TE Bvwg Beschluss 2020/2/12 G302 2214459-2

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Entscheidungsdatum

12.02.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
AVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

G302 2214459-1/4Z

G302 2214459-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerd BAUMGARTNER als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, SVNR. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 23.01.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zahl XXXX ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.12.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des XXXX, SVNR. XXXX (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.01.2017 - 31.01.2017, 01.04.2017 - 05.04.2017 und 13.04.2017 - 31.08.2018 gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF gemäß §§ 38 iVm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.674,62 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im genannten Zeitraum die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (im Folgenden: Firma A) im Zuge einer Beitragsprüfung der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) aufgrund seines Einkommens rückwirkend arbeitslosenversicherungspflichtig geworden sei (Verfahren G302 2214459-1).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2019 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF für die Zeiträume 01.02.2017 - 12.02.2017, 09.03.2017 - 31.03.2017, 01.09.2017 - 24.12.2017 und 30.12.2017 - 31.01.2018 gemäß §§ 38 iVm 24 Abs.2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF gemäß §§ 38 iVm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.885,89 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im genannten Zeitraum die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da er ohne Unterbrechung von einem Monat bei der Firma A in eine geringfügige Beschäftigung gewechselt habe. Aufgrund einer Beitragsprüfung der GKK sei das Dienstverhältnis im Monat Jänner 2017 zur Vollversicherung umgewandelt worden (Verfahren G302 2214459-2).

Gegen diese Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2019, Zl. XXXXwurden die Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag.

Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerden und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 13.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

Mit Bescheid der GKK vom 21.10.2019, Zl. XXXX wurde unter anderem ausgesprochen, dass der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie Abs. 1 Z 2 sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a ALVG von 01.01.2017 - 31.01.2017 und von 01.04.2017 - 31.08.2017 aufgrund seiner Tätigkeit als Taxilenker für die Firma A der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Aufgrund der von der Firma A erhobenen Beschwerde ist diesbezüglich ein Verfahren am Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zu Spruchteil A):

§ 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Widerruf und der Rückforderung des Notstandshilfebezuges des BF auseinanderzusetzen.

Die belangte Behörde gründet ihre Entscheidung auf die von der GKK erfolgte Feststellung der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des BF, welche auf einer Beitragsprüfung der Firma A beruht.

Gegen den in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheid der GKK vom 21.10.2019 wurde Beschwerde durch die Firma A erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren ist nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht zu XXXX anhängig.

Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren darstellt, ist diese und allenfalls jene des VwGH abzuwarten.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aussetzung, Versicherungspflicht, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G302.2214459.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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