TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/31 W140 2228005-1

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Veröffentlicht am 31.01.2020
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Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
Dublin III-VO Art. 28 Abs1
Dublin III-VO Art. 28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
Gebührengesetz 1957 §14 TP 6 Abs5
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W140 2228005-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 30.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2020 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 22.01.2020 bis 30.01.2020 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30, -- Euro wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 30.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 30.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung,
Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W140.2228005.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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