RS Lvwg 2020/2/4 LVwG-AV-1277/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.02.2020

Norm

BAO §81
KanalG NÖ 1977 §9

Rechtssatz

Da gemäß § 9 NÖ KanalG Liegenschaftseigentümer abgabenpflichtig sind und Miteigentümer die Abgabe zur ungeteilten Hand schulden, wird in der anzuwendenden materiellen Abgabenvorschrift an die Eigentümerstellung angeknüpft und werden die Miteigentümer als Abgabenschuldner vorgesehen. Damit scheidet eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Adressatin der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aus.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuldner; Miteigentümer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1277.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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