TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/21 W159 2182267-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2020
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Entscheidungsdatum

21.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W159 2182267-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 09.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die polizeiliche Sicherheitsbörde gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger, Hazara, schiitischer Moslem und ledig zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er als Kind Afghanistan verlassen hätte. Er habe im Iran nur wenig Schulbildung und keine Arbeitsgenehmigung bekommen. Er hätte über keine Rückkehr nach Afghanistan nachgedacht und wisse auch nicht wie es in Afghanistan ausschaue.

Am 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, niederschriftlich einvernommen. Er legte der belangten Behörde diverse Deutschkursbestätigungen vor und gab an sich für die Basisbildung zum Pflichtschulabschluss angemeldet zu haben. Er sei ledig, da er homosexuell sei.

Er könne seinen Heimatort in Afghanistan nicht beschreiben, da er Afghanistan verlassen hätte, als er ungefähr zwei bis drei Jahre alt gewesen sei. Sein Vater hätte erzählt, dass es ihnen in Afghanistan nicht so gut gegangen sei. Er habe niemanden mehr in Afghanistan. Seine Großeltern seien verstorben, seine Eltern und Geschwister sowie Onkel, Tanten und Cousins würden sich alle im Iran aufhalten. Er hätte eine staatliche Schule (8 Klassen) im Iran besucht und als Schneider und auf der Baustelle gearbeitet. Er hätte auch elektrische Arbeiten erledigt.

Sein Cousin hätte erfahren, dass der Beschwerdeführer homosexuell und in einer Beziehung mit einem Mann sei. Er hätte gedroht es öffentlich zu machen oder den Eltern des Beschwerdeführers zu erzählen. Er hätte Angst gehabt, da er nicht religiös gewesen sei. Man werde im Iran geschlagen, wenn man nicht beten würde und unvorstellbar bestraft, wenn man homosexuell sei. Deswegen habe er den Iran verlassen.

Hier in Österreich habe er einen Partner, mit welchem er über die Homosexualität gesprochen habe. Über eine App auf seinem Mobiltelefon würde er in Kontakt mit anderen homosexuellen Personen stehen.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 05.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, dem Beschwerdeführer wurden 14 Tage Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben (Spruchpunkte III. bis VI.).

In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlung oder Bedrohungsszenario in Afghanistan darlegen hätte können. Die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von GFK Art.1 Abschnitt A Z 2, seien nicht gegeben.

Die belangte Behörde hielt rechtlich begründend zu Spruchpunkt I. fest, dass die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland sei, dadurch abgewendet werden könne, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nehme (VWGH 08.11.1989, 89/01/0338).

Zu Spruchteil II. wurde festgestellt, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers keine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG ergeben würde. Demnach sei auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich. Es wäre eine Rückkehr bzw. Neuansiedlung trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage im Heimland des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die unterschiedlichen Sicherheitslagen in den Regionen und Distrikten möglich. Es sei ein Neustart in Kabul aufgrund der Schulbildung und Berufserfahrung zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung, arbeitsfähig, volljährig, grundsätzlich gesund und könne bei einer Rückkehr für seinen Lebensunterhalt sorgen, somal er über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan verfüge.

Zu Spruchpunkt III. bis V. wurde festgestellt, dass diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei, da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel nicht zuerteilt worden sei. Es hätte kein Aufenthaltstitel erteilt werden können, da der belangten Behörde keine Hinweise auf das Vorliegen eines schützenswertens Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bekannt gewesen seien.

In Spruchpunkt VI. wurde mit der Rückkehrentscheidung eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , erhob beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, in vollem Umfang, fristgerecht Beschwerde. In der Begründung der Beschwerde wurde das bisherige Vorbringen wiedergegeben und um länderspezifische Ausführungen ergänzt. Die belangte Behörde hätte mangelhaft ermittelt. Homosexualität werde kriminalisiert und schwule Männer und Jugendliche (sowie die, die als schwul wahrgenommen werden) würden Gefahr laufen, Diskriminierung und Gewalt von seiten der afghanischen und iranischen Behröden, regieriungsfeindlichen Kräften, ihren Gemeinden und Familienmitgliedern zu erfahren.

Am 06.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer das ÖSD Zertifikat A1 und ein Schreiben des XXXX , dass er in das Katechumenat zur Vorbereitung auf die Taufe aufgenommen worden sei.

In der Beschwerdeergänzung vom 13.11.2019 wurde der Taufschein des Beschwerdeführers übermittelt und auf die Konversion des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Gefahren in seinem Heimatland hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei zum katholischen Glauben konvertiert und wurde am 20.04.2019 getauft und gefirmt.

An der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2019 nahmen der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters, eine Zeugin, eine Vertrauensperson, ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und eine Dolmetscherin teil.

Der Rechtsvertreter legte ein Konvolut an Fotos betreffend XXXX sowie Taufe, ein Sprachdiplom A2 Beilage und Unterstützungsschreiben u. a. der Vertrauensperson vor. Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen und seine Beschwerde aufrecht.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei Hazara. Seine Eltern seien schiitische Moslems und er sei als schiitischer Moslem geboren worden. Er habe diese Religion schon früher nicht ausgeübt. Jetzt sei er römisch-katholischer Christ. Er sei in einer streng religiösen Familie aufgewachsen und sei wegen Nichtausübung der Religion von seinem Vater und von seinem älteren Bruder geschlagen worden.

Seine Eltern seien wegen Problemen in Afghanistan mit den Kindern in den Iran ausgereist, als der Beschwerdeführer ungefähr drei Jahre alt gewesen sei. Er habe acht Klassen im Iran die Schule besucht. Dann habe er sowie sein Vater und Bruder gearbeitet. Er hätte bei seinem älteren Bruder als Schneider gearbeitet. Anschließend sei er im Baugewerbe und als Elektriker tätig gewesen. Aufgrund der mangelnden Ausbildungen hätte er den Status eines Hilfsarbeiters gehabt und sich die Kenntnisse des Elektrikers selbst beigebracht. Er hätte keine wirtschaftlichen Probleme im Iran gehabt. Seine Eltern und Geschwischter würden im Iran leben. Er persönlich hätte keine Probleme mit afghanischen Behördenorganen oder bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban gehabt. Er sei nach der Ausreise aus Afghanistan nicht mehr in seinem Heimatland gewesen. Im Iran hätte die Familie ein Jahr legal und dann illegal ohne Papiere gelebt und hin und wieder Probleme mit den Behörden gehabt. Sie seien aufgegriffen worden und nach Schmiergeldzahlungen seien sie wieder freigelassen worden.

Auf die Frage wann der Beschwerdeführer, das erste Mal gemerkt habe, dass er sich zum eigenen Geschlecht hingezogen fühle, antwortete er, er könne nur ungefähr angeben, dass es vor etwa 13-14 Jahren gewesen sei. Da hätte er auch zum ersten Mal homosexuelle Kontakte gepflegt. Er sei danach nicht zufrienden und auch nicht traurig gewesen. Mit seinem späteren Freund sei er schon befreundet gewesen, bevor es zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Er sei ein Mitarbeiter der Schneiderei gewesen. Der Auslöser sei eine zufällige Berührung gewesen. Andere homosexuelle Beziehungen hätte er im Iran nicht gehabt. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten sich gegenseitig besucht, wenn bei ihm niemand zu Hause war, sei der Freund zum Beschwerdeführer gekommen oder umgekehrt. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe das Verhältnis entdeckt und den Beschwerdeführer bedroht ihn zu töten und geschlagen. Nach etwa vier bis fünf Monaten, nachdem der Beschwerdeführer genug Geld und seine Reise organisiert gehabt hätte, habe er den Iran verlassen.

Nachgefragt gab er an, er habe keine Verwandte in Afghanistan. Er pflege zu seinen Familienangehörigen außer zu seinem Bruder Kontakt.

In Österreich würde er als Freiwilliger bei XXXX arbeiten und ein Fitnesscenter besuchen. Er habe sich die deutsche Sprache selbst beigebracht und die Diplome ÖSD A1 und A2 erworben. Er lebe hier in Österreich nicht mit seinem Freund zusammen, sie hätten jedoch telefonischen Kontakt und würden sich gelegentlich treffen. Er würde seine Homosexualität in Österreich im Moment nicht ausleben und hätte keine Kontakte zur homosexuellen Szene oder zu den Vereinen wie XXXX oder XXXX .

Auf die Frage des Richters, wann und wie er das erste Mal mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei, erzählte der Beschwerdeführer vor etwa zweieinhalb Jahren habe ihn ein Freund zu einem Fest eingeladen, welches die Kirche veranstaltet habe. Er habe viele Leute getroffen und alle seien nett zu ihm gewesen. Sie hätten sich anders als Muslime verhalten, welche über arme Personen lachen würden.

Er führte nachgefragt weiter an, dass in der islamischen Religion alles aus Zwang erfolgen würde. In der christlichen Lehre stehe es frei, wenn man hingehen wolle, dann gehe man, wenn nicht, dann nicht. Man könne selbst entscheiden. Würde man im Iran die muslimische Religion nicht ausüben, würde man geschlagen oder inhaftiert. Würde man im Ramadan nicht fasten, werde man 80 Mal ausgepeitscht und müsse einen Monat ins Gefängnis.

Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass als er das erste Mal zu einem Fest als armer Mensch gegangen sei, sei ihm Hilfe angeboten worden. Es sei ihm auch ermöglicht worden, selbst zu helfen. Sein Freund sei nach Wien eingeladen gewesen und er hätte ihn begleiten können. Sie hätten dort an einem Gebet teilgenommen. Als das Gebet vorbei gewesen sei, seien sie mit dem Pfarrer in Kontakt gekommen, welcher gefragt hätte, ob sie schon Christen seien. Er sei freundlich aufgenommen worden, obwohl er kein Christ gewesen war. Dies wäre im Islam nicht möglich. Diese Verhaltensweise sei ein Grund für den Beschwerdeführer gewesen, zum Christentum überzutreten.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe einmal wöchentlich für etwa eineinhalb Jahre Taufunterricht erhalten. Nach seinem Erstkontakt habe es etwa ein Jahr gedauert, bis er einverstanden gewesen zu konvertieren und weitere eineinhalb Jahre bis zur Taufe. Er sei nunmehr sei etwa sechs Monaten getauft.

Auf die Frage des Richters, was er über das Leben von Jesus Christus wisse, erzählte der Beschwerdeführer, Jesus sei am 25. Dezember geboren worden, seine Mutter heiße Maria. Josef sei sein irdischer, jedoch nicht leiblicher Vater. Jesus sei der Sohn Gottes und sei selbst Gott.

Nachgefragt beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen des Richters: die heilige Dreifaltigkeit bedeute: "Gott Vater, Gott Sohn und der Heilige Geist", Jesus Christus sei in Bethlehem in einem Stall geboten, Jesus Christus stamme von Jerusalem und sei im Fluss Jordan von Johannes getauft worden. Jesus habe Wunder bewirkt, er habe Wasser in Wein verwandelt, Blinde sehend gemacht, Tote zum Leben erweckt und Behinderte bzw. Kranke gesundgemacht. Vor seinem Tod sei er wie ein König aufgenommen worden, mit zwölf seiner Schüler, jene welche er unterrichtet hätte, habe er das "letzte Abendmahl" gefeiert. Jeus sei in Jerusalem am Berg Golgata gekreuzigt worden, er sei gestorben, beerdigt worden und nach drei Tagen sei er wieder auferstanden, sein Grab sei leer gewesen. Nach seiner Auferstehung sei er noch 40 Tage auf der Erde gewesen, bevor er in den Himmel zu seinem Vater gegangen sei. Er würde nun zur rechten Seite seines Vaters im Himmel sitzen.

Der Beschwerdeführer erklärte, er kenne als christliche Feste: die Geburt Jesus Christus, Ostern und Pfingsten, Allerheiligen, das Fest der Toten und am 08. Dezember Maria Empfängnis. Zu Ostern feiere man die Auferstehung und zu Pfingsten das Erscheinen des Heiligen Geistes. Er sei in Gestalt des Feuers erschienen. Er kenne als

Sakramente: die Taufe, die Eucharistie, die Firmung, die Beichte, die Ehe, die Krankensalbung und die Weihe der Priester. Er kenne als

Zweige des Christentums: die Katholiken, die Orthodoxen und die Protestanten.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Glaubensunterweisungen in deutscher Sprache, auch mit Hilfe eines Dolmetschers erhalten.

Angesprochen auf seine eigene Taufe führte er aus: "Wir haben gebetet, der Glaube wurde erfragt, ich wurde gefragt, ob ich dem Teufel wiedersage. Man geht nach vorne, es kommt auch der Taufpate dazu. Ich wurde mit Wasser übergossen und dann im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes getauft." Der Beschwerdeführer erklärte, er gehe nun öfter zur Kirche, jedenfalls am Sonntag, wenn er traurig sei, gehe er auch unter der Woche. Er sei für seine Pfarre, wenn sie Hilfe brauche immer da, z.B. beim Sessel stellen oder bei Festen.

Sein Leben habe sich durch die Christwerdung positiv verändert. Er sei kein guter Mensch und immer nervös gewesen. Jetzt gehe es ihm besser und er würde viel lachen, er würde jeder Person, egal ob Moslem oder Christ Hilfe, leisten.

Auf die Frage ob jemand in Afghanistan von seiner Konversion wisse antwortete der Beschwerdeführer: "Von 250 Personen mit denen ich gemeinsam wohnte, befinden sich jetzt ca. 50 in Afghanistan. Alle

wissen von meiner Konversion. .... wenn mein Vater das erfährt, dann

tötet er mich. Mein Vater unterrichtet selbst die islamische Religion, er ist ein strenger Moslem."

Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage des Richters, wie für ihn Homosexualität und Christentum zusammenpassen: "Langsam habe ich aufgehört homosexuell zu sein, weil Homosexualität und Christentum passen für mich nicht zusammen. Ich habe meinen Freund ebenfalls zum Christentum gebracht, er hat sich auch taufen lassen. Aber er ist bei den Baptisten." Er erklärte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würde er dort getötet werden. Als Christ sei es nicht genug getauft zu werden, er müsse andere zum Christentum einladen. Wenn er in Afghanistan andere Leute zum Christentum einladen würde, dann würde er getötet werden. Als Christ müsse er es aber machen.

Der Behördenvertreter gab an, der Beschwerdefüher erscheine für ihn bibelfest. Er habe keine weiteren Fragen.

In Österreich würde er bei XXXX wohnen und als Freiwilliger, in der Küche und im Lager, dort arbeiten. Er mache alles sauber und würde bei Festen helfen. XXXX sei eine Organisation. Es werde das Christentum gelehrt, die Lehrer kämen aus verschiedenen Ländern. Er arbeite etwa 25 Stunden, sechs Tage die Woche im Selbstbedienungsrestaurant XXXX (man zahle dort was man wolle).

Der Beschwerdeführer erzählte nachgefragt, er habe Facebook Account, in welchem er über das Christentum poste und Fotos hineinstelle.

Befragung der Zeugin

Die Zeugin gab an, sie sei Mitglied des Pfarrgemeinderates und kenne den Beschwerdeführer aus der Taufvorbereitung. Sie sei eine seiner Lehrerinnen aus der Taufvorbereitung. Mit einer Kollegin zusammen leite sie den Taufvorbereitungskurs. Die Taufvorbereitung erfolge auf Deutsch, mit Unterstützung des Dolmetschers auf Farsi bzw. Dari.

Zum seinem Christwerdungsprozess könne sie angeben, sie kenne den Beschwerdeführer seit dem Frühjahr 2018. Sie hätte seine ganze Entwicklung im Glauben mitverfolgen können. Am Anfang sei es Interesse und Neugier gewesen, dann habe er hat sich dann näher damit auseinandergesetzt. In der Reflektion habe er sich entschieden mit der Taufe diesen Weg zu gehen. Er habe es für sich selber geprüft.

Er nehme regelmäßig am Gottesdienst teil. Die Pfarre sei eine sehr lebendige Pfarre. Auch die XXXX gehöre zur Pfarre. Er wohne und arbeite dort, es werde dort auch öffentlich gebetet und der christliche Glauben praktiziert. Der Glaube werde auch nach außen transportiert.

Die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass er bei irgendwelchen Veröffentlichungen von XXXX aufscheine. Die Konversion des Beschwerdeführers sei sein inneres Anliegen. Sie hätte beobachten können, wie er sich entwickle und aufblühe. Sie würde mit ihm weiter in Kontakt stehen. Er sei ein sehr gutes Beispiel, das Christentum authentisch zu leben. Er habe auch die sexuelle Orientierung ihr gegenüber erwähnt, wolle jedoch nunmehr einen neuen Weg einschlagen. Sie sei sich auch sicher, dass er das Christentum in Afghanistan weiter Leben würde. Er habe sein ganzes Leben danach umgestaltet.

Im aktuellen Strafregisterauskunft schien keine Verurteilung auf.

In der Stellungnahme, eingelangt am 20.12.2019, gab der Beschwerdeführer an, dass für ihn aktuell Sexualität weder homosexuell noch heterosexuell eine große Rolle spielen würde. Er sei vor allem mit seiner persönlichen neu-Ausrichtung seines Lebens, insbesonde im religiösen Sinn beschäftigt. Vielmehr sei es ihm ein Anliegen das Wort Gottes zu verkünden. Er nehme jeden Montag in der XXXX an einer Veranstaltung " XXXX ". Der Beschwerdeführer nahm auf die ethnische Minderheit der Hazara in Afghanistan, die Grundversorgung, die Neuansiedelung und das Meldewesen in Afghanistan, siehe Länderberichte, Bezug.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und in Afghanistan geboren. Im Alter von etwa drei Jahren zogen seine Eltern in den Iran. Dort wuchs er auf, ging in die Schule und verdiente seinen Lebensunterhalt. Zuerst war er legal, dann illegal im Iran aufhältig. Er war homosexuell und hatte eine Beziehung zu einem Freund. Diese Beziehung wurde entdeckt und aus Angst um sein Leben reiste er nach Europa aus.

In Österreich kam er mit dem katholischen Christentum in Berührung. Er prüfte diesen Glauben, nahm an der Taufvorbereitung teil und ließ sich im April 2019 taufen. Er hat ein fundamentieres Bibelwissen, er konnte die Fragen des Richters beantworten. Er hat den christlichen Glauben in sich aufgesogen und sein Leben neu nach christlichen Maßstäben geordnet. Der Beschwerdeführer ist nunmehr getauftes Mitglied der römisch-katholischen Kirche in Salzburg. Der Beschwerdeführer engagiert sich in seiner Kirchengemeinde auf freiwilliger Basis. (Homo)sexualität spielt keine so große Rolle mehr für ihn.

Er erwarb das Deutschzertifikat Niveau A2 und ist lt. Strafregisterauszug unbescholten.

1.2 Zu Afghanistan wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi- Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut

islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).

Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht- Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte,

die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).

Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).

Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).

Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).

Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).

Quellen:

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- AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-undabschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05- 2018.pdf, Zugriff 6.6.2018

-

BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/de/ berichte/laenderberichte/detail/itc/AFG/, Zugriff 6.4.2018

-

MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz:

http://moj.gov.af/content/files/OfficialGazette/ 01201/OG_01260.pdf, Zugriff 12.2.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (2017): The World Factbook - Afghanistan,

https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 12.2.2018

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CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018

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FH - Freedom House (11.4.2018): Freedom in the World 2018 - Afghanistan

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/afghanistan, Zugriff 25.5.2018

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HO U.K. - Home Office United Kingdom (2.2017): Country Policy and Information Note Afghanistan: Hindus and Sikhs, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/590778/AFG_-

-

_Sikhs_and_Hindus_-_CPIN_-_v3_1 February_2017_.pdf, Zugriff 3.4.2018

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USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 12.2.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018

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USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm? year=2015&dlid=256299, Zugriff 6.6.2018

Schiiten

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017).

Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).

Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).

Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017).

Weiterführende Informationen zu Angriffen auf schiitische Glaubensstätten, Veranstaltungen und Moscheen können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.

Quellen:

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AB - Afghan Bios (7.6.2017): National Ulema Council Afghanistan AUC, http://www.afghan- bios.info/index.php?

option=com_afghanbios&id=1218&task=view&total=3340&start=3067&Itemid=2, Zugriff 6.4.2018

-

BFA Staatendokumentation (7.2016): AfPak Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und

-

%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, 12.2.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (2017): The World Factbook - Afghanistan,

https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 12.2.2018

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CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdfhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/ RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018 ,

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FH - Freedom House (11.4.2018): Freedom in the World 2018 - Afghanistan

https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/afghanistan, Zugriff 25.5.2018

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HRW - Human Rights Watch (2018): Afghanistan, Events of 2017, https://www.hrw.org/world- report/2018/country-chapters/afghanistan, Zugriff 9.4.2018

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USCIRF - U.S. Commission on the International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 5.4.5018

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USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018

Christentum und Konversionen zum Christentum

Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich

ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).

Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).

Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).

Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab

es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).

Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-undabschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05- 2018.pdf, Zugriff 6.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebu ngsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan- 19-10-2016.pdf, Zugriff 3.4.2018

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AIK - Ambasciata d'Italia Kabul (o.D.): La Cappella, https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/la_sede/la-chiesa.html, Zugriff 10.4.2018

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BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 9.4.2018

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CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition .cnn .com/ 2014/ 04/ 24/ world/ asia/ afghani stan-violence/ , Zugriff 9.4.2018

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CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdfhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/ RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018

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CURE - CURE International Hospital of Kabul, https://cure.org/afghanistan/, Zugriff 6.4.2018

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FT - First Things (27.10.2017): The church in Afghanistan, https://www.firstthings.com/web-exclusives/2017/10/the-church-in-afghanistan, Zugriff 6.4.2018

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NPR - National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-anafghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 12.2.2018

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NYP - The New York Post (24.4.2014):

http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-inattack-at-afghan-hospital/, 12.2.2018

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OD - Open Doors (2018): Weltverfolgungsindex, Afghanistan, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/ afghanistan, Zugriff 6.4.2018

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PBK - Pro Bamibini di Kabul (o.D.): Chi siamo, http://www.probambinidikabul.org/chi-siamo/, Zugriff 6.4.2018

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USCIRF - U.S. Commission on the International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 5.4.5018

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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