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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des Ing. M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Mai 1995, Zl. Ge-211.336/35-1995/Myh/H, betreffend Verweigerung der Bewilligung zur Gewerbeausübung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erhob er gegen den ihm am 29. Mai 1995 zugestellten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Mai 1995 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 30. September 1997, B 520/96, ablehnte. Den in der Folge vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. November 1997 als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin ein Ersuchen um Rückstellung seines Schriftsatzes zur Verbesserung gemäß § 35 VfGG in Verbindung mit § 84 ff ZPO, sowie in eventu einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Beide Anträge wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 6. März 1998, B 520/96-15, zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluß wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 1998 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshofes in seinen Menschenrechten, insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren in Zivilsachen nach Art. 6 EMRK verletzt. Bei korrekter Vorgangsweise hätte der Verfassungsgerichtshof entweder seinem Verbesserungsantrag stattgeben, in eventu aber seinem Wiedereinsetzungsantrag Folge geben und die Rechtssache dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen. Er lege daher die gegenständliche beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vor und ersuche, sie einer gesetzmäßigen Behandlung und Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuzuführen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach dem Abs. 2 dieser Norm kann der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Findet der Verfassungsgerichtshof, daß durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof nach dem Abs. 3 der zitierten Norm auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Abs. 2.
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Verfassungsbestimmung obliegt die Entscheidung, ob eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird, allein dem Verfassungsgerichtshof. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang verwehrt, eine ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde ohne entsprechenden Abtretungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes in Behandlung zu nehmen. Auch unterliegt eine die Abtretung verweigernde Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.
Da somit einerseits die Zuständigkeit zur Entscheidung über die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde mangels entsprechenden Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes nicht auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist und sich andererseits die nunmehr (mit Datum der Postaufgabe vom 14. April 1998) vorgelegte Beschwerde im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls als verspätet erweist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040071.X00Im RIS seit
20.11.2000