 AVG heran. Demnach nehme die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich im Bewußtsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handle. Die Beschwerdeführerin habe seit längerer Zeit mit einer Flut von Auskunftsbegehren immer wieder verschiedene Kammerdienststellen in Anspruch genommen. Ihre Fragen beträfen fast durchwegs Einzelheiten der Kammergebarung, wobei aus Zielrichtung und Formulierung der Fragestellung hervorgehe, daß sie damit eine Nachprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Gebarung der Kammerorganisation im Sinne habe. Damit nehme sie freilich eine Aufgabe in Anspruch, welche der Gesetzgeber besonderen Instanzen, nämlich dem in der Wirtschaftskammer Österreich eingerichteten Kontrollausschuß (§ 58 HKG) sowie dem Rechnungshof (Art. 127 b B-VG), übertragen habe. Es gehe nicht an, daß ein Mitglied durch systematischen Gebrauch seines Auskunftsrechtes diese Kontrollfunktion für sich in Anspruch nehme. Ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Zusammenhang abgelehnt habe, daß ein Auskunftswerber durch systematische Antragstellung mit einer Vielzahl von Fragestellungen die ihm nicht zukommende Akteneinsicht erzwingen könne, sei im gegebenen Zusammenhang abzulehnen, daß der Antragsteller mit Hilfe des Auskunftsrechtes ihm nicht zukommende Aufgaben der Rechnungskontrolle der Kammern für sich beanspruche. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin ihre Fragen zuletzt mehrfach mit dem Wunsch verknüpft, man möge ihr den Austritt aus der Kammerorganisation gestatten. Auch mit diesem Begehren habe sie gezeigt, daß es ihr in Wirklichkeit nicht um die Erteilung bestimmter Informationen gehe, sondern daß sie mit ihrem Auskunftswunsch ein anderes Ziel verfolge, das sie mit rechtlichen Mitteln nicht erreichen könne. Die Verbindung des Auskunftsbegehrens mit dem Wunsch nach Kammeraustritt zeige somit ebenfalls, daß die Beschwerdeführerin ihr Auskunftsrecht nicht zur Gewinnung von Informationen, sondern zur Erreichung anderer, rechtlich nicht gedeckter Zwecke einsetze. In einem solchen Fall müsse davon ausgegangen werden, daß die gewünschten Auskünfte offenbar mutwillig verlangt würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Erhalt von Auskunft gemäß §§ 1 ff APG verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt sie vor, § 1 Abs. 1 APG normiere ein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen auf Auskünfte über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches unter anderem der Selbstverwaltungskörper. Dieses Auskunftsrecht reiche soweit, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen darzulegen, inwieweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem Recht auf Auskunft entgegenstehe. Es sei nicht Verpflichtung der Beschwerdeführerin gewesen darzulegen, welche vorrangigen Informationsinteressen sie habe bzw. inwieweit derartige Interessen die Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegen könnten. Die Auslegung der belangten Behörde führe zu einer gänzlichen Verkehrung der Gesetzeslage. Wäre es Pflicht des Auskunftswerbers, sein vorrangiges Informationsinteresse darzulegen, so bedürfte es eines eigenen Auskunftspflichtgesetzes nicht. Die belangte Behörde habe auch die Bestimmung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz APG unrichtig ausgelegt. Diese Bestimmung beinhalte eine formale Regel, wonach Auskünfte, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zu erlangen seien, nicht auch zusätzlich nach dem APG begehrt werden könnten. Eine Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Auskunft werde damit aber nicht geschaffen. Jene Auskünfte, die die Beschwerdeführerin auf Grund der Fragen 2) und 3) habe erlangen wollen, seien durch Einsichtnahme in den Rechnungsabschluß 1995 nicht zu erlangen gewesen. Dies werde auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Die belangte Behörde stelle sich vielmehr auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin stünden über den Inhalt des Rechnungsabschlusses hinaus weitergehende Informationsrechte nicht zu. Der angefochtene Bescheid verstoße insofern gegen § 58 Abs. 2 AVG, als er zur abweisenden Erledigung der Frage 4) keine Begründung enthalte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bedeute der Umstand, daß die Fragen der Beschwerdeführerin durchwegs Einzelheiten der Kammergebarung beträfen, keineswegs, daß das Auskunftsbegehren mutwillig sei. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß durch die Bestimmungen des § 55 Abs. 6 HKG eine inhaltliche Einschränkung des Auskunftsrechtes der Kammermitglieder herbeigeführt werde. Sie gehe weiters zu Unrecht davon aus, daß der Bestand eines Kontrollausschusses und eine (allerdings erst ab 1. Jänner 1997 geltende) Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes dem Auskunftsrecht des einzelnen Kammermitgliedes einen inhaltlichen Riegel vorschiebe. Diese Argumentation sei unlogisch, da eine Gesamtprüfungsbefugnis durch ein Organ der Kammer bzw. durch den Rechnungshof nicht geeignet sei, mit der individuellen Auskunftsberechtigung des einzelnen Kammermitgliedes in Zusammenhang gebracht zu werden. Dies umsoweniger, als beide Prüfungsgremien gesetzlich definierte Vorgaben hätten und es nicht erkennbar sei, weshalb diese Vorgaben auch die Auskunftsrechte des Einzelnen nach dem APG betreffen sollten. Es sei auch der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, darauf zu warten, bis das Prüfungsergebnis des Rechnungshofes vorliege, zumal nicht vorherzusehen sei, ob die Tätigkeit des Rechnungshofes Ergebnisse liefern werde, die überhaupt mit dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stünden bzw. die darin gestellten Fragen beantworteten. Schließlich habe der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Austritt aus der Kammerorganisation mit der Frage der Rechtmäßigkeit ihres Auskunftsbegehrens nichts zu tun, weil es sich dabei allenfalls um ein Motiv handeln könne, das APG aber die Auskunftspflicht nicht von einer bestimmten Motivationslage des Auskunftswerbers abhängig mache.
Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
Nach Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
Gemäß § 1 Abs. 1 APG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den im Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.
Nach der zuletzt zitierten Regelung des Datenschutzgesetzes genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Slg. N. F. Nr. 13.582/A). Um beurteilen zu können, ob einem nach dem APG gestellten Auskunftsbegehren "verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Art. 20 Abs. 3 B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei" entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich - was hier allerdings nicht in Frage steht - bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhaltes ist es sodann Sache der Behörde im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Da es im vorliegenden Fall die belangte Behörde unterlassen hat, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Rechtsansicht der belangten Behörde, einer Beantwortung der Frage 1) stünden Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung entgegen, der ihm obliegenden nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag ferner die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu teilen, die Bestimmung des § 55 Abs. 6 HKG, wonach die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse der Kammern zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzuerlegen seien, schließe die Erteilung von Auskünften nach dem APG über nähere Details der Gebarung der Kammern aus. Wie sowohl der Verfassungsgerichtshof (siehe das Erkenntnis vom 7. Dezember 1991, B 902/88) als auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1992, Zl. 91/11/0162) dargelegt haben, ist dann, wenn in anderen Bundesgesetzen Auskunftspflichten angeordnet sind, das APG in jenem Umfang anzuwenden, als es Auskunftspflichten in einem die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten übersteigenden Maß normiert. Daß aber entgegen diesem Grundsatz mit der Regelung des § 55 Abs. 6 HKG ein über die dort normierte Offenlegungspflicht hinausgehende Beschränkung des Informationsrechtes der Kammermitglieder gesetzlich festgelegt werde, ist dieser Norm nicht zu entnehmen.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, handelt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz APG, wer sich in dem Bewußtsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Slg. N. F. Nr. 13.388/A). Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber nicht der Ansicht der belangten Behörde anzuschließen, allein der von ihr ins Treffen geführte Umstand, die Beschwerdeführerin habe "seit längerer Zeit mit einer Flut von Auskunftsbegehren immer wieder verschiedene Kammerdienststellen in Anspruch genommen", wobei aus der Zielrichtung und Formulierung der Fragestellung hervorgehe, daß die Beschwerdeführerin damit eine Nachprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Gebarung der Kammerorganisation im Sinn habe, lasse bereits das vorliegende Auskunftsbegehren als mutwillig erscheinen. Abgesehen davon, daß diesen Ausführungen nichts über das Schicksal dieser "Flut von Auskunftsbegehren" zu entnehmen ist, kann einem Kammermitglied, das Interesse für die Gebarung der Kammerorganisation und damit der Verwendung auch seines finanziellen Beitrages zu dieser Organisation zeigt, selbst im Wissen um die Existenz des nach § 58 HKG eingerichteten Kontrollausschusses sowie der nach Art. 127 b B-VG bestehenden Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes nicht von vornherein, d.h. ohne weitere hinzutretende Indizien, unterstellt werden, es handle aus bloßer Freude an der Behelligung der Behörde. Daran vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch das (vergebliche) Bemühen des Mitgliedes, aus der Kammermitgliedschaft entlassen zu werden, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt, setzt das im Art. 20 Abs. 4 B-VG und im § 1 Abs. 1 APG normierte subjektiv-öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 94/15/0015). Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht es daher nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber der auskunftspflichtigen Behörde bzw. dem auskunftspfllichtigen Selbstverwaltungskörper zugrunde liegt.
Da die belangte Behörde dies alles verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040239.X00Im RIS seit
20.11.2000