Entscheidungsdatum
11.02.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W279 2228347-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom XXXX .01.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Kameruns, stellte im österreichischen Bundesgebiet am XXXX 09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BFA vom XXXX 08.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht am XXXX 01.2020 in einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Eine schriftliche Langausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde vom BF beantragt und ist zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt.
Mit gegenständlichem Bescheid wurde dem BF gemäß §46 Abs. 2a und 2b FPG unter Androhung einer 7-tägigen Haftstrafe aufgetragen, einen Interviewtermin am XXXX 02.2020 wahrzunehmen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzdokuments mitzuwirken. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Gegenständlich ist, ob der mit gegenständlichem Bescheid ergangene Auftrag bereits vor Zustellung der Langausfertigung des über das Asylverfahren absprechenden Erkenntnisses zulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsbürger Kameruns. Über seinen am XXXX 09.2018 gestellten Antrag wurde am XXXX 08.2019 mit Bescheid des BFA negativ entschieden. Der negative Bescheid wurde am XXXX 01.2020 vom BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis bestätigt. Die beantragte Langausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ist bis dato noch nicht ergangen. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Bundesgebiet und ist daher seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der Aktenlage sowie Einsichtnahme in das Verhandlungsprotokoll vom XXXX 01.2020 (GZ I421 2223438-1/5Z) und die Beschlüsse W105 2213449-1/5Z und W105 2213449-1/6E. Der Sachverhalt ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.
Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen wurde.
§ 5 Abs. 3 VVG bestimmt, dass die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und er das Bundesgebiet nicht innerhalb der gesetzten 14 tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise verlassen hat (zumal er über kein Reisedokument verfügt), ist die Erlassung eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.
Das Asylverfahren des BF wurde mit der Entscheidung des BVwG vom XXXX 01.2020 rechtskräftig abgeschlossen und die Rückkehrentscheidung bestätigt.
Soweit die Beschwerde behauptet, dass das BVwG in der mündlichen Verhandlung am XXXX 01.2020 eine negative Entscheidung verkündet und somit lediglich angekündigt habe, wird auf Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Seite 212 zu §29 verwiesen, wonach Erkenntisse der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung rechtliche Existenz erlangen. §29 Abs. 1 VwGVG sieht die Verkündung sogar als Regelform der Erlassung vor; nur als Ausnahme wird die Zustellung eines nicht verkündeten Erkenntnisses als Form der Erlassung der Verkündung gleichgestellt. Trotz noch fehlender Langausfertigung ist die Entscheidung des BVwG bereits rechtsgültig ergangen und wurde somit nicht nur "angekündigt", sondern verkündet und ist bereits rechtlich existent.
Soweit die Beschwerde sich auf den EuGH-Fall Gnandi C-181/16 vom 19.06.2018 stützt, ist auch hier darauf zu verweisen, dass in gegenständlichem Fall sowohl über das Asylverfahren als auch über die Rückkehrentscheidung in zweiter Instanz (auch ohne Langausfertigung) abgesprochen wurde. Im Fall Gnandi legte der EuGH fest, dass mit einer Außerlandesbringung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Asylantrages zuzuwarten ist. Dass die Ergreifung außerordentlicher Rechtsmittel an VfGH und/oder VwGH - wie sie im gegenständlichen Fall denkbar wäre - einer Außerlandesbringung entgegenstünde, lässt sich dem Fall Gnandi nicht entnehmen.
Im gegenständlichen Fall soll der BF Mitte Februar an einem Interviewtermin teilnehmen und bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirken.
Der Hohe Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht bei derartigen Aufträgen in der Regel von zumindest durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahmen aus. Da der VwGH in Ro 2018/21/0006 aber einen "dem BFA zuzubilligenden Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG ist" sieht, ist ein Zuwarten auf die Langausfertigung oder sogar die Absprache über allfällige außerordentliche Rechtsmittel im gegenständlichen Fall nicht begründbar.
Der BF hat die Frist für die freiwillige Ausreise ungenutzt verstreichen lassen. Weder aus der Aktenlagen, noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte, die einer Durchsetzung der rechtkräftigen Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Noch weniger kann es daher einschlägigen Vorbereitungshandlungen - wie im gegenständlichen Fall auferlegt - entgegenstehen.
Zur Androhung der Haftstrafe:
Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG mit dem - angefochtenen - infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom XXXX .01.2020 unter Androhung einer 7-tägigen Haftstrafe, den Termin beim Bundesamt, Regionaldirektion XXXX , zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments am XXXX 02.2019 wahrzunehmen.
Gemäß § 5 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Bescheid vom XXXX .01.2020, zugestellt am selben Tage verpflichtet, am XXXX 02.2020 an einen Termin zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments beim Bundesamt, Regionaldirektion XXXX teilzunehmen. Die vom Beschwerdeführer zu erbringende Handlung war daher entgegen der in der Beschwerde formulierten Ansicht des BF ausreichend genau bestimmt.
Bei der Verpflichtung, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung. Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen.
Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Fall der Nichterfüllung eine Haftstrafe von 7 Tagen angedroht und diese übersteigt nicht die in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehene Höchstdauer. Das Bundesamt nimmt im gegenständlichen Bescheid eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsabwägung zu der angedrohten Beugestrafe vor und kommt zu dem Ergebnis, dass das gelindeste - taugliche - zum Ziel führende Mittel, aufgrund der nichtvorhandenen Einsicht des BF eine Haftstrafe darstelle. In der Beschwerde wurde dieser Argumentation ebenfalls nicht entgegengetreten.
Die mit dem bekämpften Bescheid angedrohte Haftstrafe in der Dauer von 7 Tagen ist daher gesetzlich zulässig und auch angemessen.
Aufschiebende Wirkung:
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Das Bundesamt begründet seine Entscheidung mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und verweist in diesem Zusammenhang auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung gegenüber dem Interesse des BF an einem weiteren (rechtswidrigen) Verbleib im Bundesgebiet.
Soweit die Beschwerde bemängelt, dass die mündlich verkündete Entscheidung des BVwG vom XXXX 01.2020 nicht auf die Frage des subsidiären Schutzes eingehe und daher nicht den Qualitätserfordernissen einer Gerichtsentscheidung gerecht werde, ist der BF an die österreichischen Höchstgerichte zu verweisen.
Den beweiswürdigenden Ausführungen des Bescheides des Bundesamts wurde somit nicht substantiiert entgegengetreten.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob ein Mitwirkungsauftrag wie der gegenständliche bereits vor Zustellung der Langausfertigung der zweitinstanzlichen Entscheidung im Asylverfahren zulässig ist, erscheint in Zusammenschau mit der zitierten VwGH-Judikatur Ro 2018/21/0006 als geklärt.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Gültigkeit, Haftstrafe, Mitwirkungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W279.2228347.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020