Entscheidungsdatum
13.02.2020Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W240 2226277-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom 03.03.2017, Zl. Istanbul-GK/KONS/1128/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vom 22.12.2016, Zl. Istanbul-GK/KONS/1128/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellt am 26.02.2016 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (kurz: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005. Begründend führte er aus, dass er minderjährig und mit seinem Vater, XXXX , der in Österreich aufhältig sei, leben wolle. Diesem sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
Dem Antrag beigelegt waren folgende Dokumente:
Den Beschwerdeführer betreffend:
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Auszug aus dem Familienstandsregister der arabischen Bürger in Syrien
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Auszug aus dem persönlichen Eintrag der arabischen Republik Syrien
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Reisepasskopie
Die Bezugsperson betreffend:
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Zustimmungserklärung zur Ausreise vom 12.01.2016
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Österreichischer Meldezettel
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Asylbescheid vom 23.06.2015
-
Reisepasskopie
Dem Schreiben vom 25.02.2016 des ÖGK Istanbul ist zu entnehmen, dass Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestehen würden, der Reisepass sei verfälscht.
Mit Schreiben vom 14.04.2016 teilte das ÖGK Istanbul mit, dass nach erneuter Überprüfung des Reisepasses festgestellt worden sei, dass auf der Identitätsseite der Hintergrund im markierten Bereich (siehe Reisepasskopie) nicht im Offsetdruckverfahren erstellt worden sei.
Das BFA fragte mit Schreiben vom 12.04.2015 bei dem ÖGK Istanbul nach, ob sich die Zweifel an der Echtheit der Dokumente lediglich auf den Reisepass oder aber auch auf andere vorgelegte Dokumente beziehen würden, und welcher Art die Verfälschung des Reisepasses sei, ob beispielsweise ein manipuliertes Geburtsdatum, eine radierte Zeile etc. festgestellt worden seien oder ein Foto ausgetauscht worden sei.
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.04.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da der Beschwerdeführer ein Geburtsdatum von XXXX behauptet habe, jedoch habe die Bezugsperson im Inland in der Erstbefragung zu seinem Asylverfahren zum Geburtsjahr des Beschwerdeführers unterschiedliche Angaben gemacht. So sei zuerst das Geburtsjahr XXXX behauptet worden, um es später im Verfahren mit XXXX anzugeben. Dies sei offensichtlich zum Zweck geschehen, um dem vermutlich volljährigen Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt die Einreise im Zuge eines Familienverfahrens zu ermöglichen. Vom ÖGK Istanbul sei zudem vermerkt worden, dass Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen würden und ein verfälschter Reisepass zur Vorlage gebracht worden sei. Auf konkrete Nachfrage zu der Verfälschung des Reisepasses sei vom ÖGK Istanbul angeführt worden, dass der Hintergrund der Identitätsseite des Reisepasses nicht im Offsetdruckverfahren erstellt worden sei. Somit dürfte es sich um einen ge- oder verfälschten Reisepass handeln, und sei ein solcher nicht zum Identitätsnachweis geeignet. Da somit weder die Identität des Beschwerdeführers noch das korrekte Geburtsdatum feststehe, könne hier keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erstellt werden, zumal auch die Bezugsperson im Inland zwei unterschiedliche Geburtsdaten angegeben habe. Bei einer DNA-Analyse könne lediglich die Abstammung, jedoch nicht das Alter des Beschwerdeführers festgestellt werden und komme dies daher in diesem Fall nicht in Betracht.
Im Beiblatt zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose ist festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels vorgelegter unbedenklicher Identitätsdokumente nicht feststehe. Ohne nachgewiesene Identität sei die Prüfung der Familieneigenschaft nicht möglich. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.
3. Mit Schreiben vom 20.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dies unter Hinweis auf die Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016.
Mit Schreiben vom 09.08.2016 wurde ein Auszug aus dem Familieneintrag vorgelegt. Weiters wurde auf die Judikatur der Höchstgerichte zu Art. 8 EMRK verwiesen.
4. In der Stellungnahme vom 12.08.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er der Sohn der Bezugsperson sei. Er sei am XXXX geboren und sei somit zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen. In sämtlichen vorgelegten Dokumenten sei dieses Geburtsdatum angeführt. Weshalb das BFA davon ausgehe, dass dies das inkorrekte Geburtsdatum sei, lasse sich in keiner logischen Weise erkennen. Zwar werde angeführt, dass die Bezugsperson in seinen Befragungen im Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu den Geburtsjahren gemacht habe, jedoch habe diese auch angegeben, dass sie Schwierigkeiten mit den Zahlen habe. So sei es auch verständlich, dass der Vater aufgrund der psychischen Belastung während eines solchen Interviews und bei acht Kindern die Jahreszahlen durcheinanderbringen könne. Falls sie tatsächlich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nachträglich fälschen hätte wollen, wäre es aus ihrer Sicht sehr unklug gewesen, es mit dem Jahr XXXX anzugeben, da die Bezugsperson im zweiten Interview bereits XXXX als Geburtsjahr angegeben habe.
Der wohl wichtigste Punkt, der anzumerken sei, sei allerdings, dass auf dem syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers ebenfalls das Geburtsdatum mit XXXX angegeben sei. Dieser Ausweis sei am XXXX 2013 von den syrischen Behörden ausgestellt worden und somit lange vor der Flucht der Bezugsperson aus Syrien. Damals habe es für die Familie überhaupt keinen Grund gegeben das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu ändern, vor allem nicht im Hinblick einer zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbaren Flucht seines Vaters aus Syrien und schon gar nicht einer späteren Antragstellung auf Familienzusammenführung im Jahr 2016. Da dieses Dokument sowohl bei der Antragstellung als auch während des Ermittlungsverfahrens nicht gefordert worden sei, habe es bisher nicht eingebracht werden können. Weiters sei das Geburtsdatum mit XXXX auch im Familienbuch, im Zivilregister und in der Geburtsurkunde angeführt und folglich nach seiner Geburt im syrischen Innenministerium so registriert worden. Aus diesem Grund stehe auch im Reisepass des Beschwerdeführers dieses Geburtsdatum. Auf die Annahme einer angeblichen Fälschung des Reisepasses, könne angeführt werden, dass dieses in Damaskus beim Amt "Damaskus Emigration" korrekt beantragt und ausgestellt worden sei. Die entsprechende Rechnung finde sich in der Beilage. Sollte dieses Amt bei der Erstellung tatsächlich nicht das "Offsetdruckverfahren" verwendet habe, treffe den Beschwerdeführer dabei keine Schuld.
Die Gültigkeit dieses Reisepasses belaufe sich auch korrekterweise nur auf zwei Jahre, welches in dieser Form für wehrpflichtige minderjährige Personen ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Reisepass bereits vor der Antragstellung in andere Länder gereist. Hätte es Zweifel an dessen Echtheit gegeben, dann hätte die Grenzbehörden des Libanon und der Türkei den Beschwerdeführer gar nicht die Einreise in diese Länder gewährt.
Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Dokumente:
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Vertretungsvollmacht
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Syrischer Personalausweis
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Reisepasskopie (bereits vorgelegt)
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Auszug aus dem Familieneintrag
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Niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson vom 17.06.2015
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Auszug aus dem Zivilregister (englisch, arabisch)
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Geburtsurkunde (englisch, arabisch)
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Rechnung für den Reisepass
In der E-Mail vom 06.10.2016 teilte das BFA der ÖGK Istanbul mit, dass Fragen bezüglich Identitätsfeststellung bzw. Reisedokumente nicht in den Zuständigkeitsbereich des BFA fallen. Zuständig hierfür seien die österreichischen Vertretungsbehörden Sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachzuweisen, dass er ledig, minderjährig und somit als Kind von einem in Österreich aufhältigen Statusberechtigten abstamme, so dürfe bei weiterem Vorliegen von Zweifeln an der Minderjährigkeit eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose nicht erteilt werden. Somit obliege es dem ÖGK Istanbul festzustellen, ob die Identität des Beschwerdeführers feststehe und welche Dokumente als unbedenklich gelten. Falls eine Möglichkeit zur Altersfeststellung bestehe, könne diese wahrgenommen werden. Solange für das ÖGK Istanbul die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers inkl. Geburtsdatum nicht feststehe, bleibe die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aus den bereits angegebenen Gründen aufrecht.
Art. 8 EMRK greife in diesem Fall nicht, da Familienangehöriger sei, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, und bei einem volljährigen, gesunden Mann keine besondere Abhängigkeit von den Eltern gegeben sei.
5. Mit Schreiben vom 14.11.2016 teilte das BFA mit, dass es an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhalte.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2016, verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung der Einreisetitel gem. § 26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, dass Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen. Da somit weder die Identität des Beschwerdeführers feststehe noch das korrekte Geburtsdatum, könne hier keine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erstellt werden, zumal auch die Bezugsperson im Inland zwei unterschiedliche Geburtsdaten des Beschwerdeführers angegeben habe. Bei einer DNA-Analyse könnte lediglich die Abstammung, jedoch nicht das Alter des Beschwerdeführers festgestellt werden, und komme dies daher in diesem Fall nicht in Betracht.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme wiederholt und zudem behauptet wurde, dass eine DNA-Analyse zweifelsfrei das Verwandtschaftsverhältnis klären hätte können. Zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson im gesamten Verfahren seine Familienmitglieder angegeben habe. Dass jemand Probleme mit Jahreszahlen habe oder allgemein eine Zahlenschwäche habe, dürfe kein Grund für eine Ablehnung sein. Auch die eingebrachten Dokumente würden sowohl die Verwandtschaft, als auch das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Alter belegen. Daher sei es nicht nachvollziehbar, warum die verfahrensführende Behörde das Alter des Beschwerdeführers in Zweifel stelle. Es sei auch nie ein Gutachten über die angebliche Fälschung der Dokumente vorgelegt worden.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2017 wies das ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
9. Am 15.03.2017 wurde bei dem ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
10. Mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 08.11.2019 wurde mitgeteilt, dass die späte Weiterleitung an das BVwG bedauert bedauert werde. Es wurde dazu angemerkt, dass weder von der Bezugsperson noch der rechtsfreundlichen Vertretung seit der Übernahme der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2017 urgiert worden sei.
11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.12.2019, eingelangt am 09.12.2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
12. Am 27.01.2020 wurde ein Fristsetzungsantrag gem. § 133 Abs. 1 Ziffer 2 B-VG eingebracht und [Anmerkung BVwG: wahrheitswidrig] behauptet, dass der Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2017 eingelangt sei.
13. Mit Beschluss des BVwG vom 03.02.2020 zu W240 2226277-1/3E wurde der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass gegenständlicher Verwaltungsakt samt Vorlageantrag und Beschwerdevorentscheidung am 09.12.2019 beim BVwG eingelangt war und die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 09.06.2020 endet, weshalb keine Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 26.02.2016 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, genannt. Dieser sei der Vater des Beschwerdeführers.
Der Vorlageantrag langte beim Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2019 ein.
Die Bezugsperson gab das Geburtsjahr des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung auf Seite 1 und auf Seite 3 des Erstbefragungsprotokolls vom 27.11.2014 mit " XXXX " an. Erst bei der niederschriftlichen Einvernahme am 17.06.2015 behauptete er, dass der Beschwerdeführer " XXXX " geboren sei, der Beschwerdeführer selbst behauptet wiederum, am XXXX geboren zu sein.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhalts mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da der Beschwerdeführer ein Geburtsdatum von XXXX behauptet habe, jedoch habe die Bezugsperson im Inland in der Erstbefragung zu seinem Asylverfahren zum Geburtsjahr des Beschwerdeführers unterschiedliche Angaben über das Alter des Beschwerdeführers getätigt. So sei zuerst in der Erstbefragung das Geburtsjahr XXXX behauptet worden, um es später im Verfahren auf XXXX zu ändern. Dies offensichtlich zum Zweck, um dem volljährigen Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt die Einreise im Zuge eines Familienverfahrens zu ermöglichen.
Vom ÖGK Istanbul war zudem festgestellt, dass Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen würden und wurde ein verfälschter Reisepass zur Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer konnte somit seine behauptete Minderjährigkeit nicht durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen.
Die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beantragung des gegenständlichen Einreisetitels am 26.02.2016 konnte nicht dargelegt werden und wird nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig war.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Dokumentation im vorliegenden Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer gab zwar an, am XXXX geboren zu sein und wäre somit bei der Antragstellung minderjährig gewesen, jedoch kann die Identität und das genaue Geburtsdatum mangels Vorlage eines geeigneten Dokuments im Verfahren nicht festgestellt werden.
Die im Verfahren vorgelegten angeblichen Dokumente des Beschwerdeführers sind - wie durch das österreichische Generalkonsulat Istanbul schlüssig dargelegt - nicht geeignet seine Angaben zu bestätigen. Die Echtheit und Richtigkeit der Urkunden konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere wurde festgestellt, dass auf der Identitätsseite des Reisepasses der Hintergrund im markierten Bereich nicht wie üblich im Offsetdruckverfahren erstellt worden ist. Vor dem Hintergrund, dass es amtsbekannt ist, dass sämtliche Dokumente mit jeglichem Inhalt als Fälschung erhältlich sind und dem ÖGK Istanbul schon aufgrund des ständigen Umganges mit derartigen Dokumenten ein entsprechender Sachverstand bei der Erkennung von Fälschungen zugetraut werden kann, ist vom tatsächlichen Vorliegen falscher Dokumente auszugehen.
Den Feststellungen durch das Österreichische Generalkonsulat Istanbul hinsichtlich der vorgelegten Dokumente wurde nicht in substantiierter Weise widersprochen und werden daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.
Auffällig ist zudem, dass beispielsweise der "Auszug aus dem persönlichen Eintrag" am XXXX .2016 in Syrien ausgestellt wurde und somit nur wenige Tage vor der Antragstellung des Beschwerdeführers. Das Dokument "Auszug aus dem Familienstandsregister" ist ohne Ausstellungsdatum. Der "Auszug aus dem Familieneintrag" hat das Ausstellungsdatum: XXXX 2016, wurde somit kurz nach Antragstellung ausgestellt.
Es liegt somit - bei Berücksichtigung aller Widersprüche und Umstände im gegenständlichen Fall - zweifellos der Verdacht nahe, dass dieses Dokument ausschließlich zur Erlangung eines Einreisetitels erstellt wurde.
Folglich sind die im Verfahren vorgelegten Dokumente bedenklich und sind im Verfahren konkrete Anhaltspunkte - insbesondere die eklatant widersprüchlichen Angaben zum Alter des Beschwerdeführers - hervorgekommen, die für die Unrichtigkeit der Urkunden sprechen. Somit konnte der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen.
Insbesondere ist diesbezüglich auf die widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson zum Alter des Beschwerdeführers ausdrücklich zu verweisen. Die Bezugsperson hat das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf Seite 1 und auf Seite 3 des Erstbefragungsprotokolls vom 27.11.2014 mit " XXXX " angegeben, damit wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung am 26.02.2016 rund 21 Jahre und damit eindeutig volljährig. Erst bei seiner Einvernahme am 17.06.2015 vor dem BFA änderte die Bezugsperson das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf " XXXX " und machte den Beschwerdeführer damit um vier Jahre jünger, damit wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26.02.2016 höchstens 17 Jahre und damit minderjährig. Der Beschwerdeführer hat jedoch wiederum im Gegensatz dazu ein anderes Geburtsjahr genannt, nämlich das Jahr " XXXX " (konkret den XXXX ), wodurch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Einreiseantrages gerade noch rund eineinhalb Monate 17 Jahre und damit minderjährig gewesen wäre.
Es wird darauf hingewiesen, dass die beantragte DNA-Analyse lediglich die Abstammung, jedoch nicht das Alter des Beschwerdeführers feststellen könnte, daher war diesem Antrag keine Folge zu leisten. Schließlich liegen im gegenständlichen Fall nach einer Gesamtbetrachtung hinreichende Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, weshalb von Amts wegen weder eine verpflichtende multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen war noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger im gegenständlichen Fall zu Anwendung (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007; VwGH 28.3.2017, Ra 2016/01/0267).
Die erkennende Richterin stellt nach Durchsicht des Verwaltungsaktes fest, insbesondere auch nach Einsicht in die Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Dokumente, welche das behauptete Geburtsdatum im Jahr XXXX beweisen sollen, schlüssig als nicht echt und richtig eingestuft wurden, in einer Gesamtbetrachtung zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise zweifellos volljährig war und tatsächlich, wie von der Bezugsperson an zwei Stellen im Rahmen der Erstbefragung genannt, im Jahr XXXX geboren wurde. Zweifellos versuchte die Bezugsperson durch die spätere Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers bei der zweiten Befragung der Bezugsperson und strebte der Beschwerdeführer durch die Vorlage ungeeigneter Beweismittel an darzulegen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Einreiseantrages gerade doch noch minderjährig gewesen sei, um mit dem gegenständlich gestellten Einreiseantrag erfolgreich zu sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I.) Abweisung der Beschwerde:
1. Rechtslage:
Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über den gegenständlichen Einreiseantrag festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 24 (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde.
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer seinen Einreiseantrag nach § 35 AsylG 2005 am 26.02.2016. Das Verfahren über diesen Antrag war somit bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig, sodass im Beschwerdefall § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden ist.
Mit dem FrÄG 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017) entfiel vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU - "StatusRL" (vgl. EBzRV 1523 der Beilagen XXV. GP) mit Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne Übergangsbestimmung (vgl. § 73 Abs. 18 AsylG 2005) unter anderem in § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 jeweils die Z. 2, in § 35 Abs. 5 leg.cit. wurden die Wendungen "im Herkunftsstaat" jeweils durch die Wortfolge "vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten" ersetzt, mit dem FrÄG 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018) erfolgte ua mit Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne Übergangsbestimmungen (vgl. § 73 Abs. 20 AsylG 2005) eine Neufassung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und Adaptierung in § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Bei verständiger Interpretation der genannten Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen sind im Beschwerdefall daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 in der durch das FrÄG 2018 modifizierten Fassung, die übrigen Bestimmungen in der nach dem FrÄG 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
2. Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
-[....]
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;"
Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
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-1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
-3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
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-
-1. dieser nicht straffällig geworden ist und
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
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-1. dieser nicht straffällig geworden ist;
-(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
-4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
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-1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
-auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
2. Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
-3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
(§ 34 Abs. 3 lautete in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 145/2017 - FrÄG 2017 wie folgt:
"(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
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1.-dieser nicht straffällig geworden ist;
2.-die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3.-gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4.-dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.)"
§ 35 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung lautet:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[...]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
[...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
[....]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.
Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zur Zl. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff Familienangehöriger nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei.
Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bestimmt, dass Familienangehöriger ist, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der Nachweis, dass die Minderjährigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag, ist daher zwingend geboten.
Die Asylbehörden können die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Die multifaktorielle Altersdiagnose soll dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zu Anwendung (vgl. VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007; VwGH 28.3.2017, Ra 2016/01/0267).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumente, insbesondere der Reisepass, wurde als ge- bzw. verfälscht verifiziert.
Vor dem Hintergrund, dass es offenkundig ist, dass syrische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind, ist der Schluss des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente, insbesondere des Reisepasses, aufgrund des falschen Herstellungsverfahrens zu bezweifeln ist, zulässig, insbesondere in Kombination mit den widersprüchlichen und geänderten Angaben zum Alter des Beschwerdeführers.
Mangels unbedenklicher Urkunden, die geeignet sind den Geburtstag des Beschwerdeführers zu belegen und somit die behauptete Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Beantragung des Einreisetitels zweifelsfrei zu beweisen, muss der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der sich widersprechenden Angaben der Bezugsperson - wie ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - als volljährig betrachtet werden. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Angaben der Bezugsperson in der Erstbefragung klar ergibt, dass der Beschwerdeführer bei dessen Antragstellung eindeutig volljährig ist und erst in der Einvernahme vor dem BFA das Geburtsdatum des Beschwerdeführers durch die Bezugsperson dahingehend geändert wurde, dass der Beschwerdeführer vier Jahre jünger sei und gerade doch bei gegenständlicher Antragstellung minderjährig wäre. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer wiederum im Gegensatz dazu ein anderes Geburtsdatum, insbesondere auch ein anderes Geburtsjahr, genannt.
Die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beantragung des gegenständlichen Einreisetitels am 26.02.2016 konnte nicht dargelegt werden und wird nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig war.
Im gegenständlichen Verfahren ist somit die notwendige Eigenschaft des Beschwerdeführers als Familienangehöriger der angegebenen Bezugsperson im Sinne des §°35 Abs. 5 AsylG nicht gegeben.
Die belangte Behörde hat Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam sie in Anlehnung an die zutreffende Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.
Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art.°8°EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF