Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W127 2213262-1/8E
W127 2213261-1/8E W127 2213264-1/8E
W127 2213270-1/8E
W127 2213266-1/7E
W127 2213268-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerden von 1.) XXXX , StA. Afghanistan 2.) XXXX , StA. Afghanistan 3.) XXXX , StA. Afghanistan und 4.) XXXX , StA. Afghanistan, 5.) XXXX , 6.) XXXX , alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Rechtshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.12.2018, Zlen. 1100919800-160014346, 1100920507-160014435, 1100923008-160014583 und 1100923607-160014621, 1100922610-160014715, 1100921210-160014761, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX und gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG im Zusammenhang mit § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
IV. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
V. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
VI. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ergehen, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 05.02.2020 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben, sowie andererseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylberechtigter, Asylgewährung, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W127.2213268.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020