Entscheidungsdatum
28.02.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W132 2197340-1/10E
W132 2197359-1/9E
W132 2197361-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1.) XXXX ,
2.) XXXX und
3.) XXXX
alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
1.) vom 26.04.2018, Zl. 1097152810 - 151893383,
2.) vom 26.04.2018, Zl. 1097152908 - 151893430 und
3.) vom 26.04.2018, Zl. 1097153001 - 151893413,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX , und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführerinnen am 12.02.2020 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
Hinweis: Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen wurden am 29.11.2015 gestellt; den Beschwerdeführerinnen kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
Schlagworte
Asylberechtigter, Asylgewährung, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W132.2197340.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020