Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2020Norm
BAO §81Rechtssatz
Da gemäß § 9 NÖ KanalG Liegenschaftseigentümer abgabenpflichtig sind und Miteigentümer die Abgabe zur ungeteilten Hand schulden, wird in der anzuwendenden materiellen Abgabenvorschrift an die Eigentümerstellung angeknüpft und werden die Miteigentümer als Abgabenschuldner vorgesehen. Damit scheidet eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Adressatin der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aus.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuldner; Miteigentümer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1277.001.2019Zuletzt aktualisiert am
23.03.2020