Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W144 2222125-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 17.02.2019, Zl. XXXX , beschlossen
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und 35 Abs. 1 und 5
AsylG 2005 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Teheran zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 24.03.2018 bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des im Jahr 2011 nach Österreich eingereisten XXXX , XXXX geb., (=Bezugsperson, im Folgenden: "BP") sei, der seit 09.10.2014 subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet sei. Die Ehe sei am 30.11.2010 traditionell-muslimisch geschlossen und danach am 09.03.2016 standesamtlich eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin brachte dazu mehrere Dokumente in Vorlage, darunter eine mit 30.11.2010 datierte Heiratsurkunde, sowie eine mit 09.03.2016 datierte gerichtliche Registrierung, No. 3324/10711.
Am 20.08.2018 übermittelte die BF einen Schriftsatz samt diverser Urkunden und führte inhaltlich u.a. aus:
"Der Ehegatte der Antragstellerin ist seit 1.3.2017 bei der Firma XXXX in ungekündigter Stellung beschäftigt und brachte zuletzt EUR 1.443,8 (Juni 2018) ins Verdienen. Einschließlich Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) steht dem Ehegatten daher umgerechnet (x14/12) EUR 1.684,64 zur Verfügung. Weiters verfügt er auf dem Bankkonto ein - aus gesparten Lohneinkünften gespeistes - Guthaben von EUR 3.524,08-. Von der Mietzahlung abgesehen, bestehen keine regelmäßigen Aufwendungen iSv § 10 Abs. 5 NAG für Kreditbelastungen, Pfändungen oder Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Dritte. Der Regelbedarf für ein Ehepaar beträgt im Jahre 2018 EUR 1.363,52. Zuzüglich der Mietbelastung von EUR 755,51 abzüglich der freien Station von EUR 288,87 wird sohin ein Betrag von 1.830,15 im Monat benötigt. Dieser Betrag ist gegenständlich durch die festen regelmäßigen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit von EUR 1.684,64 und im fehlenden Betrag durch die freien Ersparnisse, auf die der Ehegatte zurückgreifen kann, gedeckt, sodass der Zuzug der Antragstellerin keine Belastung für die Gebietskörperschaften nach sich ziehen wird."
In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Schreiben vom 28.11.2018 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der BP nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Die Ehe sei zwar traditionell geschlossen worden, nicht aber vor der Einreise der BP in Österreich staatlich registriert worden. Die Ehe sei erst nach Ausreise der BP mit der Registrierung nach afghanischem Recht entstanden; die Bestätigung der Eheschließung durch den Mullah könne nicht als offizielles Dokument gewertet werden. Zudem bestünden Widersprüche im Vorbringen und nur knappe Aussagen zum Bestand der Ehe, sodass auch aufgrund dieser Widersprüche das Familienverhältnis für nicht erwiesen erachtet werde.
Mit Schreiben vom 09.12.2018 wurde die BF seitens der ÖB aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz/email vom 18.12.2018 erstattete die BF eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Ehe erst nach der Ausreise registriert worden sei, die Nichtregistrierung einer religiös geschlossenen Ehe aber gem. dem afghan. Ehegesetz 1977 keine Auswirkungen auf deren Gültigkeit habe. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass im Verfahren der BP mit Erkenntnis des BVwG vom 9.10.2014 festgestellt worden sei, dass die BF mit der Bezugsperson Ende November 2010 durch einen islamischen Geistlichen eine Ehe geschlossen habe. Das Vorbringen der Bezugsperson sei in deren Verfahren als glaubhaft erachtet worden. Dass die BP bei ihrer Einvernahme nur wenige persönliche Details über ihre Ehegattin habe angeben können, beruhe darauf, dass die Ehe gegen den Willen der Familie der Frau geschlossen worden sei und die BP mit der Familie seiner Braut keinen Kontakt gehabt habe, ja sogar vor dieser Familie habe flüchten müssen. All diese Details habe der Ehegatte in der Zwischenzeit in Erfahrung gebracht, sodass es nicht verwunderlich sei, wenn er bei der Einvernahme im Oktober 2018 entsprechende Antworten habe erstatten können. Vorgelegt werde ein Schreiben, in dem Zeugen gemeinsam bestätigen, dass sie bei der islamischen Hochzeit der BF mit der Bezugsperson am 30.11.2010 in Logar anwesend gewesen seien. Vor diesem Hintergrund werde begehrt die Feststellung zu treffen, dass die BF Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylGH sei und werde die Stattgebung des Antrags beantragt.
Mit Schreiben vom 14.01.2019 teilte das BFA der ÖB mit, dass die Behörde die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht halte, da die Ehe mangels Registrierung nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Der Bezugsperson sei am 25.10.2011 nicht einmal bekannt gewesen, aus welcher Provinz die BF stamme, noch seien der Bezugsperson der Familienname und die weiteren Lebensverhältnisse der BF (früherer Beruf des Schwiegervaters, aktuelle Tätigkeit des Schwagers) bekannt.
Mit Bescheid vom 17.02.2019, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 15.03.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass nach Art. 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches die Ehe bereits mit der Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen gültig sei und nicht erst mit deren Registrierung Gültigkeit erlange; im Übrigen wurden die bereits bekannten Einwendungen zur Beweiswürdigung unter Darlegung näherer Erwägungen wiederholt.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.08.2019 wurde am 08.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Zudem wird festgestellt, dass die BF die Bezugsperson XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, der mit Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2014 der subsidiäre Schutz gewährt wurde, in Afghanistan Ende November 2010 traditionell-muslimisch nach Scharia-Recht geheiratet hat und ihre Verbindung mit am 09.03.2016 datierter gerichtlicher Urkunde registriert wurde.
Die Eheschließung erlangte jedenfalls durch die Registrierung rückwirkend mit 30.11.2010 ihre Gültigkeit.
Die Anwesenheit beider Eheleute war jedenfalls bei der traditionell-muslimischen Heirat gegeben und bestehen am Willen der Eheleute keine Zweifel. Ein Ehezwang oder eine bloße Stellvertreterehe liegen nicht vor.
Nicht festgestellt werden kann, ob der Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Bezugsperson der BF ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB.
Bereits im Erkenntnis des BVwG vom 09.10.2014, mit welchem der Bezugsperson rechtskräftig subsidiärer Schutz gewährt worden ist wurde zum Bestehen der Ehe zwischen der Bezugsperson und der BF folgendes festgestellt:
" Bei seinen Verwandten in Pakistan lebt auch die Ehefrau des Beschwerdeführers; die Ehe wurde Ende November 2010 durch einen islamischen Geistlichen geschlossen. Dem Geistlichen war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Eheschließung gegen den Willen der Familie der Braut - jedenfalls ohne deren Zustimmung - erfolgen sollte. Der Beschwerdeführer und seine Frau gelten in Afghanistan als Ehegatten, sie werden von Dritten nicht als außereheliches Paar wahrgenommen und es gibt auch keinen Hinweis, dass ihnen ein Zina-Vergehen (etwa die voreheliche Beziehung) vorgeworfen werden könnte."
"Das (oben kurz zusammengefasste) Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als lediglich in seinem Kern, der Beziehung und der späteren - traditionellen/religiösen - Eheschließung mit seiner nunmehrigen Gattin gegen den Willen ihrer Familie, als glaubhaft."
Somit ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner rechtskräftigen Entscheidung aus dem Jahr 2014 in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die BF und die Bezugsperson eine Ehe geschlossen haben. Es wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde aufzeigt, dass die Bezugsperson nur wenige Angaben über die Familie der BF hat machen können, doch ist dies vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Ehe gegen den Willen der Eltern der BF eingegangen worden ist, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dieser Situation die Bezugsperson tatsächlich wenig über die Familie der BF erfahren hat.
Der Umstand, dass die BF mit der BP verheiratet ist, ergibt sich weiters zum einen aus der vorgelegten afghanischen Heiratsurkunde, die seitens des BFA nicht falsifiziert werden konnte und deren Echtheit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angezweifelt wurde. Der vorliegenden Urkunde kann entnommen werden, dass die BF und die Bezugsperson am 30.11.2010 die Ehe geschlossen haben. Da diese Angaben zum anderen auch mit dem Vorbringen der BF und der Bezugsperson übereinstimmen, liegt insgesamt kein plausibler Grund vor, an der traditionell-muslimischen Eheschließung am 30.11.2010 zu zweifeln. Ohne Hinzutreten konkreter Umstände, die die Echtheit bzw. Richtigkeit einer Urkunde zweifelhaft erscheinen lassen, reichen bloße Mutmaßungen, dass eine Urkunde allenfalls auch unrichtigen Inhalts sein könnte, nicht aus, um einer Urkunde jeglichen Beweiswert abzusprechen.
Bei einer gesamthaften Würdigung aller Umstände liegt, zumindest die traditionelle Eheschließung betreffend, ein widerspruchsfreies Vorbringen der BF, deren Identität durch die Vorlage ihres Reisepasses als erwiesen anzusehen ist, und der Bezugsperson vor, welches auch mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmt.
Zur Gültigkeit einer in Afghanistan geschlossenen Ehe wird - wie die BF bereits dargelegt hat - zum einen ausgeführt, dass auch rein islamisch geschlossene Ehen ohne staatliche Registrierung gültig sein sollen (mit Verweis auf ACCORD Anfragebeantwortung vom 18.11.2015 sowie auf Max-Planck-Institut zum afghanischen Familienrecht vom Juli 2012), zum anderen hingegen unter Hinweis auf das afghanische Zivilgesetzbuch, dass auch in Afghanistan nur staatlich registrierte Ehen als gültig angesehen werden.
Dass mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung einer zuvor bloß traditionell-muslimisch geschlossenen Ehe diese Ehe jedenfalls rückwirkend als gültig zu betrachten ist, erscheint jedoch unstrittig.
Die negative Feststellung bezüglich des Umstandes, ob die BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF in einem Schriftsatz vom 20.8.2008 zum Einkommen der Bezugsperson selbst unter anderem ausführt, dass der von der Bezugsperson monatlich ins Verdienen gebrachten Betrag (samt Sonderzahlungen) € 1.684,64 betrage, während jedoch € 1.830,15 im Monat benötigt werden würden, wenn man sich an den Ausgleichszulagenrichtsätzen und dem Regelbedarf für ein Ehepaar samt den konkreten Aufwendungen für Miete abzüglich der freien Station orientiere. Die BF führt weiters aus, dass der fehlende Betrag durch Ersparnisse des Ehegatten gedeckt wäre. Vor dem Hintergrund, dass das ersparte Guthaben mit lediglich € 3.524,08 angegeben wurde, erscheint der Fehlbetrag jedoch nicht längerfristig gedeckt zu sein.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides:
§§ 34 und 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
----------
1.-einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2.-einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
worden ist oder
3.-einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben
Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
----------
1.-dieser nicht straffällig geworden ist und
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein
Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
----------
1.-dieser nicht straffällig geworden ist;
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
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1.-auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2.-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem
Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen
um ein minderjähriges lediges Kind;
3.-im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption
(§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
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1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
anhängig ist (§§ 7 und 9),
2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den
öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3.-im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß
§ 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die
Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
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1.-gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2.-gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
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1.-der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2.-der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
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1.-dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2.-im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§§ 11 Abs. 1, 11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
....
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist für den österreichischen Rechtsverkehr, der das Vorliegen einer Zivilehe verlangt, eine nachfolgende staatliche Registrierung einer zuvor traditionell-muslimisch geschlossenen Ehe als rückwirkend gültig - und die Rückwirkung nicht dem ordre public widersprechend - anzusehen: "Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt allerdings - entgegen der Annahme des BVwG - nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte" (vgl. VwGH 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0094-8).
Durch diese Entscheidung ist nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang) gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits mit 06.11.2009 als rechtsgültig anzusehen ist.
Der Einwand der ÖB, wonach in casu keine rechtsgültige Ehe vorliege, erscheint im vorliegenden Fall verfehlt, da beide Brautleute jedenfalls zum Zeitpunkt der traditionell-muslimischen Eheschließung anwesend waren, sodass am Ehewillen keine Zweifel bestehen. Eine nochmalige Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell-muslimischen Ehe ist jedoch nach afghanischem Eherecht nicht notwendig, da, wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.01.2018 eines lokalen Rechtsanwalts in Kabul zu den Fragen der Ehen in Afghanistan, Registrierung und Gültigkeit ergibt, wonach es auch möglich ist, eine Ehe in Abwesenheit registrieren zu lassen, die Parteien jedoch einem Rechtsanwalt eine beglaubigte Bevollmächtigung ausstellen müssen. Hieraus erhellt, dass eine Anwesenheit der Brautleute bei der staatlichen Registrierung für die Gültigkeit der Ehe nicht notwendig erscheint. Wesentlich erscheint in dem Zusammenhang, dass jedenfalls zu einem Zeitpunkt - entweder (wie hier) bei der traditionell-muslimischen Hochzeit oder bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung - beide Brautleute persönlich bei der Begründung der Ehe anwesend waren, damit ein Ehezwang bzw. eine bloße Stellvertreterehe ausgeschlossen ist.
Somit bestand die Ehe der BF mit der Bezugsperson bereits seit 30.11.2010 und somit bereits vor der Einreise der Bezugsperson im Jahr 2011 nach Österreich. Die Erwägungen der ÖB, wonach vor der Einreise keine Ehe der BF mit der Bezugsperson bestanden habe, erweisen sich daher als nicht schlüssig. Insgesamt betrachtet kann damit dem Vorbringen der BF, dass sie die Ehegattin der Bezugsperson und mit dieser seit 30.11.2019verheiratet sei, nicht entgegengetreten werden. Die Familieneigenschaft der Bezugsperson zur Ehegattin ist vielmehr als gegeben anzusehen.
Neben der Familieneigenschaft zur Bezugsperson hat die BF gemäß § 35 Abs. 2 erster Satz, letzter Halbsatz AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 leg. cit. zu erfüllen.
Die BF hat diesbezüglich diverse Unterlagen vorgelegt (Mietvertrag, Lohnzettel der Bezugsperson, e-Card der Bezugsperson, etc.), die erstinstanzlich keinen Erwägungen auf Sachverhaltsebene unterzogen worden sind und demgemäß auch zu keinen Feststellungen geführt haben, die als Grundlage für die Überprüfung ihrer Tragfähigkeit (insbesondere im Hinblick auf eine mögliche finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft) unabdingbar sind.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde der BF vor Bescheiderlassung Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die BF näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.
Ohne Abklärung der angesprochenen Umstände und valider Feststellungen hiezu, ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die wesentlichen Verfahrensfragen zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Sachverhaltsergänzung vorzugehen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2222125.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020