Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W144 2221257-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 19.06.2019, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX StA. von Syrien, über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 24.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als
unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin (BF) stellte persönlich am 11.02.2019 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG.
Begründend führte die BF im Erhebungsformular vom 11.02.2019 samt Beilagen aus, dass sie die Ehegattin des XXXX geb., StA. von Syrien, (im Folgenden: Bezugsperson, kurz "BP"), sei, dem mit Bescheid des BFA vom 18.11.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am 02.12.2013 in XXXX /Bezirk Damaskus traditionell geschlossen und am 23.12.2018 im Bezirk XXXX registriert worden.
In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Schreiben vom 04.04.2019 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Antragstellerin und der BP nicht bereits vor Einreise der BP bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG sei - Näheres ergebe sich aus einer beigeschlossenen Stellungnahme:
"Die Einreise der VP ist nicht möglich, da auf Grund der hervorgekommenen Umstände massive Zweifel an einer Ehe zwischen der VP und der Bezugsperson bestehen.
Die Bezugsperson in Österreich hat bei seiner Einvernahme am 30. Mai 2014 wie bei seiner Einvernahme am 06. Oktober 2014 vorgebracht, dass er nicht verheiratet sondern ledig wäre. Erst bei der Einvernahme der Bezugsperson am 04.04.2019 hinsichtlich des Einreiseantrages seiner vermeintlichen Ehefrau und seines Familienstandes gab dieser an, dass es nicht stimmen würde, dass er ledig sei und er am 02.12.2013 in Syrien geheiratet hätte.
Bei seinen Einvernahmen am 30. Mai und 06. Oktober 2014 brachte die Bezugsperson vor, dass er vor 8 Monaten bzw. Ende 2013 (etwa September oder Oktober 2013) Syrien verlassen hätte.
Somit wäre eine Heirat im Dezember 2013 in Syrien gar nicht möglich gewesen. (Bezugsperson behauptete bei der EV am 04.04.2019, dass sowohl er als auch seine Frau bei der Hochzeit persönlich anwesend gewesen wären).
Weiters wurde die Bezugsperson am 04.04.2019 gefragt, wie lange er nach erfolgter Hochzeit mit seiner Frau zusammen gelebt hätte, worauf dieser antwortete, dass er ca. 4 Monate lang mit seiner Frau zusammengelebt hätte und dann Syrien verlassen hätte. Auch die vermeintliche Ehefrau gab bei ihrer Befragung vor der Botschaft an, dass sie mit ihrem Mann nach der Heirat noch 4 Monate zusammengelebt hätte.
Abgesehen davon, dass eine Heirat der beiden Personen unglaubwürdig ist, wäre es auch nicht möglich gewesen, dass ein Zusammenleben nach der angeblichen Heirat von 4 Monaten stattgefunden hätte, da wie bereits angeführt, dies aus der zeitlichen Konstellation gar nicht möglich sein konnte. (Heirat am 02.12.2013 und danach noch weitere 4 Monate zusammengelebt, jedoch schon vor dem vermeintlichen Hochzeitstermin ausgereist???)
Nach diesem Vorhalt bei der EV am 04.04.2019 führte die Bezugsperson an, dass die Angaben aus den ersten Einvernahmen bezüglich seiner Ausreise und Aufenthalte in den europäischen Ländern nicht stimmen, vielleicht habe er damals etwas nicht richtig verstanden, und er wäre erst im April 2014 aus Syrien ausgereist.
Dass es sich bei den Angaben der Bezugsperson in seinen beiden Einvernahmen im Jahr 2014 um ein Missverständnis oder schlechter Übersetzung der Dolmetscher handeln könnte kann ausgeschlossen werden. Die Dolmetscher waren Syrer, womit eine schlechte Verständigung nicht angenommen werden kann und die detaillierte Schilderung der Bezugsperson über seinen Ausreisezeitpunkt und Reiseweg mit relativ genauer Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Ländern bis zum Eintreffen in Österreich lassen unzweifelhaft erkennen, dass die nachfolgenden Angaben der Bezugsperson bei seiner EV am 04.04.2019 sowie auch die Angaben der Einreisebegehrenden bei der Botschaft nicht der Wahrheit entsprechen können.
Trotz Vorlage einer ins Deutsche übersetzten Heiratsurkunde liegen Widersprüche vor, die sowohl die behauptete Familieneigenschaft als Ehepartner als auch die Authentizität der Heiratsurkunde in Zweifel ziehen Dies aus Folgendem:
Die Bezugsperson wurde bei der EV am 04.04.2019 gefragt, wo die Trauung stattfand und von wem sie vorgenommen wurde. Darauf antwortete er, dass die Trauung von einem Scheich im Bezirk XXXX , außerhalb von Damaskus vorgenommen wurde.
Auf der übersetzten Heiratsurkunde steht unter anderem geschrieben, dass der Vorgang der Eheschließung im Register des Standesamtes XXXX im Regierungsbezirk XXXX am 23.12.2018 unter Nr. XXXX registriert wurde.
Da die angebliche Ehe in XXXX im Bezirk Damaskus geschlossen worden wäre, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Eheschließung in der ca 110 bis 120 Kilometer von Damaskus entfernten Stadt XXXX registriert worden wäre, womit die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde angezweifelt wird.
Abschließen ist festzuhalten, dass es auf Grund der hervorgekommenen Umstände und Ungereimtheiten nicht glaubhaft ist, dass die VP und die Bezugsperson verheiratet sind und daher das Bestehen einer Familieneigenschaft nicht eindeutig und unzweifelhaft feststeht."
Mit Schreiben vom 05.04.2019 wurde die BF seitens der ÖB aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2019 erstattete die BF eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Ehe bereits am 02.12.2013 (sohin vor Einreise der BP nach Österreich) nach religiösem Ritus geschlossen worden, aber aus Geldmangel erst am 23.12.2018 registriert worden sei. Die Eheleute hätten nach der Eheschließung mit den Eltern der BP im gemeinsamen Haushalt gelebt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Eheschließung am 02.12.2013 von beiden Eheleuten persönlich geschlossen worden sei, lediglich die offizielle Eintragung in das Register sei ohne Beisein der Bezugsperson erfolgt. Nach der Judikatur des VwGH sei durch die nachträgliche Registrierung die Ehe rückwirkend als gültig anzusehen. Die Bezugsperson sei in Österreich der Meinung gewesen, dass lediglich eine staatlich registrierte Ehe von Bedeutung sei, dies habe die BP erfahren, als sie in Österreich angekommen sei. Aus diesem Grunde sei die BP davon ausgegangen, dass die religiös geschlossene Ehe für die Behörde nicht von Belang sei. Beim Interview der BF sei es zu großen Missverständnissen gekommen. Die Registrierung der Ehe im Bezirks XXXX sei deshalb erfolgt, da die Antragstellerin aus diesem Bezirk stamme; dies sei eine normale Vorgangsweise.
Mit Schreiben vom 17.04.2019 übermittelte die ÖB diese Stellungnahme der BF an das BFA.
Mit Schreiben via E-Mail vom 18.04.2019 teilte das BFA der ÖB mit, dass trotz der Stellungnahme der Einreisebegehrenden die bestehenden Zweifel nicht hätten ausgeräumt werden können und das Bestehen einer Familiengemeinschaft somit nicht eindeutig und unzweifelhaft erscheine. Nach wie vor sei die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 24.04.2019, zugestellt am 24.04.2019, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 21.05.2019 (fristgerecht am 21.05.2019 bei der ÖB einlangend) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass die nachträglich registrierte Ehe rückwirkend gültig und die Ehe bereits am 02.12.2013 geschlossen worden sei. Zudem wiederholte sie im Wesentlichen die Einwände in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2019.
In der Folge erlies die ÖB mit Bescheid vom 19.06.2019, zugestellt am 21.06.2019, eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte die ÖB u.a. und insbesondere die obzitierten Erwägungen ins Treffen, die bereits das BFA in seiner negativen Stellungnahme vom 04.04.2019 angestellt hat.
Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 03.07.2019 per email und somit fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.07.2019 wurde am 15.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
Mit ho. Ersuchen vom 06.12.2019 wurde amtswegig der Asylakt der Bezugsperson beigeschafft, aus welchem sich u.a. folgende Angaben der BP ergeben:
Erstbefragung nach dem AsylG vom 30.05.2014:
1. Familienstand: x Ich habe bislang keine Ehe geschlossen (ledig)
o Ich bin verheiratet o traditionell o standesamtlich
5. Angaben über Familie im Herkunftsland oder Drittstaat:
Nur Eltern und Geschwister genannt
9.1. wann und womit haben Sie ihre Heimat verlassen?
"Vor ca. 8 Monaten mit einem PKW illegal nach Istanbul"
9.21. wie lange dauerte die Reise?
"Ich habe vor ca. 8 Monaten meine Heimat verlassen und bin am
29.05.2014 in Österreich angekommen."
Niederschrift vom 06.10.2014 vor dem BFA:
F: Haben sie anlässlich ihrer Einvernahme am 30.5.2014 die Wahrheit gesagt?
A: Ja
F: Halten sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?
A: Ja. Vielleicht habe ich bei den Datumsangaben etwas nicht exakt wiedergegeben.
F: Wann haben Sie Damaskus verlassen?
A: Am 15.12.2013 verließ ich Damaskus.
F: Mit wem lebten Sie dort im gemeinsamen Haushalt?
A: Mit meinem Vater, meiner Mutter und meinen unverheirateten Geschwistern.
Niederschrift vom 04.04.2019 vor dem BFA (nach der Antragstellung der BF auf Einreise):
F: Sind sie verheiratet?
A: Ja. Ich bin verheiratet. Damals war ich nur traditionell verheiratet, am 2.12.2013. Am 18.11.2018 habe ich meine Ehe auch standesamtlich registrieren lassen.
F: Sie haben bei ihrer Erstbefragung am 30.5.2014 und auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 6.10.2014 angegeben, dass sie ledig und nicht verheiratet sind. Warum haben sie damals gesagt, dass sie nicht verheiratet sind, wenn sie angeblich doch schon am 2.12.2013 geheiratet haben?
A: Ich hatte Angst. Es war schwer meine Ehe registrieren zu lassen, ich lebte in XXXX , außerhalb von Damaskus. Weil ich meine Ehe nicht registriert hatte, hatte ich in Österreich Angst zu sagen, dass ich nur traditionell verheiratet bin, da ich dachte, dann vielleicht nach Syrien zurückgeschickt zu werden.
F: Wie lange haben sie mit Ihrer Ehefrau nach der Hochzeit zusammengelebt?
A: Ca. vier Monate.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die BF und die Bezugsperson bereits am 02.12.2013 in Syrien eine traditionell-muslimische Ehe geschlossen und nach der Hochzeit noch 4 Monate lang bis zur Ausreise der BP zusammengelebt hätten.
2.) Beweiswürdigung:
Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB.
Die Negativfeststellung betreffend eine am 02.12.2013 geschlossene traditionelle Ehe, ergeben sich aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist auszuführen, dass die BP in ihrem Asylverfahren bereits im Rahmen der Erstbefragung am 30.05.2014 ausdrücklich unter Punkt 1. gefragt worden ist, ob sie eine traditionelle oder standesamtliche Ehe geschlossen habe und hat die Bezugsperson angegeben, dass sie bislang keine Ehe geschlossen habe. Wenn die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vom April 2019 angibt, dass sie der Meinung gewesen sei, dass eine lediglich traditionelle Eheschließung für die Behörde nicht von Relevanz sei und sie deshalb diese nicht angegeben habe, so steht dies im Widerspruch zu dem Einvernahmeprotokoll, das unter Punkt 1. (Angaben zum Familienstand) ausdrücklich die Frage, ob ein Antragsteller traditionell oder standesamtlich verheiratet sei, beinhaltet. Es ist nach menschlichem Ermessen nicht plausibel, dass eine Person bei der Nachfrage nach diesen Umständen nicht angeben würde, traditionell verheiratet zu sein, wenn ausdrücklich diese Unterscheidung im Formular vorgesehen ist.
Zudem hat die Bezugsperson bei den Angaben über Familienangehörige im Herkunftsland ausdrücklich Vater Mutter, zwei Schwestern und vier Brüder genannt, sonst aber mit keinem Wort erwähnt, dass er auch eine Ehegattin im Heimatland hätte. Diese Angaben, die mit den zuvor genannten Angaben, ledig zu sein, im Einklang stehen, indizieren somit in klarer Weise, dass die BP zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nicht verheiratet sei.
Die Angaben der BF und der Bezugsperson, wonach sie bereits am 2.12.2013 eine traditionelle Ehe geschlossen hätten stehen weiters in eklatantem Widerspruch zum Vorbringen der Bezugsperson, dass sie vor ca. acht Monaten (bezogen auf den Einvernahmezeitpunkt 30.05.2014) aus Syrien ausgereist sei. Dies bedeutet nämlich, dass die Bezugsperson Syrien bereits Ende September Anfang Oktober 2013 verlassen hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint geradezu unmöglich, dass die BF und die Bezugsperson im Dezember 2013 in Syrien in Anwesenheit beider geheiratet hätten.
Auch wenn die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vom April 2019 letztlich - entgegen ihrer vorherigen mehrmaligen Aussagen - angibt, dass sie Syrien Ende des Jahres 2013 verlassen habe, erscheint dieses Vorbringen nicht stimmig in Verbindung mit dem weiteren Vorbringen, dass nach der Hochzeit im Dezember 2013 noch ein ca. viermonatiges Zusammenleben zwischen der BF und der Bezugsperson im Heimatland erfolgt wäre.
Bereits aus diesen Erwägungen ist klar ersichtlich, dass die Angaben der BF sowie der Bezugsperson zur Eheschließung und zum gemeinsamen Zusammenleben im Heimatland nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen können. Vielmehr liegt geradezu auf der Hand, dass die BF und die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Antragstellung der Bezugsperson im Bundesgebiet nicht verheiratet gewesen sind, da diese ursprünglichen Angaben der Bezugsperson in sich stimmig erscheinen, während hingegen die spätere Behauptung, dass sehr wohl eine Eheschließung erfolgt wäre, in mehrfacher Hinsicht -wie bereits dargelegt-widersprüchlich erscheinen.
Diese Erwägungen werden durch den weiteren Umstand noch massiv untermauert, dass die Bezugsperson auch bei ihrer detaillierten Einvernahme vor dem BFA am 06.10.2014 bei der Nachfrage, mit wem die BP in Damaskus im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, erneut lediglich Vater, Mutter und die unverheirateten Geschwister angegeben hat. Auch an dieser Stelle ist von einer Ehegattin, die (wie später behauptet) angeblich im Familienverband gelebt hätte, mit keinem Wort die Rede. Somit hat die BP an wiederholter Stelle zu verschiedenen Zeiten und Einvernahmen ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass sie nicht verheiratet war und/bzw. mit keiner Ehegattin zusammengelebt hat.
Vor diesem Hintergrund kommt im Rahmen einer gesamthaften und abwägenden Betrachtung den vorgelegten Unterlagen über die Registrierung der behaupteten Eheschließung kein maßgeblicher Beweiswert zu: So ist zu betonen, dass einer ausländischen Urkunde, nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt, zudem steht die beurkundete Eheschließung im Dezember 2013 in unauflöslichen Widerspruch zum Vorbringen der BF und der Bezugsperson, wonach nach der Eheschließung noch ein viermonatiges Zusammenleben im Heimatland erfolgt wäre und ist erneut auch auf die Widersprüche im Hinblick auf den Ausreisezeitpunkt der BP hinzuweisen.
Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung erscheinen somit die ursprünglichen ausdrücklichen und wiederholten Angaben der Bezugsperson ledig zu sein, glaubhafter als die nunmehr behauptete traditionelle Eheschließung im Dezember 2013.
Dem Einwand der Bezugsperson, dass sie eine traditionelle Eheschließung in ihren früheren Angaben deshalb nicht angegeben habe, weil sie Angst gehabt habe, diesfalls nach Syrien zurückgeschickt zu werden, erscheint nach menschlichem Ermessen in keiner Weise plausibel, da der Umstand einer vorliegenden Ehe keinerlei Einfluss auf eine allfällige Rücküberstellung eines Asylwerbers im Rahmen dessen Asylverfahren gehabt hätte und hat. Zudem sind die Begründungen, warum die traditionelle Eheschließung bei den Einvernahmen nicht angegeben worden sei, selbst widersprüchlich, wenn zum einen ins Treffen geführt wird, dass die Bezugsperson der Meinung gewesen sei, dass nur eine traditionelle Eheschließung für die Behörden relevant sei, und andererseits behauptet wird, dass aus Furcht vor einer Rücküberstellung nach Syrien die traditionelle Eheschließung verschwiegen worden wäre.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX geb., als Ehegatte der BF genannt.
Die Argumentation der ÖB und des Bundesamtes, wonach vor Einreise der Bezugsperson am nach Österreich keine Ehe mit der BF bestanden hat und ihr damit nicht die geforderte Familienangehörigeneigenschaft iSd. § 35 AsylG zukommt, ist - wie aus obigen Erwägungen zur Beweiswürdigung ersichtlich ist - zutreffend. Damit erweist sich jedoch eine Schutzgewährung an die BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 ASylG als unwahrscheinlich und war der Einreisetitel daher gem. § 35 Abs. 1 und 4 AsylG zu versagen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ehe, Einreisetitel, FamilienangehörigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2221257.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020