Entscheidungsdatum
05.02.2020Norm
AlVG §49Spruch
W164 2224498-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Wolfgang SCHIELER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 23.08.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2019, Zl. 2019-0566-3-001305, nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 16.12.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 23.08.2019, VSNR XXXX , AMS Amstetten, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 29.05.2019 bis 19.08.2019 kein Arbeitslosengeld erhalte. Zudem wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2019 ab 20.08.2019 gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 25.09.2019 über sein elektronisches Zugangskonto "e-AMS" Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2019, Zl. 2019-0566-3-001305, hat das AMS die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 23.08.2019 dem BF nachweislich am 27.08.2019 zugestellt worden sei. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, zu welcher auch das AMS zähle, vier Wochen. Die Frist beginne mit dem Tag der Zustellung. Die hier relevante Frist habe daher am Dienstag, dem 27.08.2019, zu laufen begonnen und habe am Dienstag, dem 24.09.2019, geendet. Die Beschwerde sei erst am 25.09.2019 vom BF per eAMS bei der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten eingebracht worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führte sinngemäß (in Zusammenhalt mit seinen Beschwerdeausführungen) aus, er habe eigentlich gedacht, dass er die Beschwerde persönlich einbringen müsse. Bei seinem Termin vom 25.09.2019 habe er erfahren, dass die Beschwerde per e-AMS eingebracht werden könne. Dies habe der BF dann auch gemacht. Schon anlässlich der Niederschriftsaufnahme vom August 2019 habe der BF bekannt gegeben, dass er einen Einspruch tätigen werde.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des AMS vom 23.08.2019 wurde dem BF laut Zustellnachweis am 27.08.2019 nachweislich zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides lautet wie folgt:
"Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat),
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung,
5. das Begehren und
6. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben)."
Der BF hat am 25.09.2019 über sein elektronisches Zugangskonto zum AMS "e-AMS" das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort befindlichen Rückschein, der die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 27.08.2019 ausweist, weiters durch Einsichtnahme in die vom BF per 25.09.2019 beim AMS über sein elektronisches Zugangskonto e-AMS eingebrachte Beschwerde. Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides.
Gemäß § 13 Zustellgesetz sind behördliche Schriftstücke, für die eine nachweisliche Zustellung angeordnet ist, grundsätzlich den Empfänger an der Abgabestelle (Wohnung, Arbeitsplatz) zuzustellen.
Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums zu bestätigen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
Eine nach Monaten bestimmte Frist endet daher um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN in Erkenntnis; 20.09.1990, 90/07/0119 mwN).
Der Bescheid des AMS vom 23.08.2019, GZ. XXXX , wurde dem BF nachweislich am 27.08.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die vierwöchige Frist für die Erhebung einer Beschwerde endete somit am Dienstag, dem 24.09.2019. Der BF hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf dieser Frist beim AMS eingebracht.
Soweit der BF einwendet, er sei der Meinung gewesen, dass er die Beschwerde anlässlich seines Beratungstermins vom 25.09.2019 persönlich einzubringen gehabt hätte, er habe im Übrigen bereits anlässlich der Niederschriftsaufnahme am 20.08. 2019 mündlich angekündigt, dass er gegen den (damals zu erwartenden) Bescheid ein Rechtsmittel erheben werde, muss dem entgegengehalten werden, dass eine Beschwerde zufolge § 12 VwGVG nur schriftlich wirksam eingebracht werden kann. Darauf hat die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend hingewiesen. Ebenso wurde der BF mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen. Da es sich hiebei um eine gesetzliche Frist handelt (§ 7 Abs 4 VwGVG), konnte die Frist auch nicht erstreckt werden.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2224498.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020