TE Bvwg Beschluss 2020/2/5 I419 2221839-1

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Veröffentlicht am 05.02.2020
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Entscheidungsdatum

05.02.2020

Norm

AlVG §17
AlVG §38
AlVG §46
AlVG §8
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

I419 2221839-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Feldkirch vom 09.07.2018, ohne Zahl, Versicherungsnummer XXXX, vorgelegt zu Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit

zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber Folgendes ausgesprochen:

"Auf Grund Ihrer Eingabe wird festgestellt, dass Ihnen die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs.2 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, ab dem nachstehend angeführten Tag gebührt:

23.05.2018"

Aus der Begründung und der Stellungnahme des AMS zur Beschwerdevorlage ergibt sich stattdessen, dass das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber aussprechen wollte, dass dieser von 23.5. bis 26.06.2018 keine Notstandshilfe erhalte. Er sei zu einem vorgeschriebenen Untersuchungstermin bei der PVA nicht erschienen.

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Begutachtungstermin aus medizinischen Gründen nicht habe einhalten können, konkret wegen einer Panikattacke während der Anreise.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog Notstandshilfe. Das AMS trug ihm am 20.04.2018 auf, am 23.05.2018 um 08:15 h pünktlich im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA in D. zu seiner Begutachtung zu erscheinen. Als Thema des Untersuchungsauftrags gab das AMS ihm und der PVA unter einem bekannt: "Immer wieder auftretende psychische und körperliche Probleme, Aufnahme einer Beschäftigung oder Kurs sind für den Kunden nicht möglich."

Am Tag der geplanten Untersuchung löste der Beschwerdeführer um 06:56 h eine Tageskarte von seinem Wohnort nach D., wohin er zunächst mit dem Linienbus bis zum Bahnhof F. und von dort mit dem Zug weiter zu fahren hatte. Im Kompetenzzentrum in D. ist er an diesem Tag nicht eingetroffen. Er hat dort etwa 10 min vor dem vereinbarten Termin angerufen und mitgeteilt, er habe wegen einer Panikattacke umkehren müssen. Es kann nicht festgestellt werden, warum er dort nicht erschienen ist.

Der Beschwerdeführer hat eine Taxirechnung eines Unternehmens in F. vorgelegt, wonach am selben Tag € 10,80 für eine Fahrt in die Straße bezahlt wurde, in welcher der Beschwerdeführer wohnt. Es kann nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls zu welcher Tageszeit der Beschwerdeführer der Fahrgast war, und in welcher Verfassung er sich dabei befand.

Seit etwa drei Jahren leidet der Beschwerdeführer an einer mäßig ausgeprägten paroxysmalen (anfallsartigen) Angststörung, wobei die Ängste situationsbedingt auftreten. Manchmal entwickelt sich eine Panikattacke mit körperlichen und psychischen Symptomen, manchmal stehen die körperlichen im Vordergrund.

Er hat angegeben, er habe auf dem Weg nach D. eine schwere Panikattacke erlitten, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, wie geplant vom Bus umzusteigen und mit dem Zug weiterzufahren. Er habe etwa 10 bis 15 min benötigt, um einigermaßen ruhig zu werden, und weil er in seinem Zustand auch nicht mit dem Bus zurückfahren können habe, ein Taxi genommen, mit dem er nach Hause gefahren sei.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer am Morgen des 23.05.2018 eine Panikattacke erlitt, und auch nicht, ob eine solche ihn gehindert hätte, seinen Weg zur Untersuchung fortzusetzen.

Der Beschwerdeführer hatte auch am 20.04.2018 um 10:00 h und am 27.06.2018 um 07:30 h Untersuchungstermine. Beim ersten sagte er krankheitshalber ab, teilte dies auch dem AMS vorab mit und legte eine Krankschreibung vom selben Tag für diesen Tag vor. Den anderen Termin nahm er wahr. Zu diesem hatte das AMS das Thema Panikattacken angegeben.

Das AMS hat dem Beschwerdeführer vom 23.05.2018 bis zum letztgenannten Termin keine Notstandshilfe angewiesen. Mit einer Eingabe vom 28.06.2018 brachte dieser inhaltlich das Gleiche vor wie später in der Beschwerde, unter anderem das oben Wiedergegebene betreffend die Panikattacke.

Anschließend erließ das AMS den bekämpften Bescheid, ohne das Ergebnis der medizinischen Begutachtung abzuwarten und ohne den Beschwerdeführer oder andere Personen betreffend die Ereignisse des 23.05.2018 zu vernehmen. Knapp ein Jahr nach Einbringung der Beschwerde teilte das AMS diesem am 29.07.2019 mit, da die Beschwerde intern nicht weitergeleitet worden sei, könne nur eine vorläufige Gewährung der Notstandshilfe erfolgen, aber keine Beschwerdevorentscheidung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 23.05.2018 aus Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung kam, die sein Erscheinen objektiv verhinderten.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und die Untersuchungstermine ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und sind unstrittig. Im Akt des AMS finden sich auch die eingeholten Gutachten, aus denen sich die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers ergaben. Konkret liegt eine (anonyme) "Chefärztliche Stellungnahme" vom 25.01.2019 vor, die allerdings die Diagnosen namentlich gezeichneter Gutachten wiedergibt, und zwar der Dr. S., Allgemeinmedizinerin, vom selben Tag und des Dr. N., Facharzt für Psychiatrie, vom 23.11.2018, denen Untersuchungen vom 27.06. und 15.11.2018 vorangingen.

Diese ergeben schlüssig die festgestellten Leiden des Beschwerdeführers. Zumal dieser bereits im April 2018 einen Untersuchungstermin aus dem Grund einer (nicht näher erhobenen) Krankheit absagte und nach den Feststellungen die Anfälle unterschiedlich stark und mit unterschiedlichen Symptomen auftreten, lässt sich für den Termin im Mai jedenfalls nicht ausschließen, dass der behauptete Anfall stattfand. Er lässt sich aber auch nicht feststellen, weil das AMS seinen Bescheid, wenngleich von der Eingabe des Beschwerdeführers veranlasst, ohne ein Ermittlungsverfahren zu deren Inhalt erließ.

In der Folge lässt sich auch nicht feststellen, in welcher Form dieser Anfall - wenn er stattgefunden hat - sich manifestierte. So ist aber auch eine Schlussfolgerung in Form einer Feststellung dazu nicht möglich, ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen ist, sich zum Termin am 23.05.2018 an den Ort der Untersuchung in D. zu begeben oder nicht.

Das Gericht geht unter diesen Umständen nicht davon aus, es wäre feststellbar, ob den Beschwerdeführer am 23.05.2018 am Erscheinen zur Untersuchung objektive Gründe gehindert hätten, weil solche - intersubjektiven, also für Dritte gleich wirkenden - Ursachen nur unter den überhaupt festgestellten Ursachen zu finden sein können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung und Zurückverweisung:

3.1 Nach § 8 Abs. 2 AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, muss durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.

Eine Weigerung liegt nach der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht vor, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen kann, wobei es sich dabei jedoch nur um Gründe handeln kann, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen (VwGH 10.07.2019, Ra 2019/08/0085 mwN). Die subjektive Sicht des Arbeitslosen ist also nicht ausschlaggebend (VwGH 28.09.2015, Ra 2015/08/0064).

Als Beispiele dafür sind der Judikatur zu entnehmen:

Untersuchungstermin eine halbe Stunde vor einem Vorstellungsgespräch (VwGH 20.04.2001, 2000/19/0140) und Betreuung erkrankter Kinder in Ermangelung einer Aufsichtsperson (VwGH 16.01.1972, 1483/71).

3.2 War es dem Beschwerdeführer aufgrund eines Geschehens nicht möglich, der Anordnung zur Untersuchung Folge zu leisten, das auch anderen in der gleichen Situation das Erscheinen verunmöglicht hätte, dann hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe zu Unrecht unterbrochen. Wie sich daraus ergibt, hängt die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache von Feststellungen ab, die das AMS nicht getroffen hat und mangels Ermittlungen auch nicht treffen konnte.

3.3 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).

Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.4 Im vorliegenden Fall hat das AMS verkannt, dass einer Entscheidung über den Anspruchsverlust - angesichts der bekannten krankheitsbedingten Verhinderung beim Vortermin und der behaupteten Panikattacke vor dem nun angeordneten - ein Ermittlungsverfahren voranzugehen gehabt hätte, in welchem geklärt wird, welcher Sachverhalt vorliegt.

Die Feststellung, ob und in welcher Form der Beschwerdeführer einen Anfall erlitten hat, wäre anhand seiner Einvernahme und im Zweifel jener der Person festzustellen, die das Taxi gelenkt hat. Betreffend die aus einem derartigen Anfall resultierenden Erschwernisse oder Einschränkungen wird der sodann festgestellte Sachverhalt einer medizinischen Beurteilung zu unterziehen sein. Schließlich ist dem Beschwerdeführe Parteiengehör zu gewähren, und zwar unter Verweis auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme.

3.5 Das AMS hat demgegenüber mit dem Beschwerdeführer lediglich eine Niederschrift zum Thema seines neuen Untersuchungstermins aufgenommen, wobei es ihn informierte, dass sich Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergäben, weil er Panikattacken gehabt habe, und neuerlich belehrte, dass er keine Leistungen erhalte, wenn er ohne triftigen Grund eine Untersuchung versäume, bis er wieder einen Termin einhalte.

Anschließend erging der angefochtene Bescheid. Der Sachverhalt war bis dahin bloß ansatzweise ermittelt. Das AMS hat somit im Bescheid keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen. Da ungeklärt ist, ob eine triftiger Grund für die Nichteinhaltung des Untersuchungstermins vorlag, war die vorliegende Entscheidung zu beheben und zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an das AMS zurückzuverweisen.

Wenn das AMS in der Stellungnahme zur Beschwerde vorbringt, der Notstandshilfebezug sei unterbrochen worden, "da der Beschwerdeführer erneut zum vorgeschriebenen Untersuchungstermin bei der PVA nicht erschienen ist", wird damit ebenso wenig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 AlVG behauptet wie im bekämpften Bescheid ("Sie haben am Begutachtungstermin der PVA am 23.05.2018 nicht teilgenommen.").

3.6 Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] "zur bloßen Formsache degradiert" werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Als Sachverhalt hat sie daher alle Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 28.07.1994, 90/07/0029 mwH).

Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Wie erwähnt, hat das AMS nur ansatzweise ermittelt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal sich die Wohnung des Beschwerdeführers und der Standort des Taxis sowie die AMS-Dienststelle in derselben Stadt befinden, im Gegensatz zum rund zwei Autostunden entfernten Verwaltungsgericht.

Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
triftige Gründe, Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2221839.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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