TE Bvwg Beschluss 2020/2/6 W164 2222596-2

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Veröffentlicht am 06.02.2020
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Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

AlVG §1
AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W164 2222596-2/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin, über die auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , VN XXXX , vertreten durch XXXX , wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Arbeitsmarktservice Wien XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Am 20.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine gleichzeitig auch an andere Stellen (AMS, Volksanwaltschaft, Sozialministerium) gerichtete E-Mail betreffend "Dienstaufsichtsbeschwerde massive Bedrohung während des AMS-Termines durch XXXX Verweigerung der Akteneinsicht und Auskunftsverweigerung" ein. Die E-Mail stammte vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF). In diesem Schreiben wurden disziplinäre Schritte gegen Mitarbeiter des AMS gefordert, ein konkretes Begehren konnte dem Schreiben nicht entnommen werden.

Am 01.09.2019 langte erneut eine E-Mail mit dem Betreff "Masnahmenbeschwerde gegen das AMS bezüglich vorsätzlicher Existenzgefährdung" ein. In dem Schreiben wird zunächst angeführt, dass die BF mit den vom AMS bezogenen Leistungen nicht auskommen würde. Es wurde weiters Judikatur zitiert sowie verschiedenste Quellenverweise bezügl. des Existenzminimums bzw. des Lebens unter finanzieller Notlage angeführt.

Mit E-Mail vom 23.09.2019 legte der Vertreter der BF seine schriftliche Bevollmächtigung vor.

Mit Schreiben vom 06.09.2019 wurde das AMS seitens des Bundesverwaltungsgerichts um eine Sachverhaltsdarstellung ersucht. Das AMS legte mit Schreiben vom 16.09.2019 folgende Sachverhaltsdarstellung vor:

Am 6.8.2019 wurde von XXXX bei der persönlichen Vorsprache in der Geschäftsstelle der XXXX Akteneinsicht verlangt warum im Jahr 2008 eine Rückforderung stattgefunden hat. Daraufhin wurde der Einkommensteuerbescheid, der den Rückforderungstatbestand darstellt der Kundin vorgelegt.

"Am 9.8.2019 wurde per mail ein Datenschutzauszug verlangt der unverzüglich angefordert wurde und der Kundin zur Verfügung gestellt wurde.

Da die offene Forderung nicht beglichen wurde erfolgte bei der neuerlichen Leistungszuerkennung vom 21.3.2019 der Einbehalt der noch offenen Forderung zu jeweils 50% der gebührenden Leistung. Ein Ratenansuchen im April wurde seitens der Landesgeschäftsführung vom 25.4.2019 negativ beantwortet, da die Rückforderung nunmehr schon über 10 Jahre besteht und in diesem langen Zeitraum eine Abstattung der Forderung möglich gewesen wäre."

Das AMS stelle dem Bundesverwaltungsgericht weiters die mit der BF bzw. ihrem bevollmächtigten Vertreter geführte Korrespondenz zur Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht übersandte der BF zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters mit Schreiben vom 09.12.2019 (nachweisliche Zustellung am 13.12.2019) einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Die BF wurde darin aufgefordert, ihr Vorbringen dahingehend zu präzisieren, gegen welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich die Beschwerde richte und in welchen konkreten Rechten sich die BF verletzt erachte. Die BF wurde weiters aufgefordert, ihr Begehren zu konkretisieren und klarzustellen, welches Organ die bekämpfte Maßnahme gesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht räumte mit dem genannten Schreiben eine Frist von 4 Wochen ein und wies auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hin, wonach die Beschwerde zurückgewiesen werde, falls die BF innerhalb der ihr gesetzten Frist keine näheren Angaben nachreichen würde.

Die BF kam diesem Verbesserungsauftrag nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. (Verfahrensgang und Sachverhalt) gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der BF sowie den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen wie unter Punkt "I. Verfahrensgang" im Detail dargelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs 2 AlVG sieht eine Senatszuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS vor. Eine gesetzliche Bestimmung, die auch Senatszuständigkeit für Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des AMS vorsehen würde, findet sich im AlVG jedoch nicht. Somit ist im vorliegenden Fall gem. § 6 VwGVG Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie auszugsweise wie folgt: § 13. (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Aus den eingangs näher dargelegten Schreiben der BF ging nicht hervor, durch welche konkreten Maßnahmen sich die BF in ihren einfachgesetzlich gewährleistete Rechten und/oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachtet. Auch war aus den Schreiben der BF kein konkretes Begehren ableitbar. Das Schreiben vom 01.09.2019 hatte lediglich den Betreff "Maßnahmenbeschwerde gegen das AMS bezüglich vorsätzlicher Existenzgefährdung". Was mit diesem Schreiben konkret bezweckt wurde, war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, wenn ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (vgl. ua VwGH vom 06.11.2006, Zl. 2006/09/0094 oder vom 27.01.2005, Zl. 2004/16/0101).

Aus diesem Grund trug das Bundesverwaltungsgericht der BF zH ihres bevollmächtigten Vertreters mit Schreiben vom 09.12.2019 (zugestellt durch Hinterlegung am 13.12.2019) gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen 4 Wochen die entsprechenden Angaben schriftlich nachzureichen. Weiters wurde die BF mit diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn sie dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtzeitig nachkommt.

Die BF ist diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Da die BF dem Verbesserungsauftrag des Gerichtes somit nicht entsprochen hat, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2222596.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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