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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §81 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 3. November 1997, Zl. UVS-4/479/5-1997, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 3. November 1997 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG schuldig erkannt, es als Gewerbeinhaber zu verantworten zu haben, daß die an einem näher bezeichneten Standort mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 1. April 1976 gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Kaffeerestaurant" sowie der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 25. Jänner 1979 genehmigten Hinzunahme von Räumen und der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 17. Oktober 1984 genehmigten Änderung der Betriebsrat auf "Bar" von Dezember 1995 bis 4. Juli 1996 insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung betrieben worden sei, als die Musikdarbietungen bis zum Eintritt der Sperrstunde, somit bis 4.00 Uhr früh, erfolgt seien, ohne im Besitz einer Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 hiefür zu sein, obwohl mit Bescheid vom 1. April 1976 Musikdarbietungen nur bis 22.00 Uhr "betriebsanlagenbewilligt" worden seien und der Betrieb der Anlage in der geänderten Form geeignet gewesen sei, zu einer erhöhten Lärmbelästigung von Nachbarn im angrenzenden Haus zu führen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall in Verbindung mit §§ 81 Abs. 1 und 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 begangen, weshalb über ihn nach dem Einleitungssatz des § 366 Abs. 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt wurde. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, der Beschwerdeführer betreibe am fraglichen Standort seit 1. April 1976 eine gewerbliche Betriebsanlage. Der Bürgermeister der Stadt Salzburg habe mit Bescheid vom 1. April 1976 die Betriebsanlagengenehmigung für ein Kaffeerestaurant erteilt, wobei auf Grund der Erklärung des Konsenswerbers Musikdarbietungen in zeitlicher Hinsicht auf die Betriebszeit bis 22.00 Uhr eingeschränkt worden seien. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 25. Jänner 1979 sei die bestehende Betriebsanlage durch Hinzunahme von weiteren Betriebsräumen erweitert worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 10. Oktober 1984 sei die Genehmigung der Änderung der Betriebsart von Kaffeerestaurant auf "Bar" erteilt worden. Grundlage dieses Bescheides sei der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 1. April 1976. Damit habe sich hinsichtlich der Zeiten, in denen Musikdarbietungen erlaubt seien, eine Änderung nicht ergeben, sodaß Musikdarbietungen nach 22.00 Uhr, wie sie vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten würden, zweifellos eine unzulässige Änderung der genehmigten Betriebsanlage darstellten. Das Ermittlungsverfahren habe unzweifelhaft ergeben, daß die geänderte, konsenswidrig betriebene Anlage geeignet gewesen sei, Nachbarn zu belästigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden, als verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht er geltend, im Spruch des Genehmigungsbescheides vom 1. April 1976 finde sich keine Beschränkung der Betriebszeit bis 22.00 Uhr. Von der Behörde sei darin lediglich verlangt worden, daß die von den Amtssachverständigen sowie den Vertretern des Arbeitsinspektorates und des Kommandos der Berufsfeuerwehr beantragten Maßnahmen bei der Errichtung bzw. beim Betrieb der Anlage genauestens beachtet würden. Keine dieser Personen hätte eine Einschränkung der Betriebszeit verlangt. Daraus könne der Beschwerdeführer mit Recht ableiten, daß die genehmigte Musikdarbietung zeitlich nicht beschränkt worden sei. Eine zeitliche Beschränkung der Betriebszeit sei auch überflüssig gewesen, da nach den Sachverständigengutachten keine Lärmbelästigung der Anrainer zu erwarten gewesen sei. Auch anläßlich der Genehmigung der Änderung der Betriebsart sei von der Behörde offenbar keine Notwendigkeit gesehen worden, vom Beschwerdeführer eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 zu verlangen. Der Beschwerdeführer vertrete daher den Standpunkt, daß die Errichtung und der Betrieb seiner Diskothek in der Betriebsart "Bar" einer Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage nicht bedurft habe. Eine solche sei nämlich nur dann genehmigungspflichtig, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich sei. Ein solches Erfordernis habe nicht bestanden. Die Diskothek mit der kleinen Bar im Obergeschoß sei zur Gänze in den Mönchsberg hineingebaut und von Fels umschlossen. Es könne von einer Felskaverne gesprochen werden, aus der kein Lärm nach außen dringen könne.
Aus der dem erstbehördlichen Akt angeschlossenen Ablichtung der Verhandlungsschrift vom 1. April 1976 ergibt sich, daß an diesem Tag über das Ansuchen des Beschwerdeführers um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Kaffeerestaurants die mündliche Augenscheinsverhandlung stattfand. Die Verhandlungsschrift enthält u.a. die Erklärung des Beschwerdeführers als Konsenswerber, "daß Musikdarbietungen mittels Radio und Band mit einem Verstärker mit einer Ausgangsleitung von 200 Watt vorgesehen sind und hiefür die Betriebszeit auf 22.00 Uhr eingeschränkt wird".
Am Schluß der Verhandlungsschrift ist der mündlich verkündete Bescheid mit folgendem Wortlaut protokolliert:
"In Erledigung des Ansuchens des Herrn J vom 23. 1. 1976 ergeht nachstehender
S p r u c h :
I.
Dem Ansuchen des Herrn J wird stattgegeben und gemäß §§ 74 ff der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung eines Kaffeerestaurants am Standort Salzburg, Gstättengasse 7, erteilt.
Die Anlage ist nach Maßgabe der eingereichten Pläne
Lageplan i.M. 1 : 1000
Grundriß i.M. 1 : 50
Klimaplan i.M. 1 : 50
zu errichten.
II.
Seitens der Gewerbebehörde wird verlangt, daß die von den Amtssachverständigen sowie den Vertretern des Arbeitsinspektorates und des Kommandos der Berufsfeuerwehr beantragten Maßnahmen, die in der einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Verhandlungsschrift enthalten sind, bei der Errichtung bzw. beim Betrieb der Anlage genauestens beachtet werden. Insbesondere wird auf die vom Konsenswerber abgegebene Erklärung bzw. Einschränkung hingewiesen.
III.
..."
Bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage handelt es sich, wie sich aus § 353 GewO 1994 unzweifelhaft ergibt, um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0203). Gegenstand der erteilten Genehmigung ist das vom Genehmigungswerber vorgelegte Projekt in seiner durch allfällige Auflagen modifizierten Form. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß Gegenstand des Genehmigungsbescheides vom 1. April 1976 ein Kaffeerestaurant war, in dem, wie sich aus der Erklärung des Beschwerdeführers und damaligen Konsenswerbers in der Verhandlungsschrift ergibt, Musikdarbietungen mittels Radio und Band mit einem Verstärker mit einer Ausgangsleistung von 200 Watt, zeitlich beschränkt bis 22.00 Uhr, vorgesehen sind. Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er meint, weil dieser Genehmigungsbescheid, der auch nach dem Beschwerdevorbringen diesbezüglich in der Folge keine Änderung erfahren hat, keine eine zeitliche Begrenzung der Musikdarbietungen normierende Auflage enthalte, umfasse die erteilte Genehmigung Musikdarbietungen in zeitlich unbegrenzter Form. Wenn daher in dieser Betriebsanlage tatsächlich auch nach 22.00 Uhr Musikdarbietungen stattfinden, so handelt es sich dabei um eine Änderung dieser Betriebsanlage, die nach der Bestimmung des § 81 Abs. 1 GewO 1994 einer Genehmigung bedarf, wenn die Möglichkeit besteht, daß dadurch die im § 74 Abs. 2 Z. 1 bis 5 umschriebenen Interessen verletzt werden könnten.
Die belangte Behörde hat dazu, gestützt auf die Aussagen der von ihr vernommenen Zeugen festgestellt, daß diese Musikdarbietungen geeignet waren, Nachbarn zumindest zu belästigen. Die zu dieser Feststellung führende, durchaus schlüssige und mit den Denkgesetzen im Einklang stehende Beweiswürdigung der belangten Behörde vermag der Beschwerdeführer mit der bloßen Behauptung, eine solche Eignung bestehe deshalb nicht, weil die Diskothek zur Gänze in den Mönchsberg hineingebaut und von Fels umschlossen sei, nicht zu entkräften, schließt doch eine solche Lage der Betriebsanlage nicht aus, daß, wie dies von den Zeugen geschildert wurde, Lärm durch die geöffneten Eingangstüren ins Freie und damit zu den Nachbarn dringt.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, es handle sich bei den in der Zeit nach 22.00 Uhr stattfindenden Musikdarbietungen in der in Rede stehenden Betriebsanlage um deren genehmigungspflichtige Änderung, die mangels Vorliegens einer solchen Genehmigung zu deren Strafbarkeit nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 führe, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040245.X00Im RIS seit
20.11.2000