Entscheidungsdatum
28.02.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W258 2227441-1/4E
W258 2227443-1/4E
W258 2227442-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX , Zl 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 10.02.2020 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen
Bescheide wie folgt abgeändert:
I. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX werden gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylberechtigter, Asylgewährung, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W258.2227443.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020