Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
BAO §212aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.09.2018, AZ: ***, mit welchem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 08.05.2018, AZ ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für das Grundstück ***, *** (Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***), abgewiesen und der „Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung als unzulässig zurückgewiesen“ wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26. September 2018, AZ: ***, mit welchem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 08. Mai 2018, AZ: ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für das Grundstück ***, *** (Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***), abgewiesen und der „Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung als unzulässig zurückgewiesen“ wurde, wird mit der Maßgabe folgender Änderung bestätigt:
Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe
Berechnungsfläche x Einheitssatz = Ergänzungsabgabe
I. nach der Änderung 141,72 m² € 6,00 € 850,32
II. vor der Änderung 76,76 m² € 6,00 € 460,56
Ergänzungsabgabe: € 389,76
zuzüglich 10 % USt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 08.05.2018, AZ: ***, erfolgte gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für das Grundstück ***, *** im Betrag von € 237,84 (zzgl. 10 % USt).
Diesem erstinstanzlichen Abgabenbescheid wurde folgende Ermittlung der Berechnungsfläche zu Grunde gelegt:
Ermittlung der Ergänzungsabgabe
(alle Flächenangaben in m²)
I. Bestand nach der Änderung
Gebäude Bebaute Flächen- angeschl.
Fläche hälfte Geschoße Fläche
Wohngebäude 97,59 m² 48,80 m² x 1+1 97,59 m²
Anteil der bebauten Fläche: 97,59 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 125,41 m² 18,81 m²
(maximal von 500 m² = 75 m²)
Berechnungsfläche nach der Änderung 116,40 m²
II. Bestand vor der Änderung
Gebäude Bebaute Flächen- angeschl.
Fläche hälfte Geschoße Fläche
Wohngebäude 60,26 m² 30,13 m² 1 + 1 60,26 m²
Anteil der bebauten Fläche: 60,26 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 110 m² 16,50 m²
(maximal von 500 m² = 75 m²)
Berechnungsfläche vor der Änderung 76,76 m²
Der Einheitssatz in der Höhe von € 6,00 ist im § 2 der Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde ***, in der geltenden Fassung, festgelegt.
Berechnung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe
Berechnungsfläche x Einheitssatz = Ergänzungsabgabe
I. nach der Änderung 116,40 m² € 6,00 € 698,40
II. vor der Änderung 76,76 m² € 6,00 € 460,56
Ergänzungsabgabe € 237,84
+ 10 % Umsatzsteuer € 23,78
Gesamtbetrag: € 261,62
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Berufung, in welcher im Wesentlichen eingewendet wurde, dass sich die Behörde bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht auf die mit Veränderungsanzeige angezeigten Zubauten beschränke, sondern auch Flächen erfasse, für die schon Beträge entrichtet worden seien. Bezogen auf das Grundstück an der topografischen Adresse ***, ***, verwies die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel darauf, dass der Zubau (Windfang) das Ausmaß von 3,52 m² habe.
Die dem mit Berufung angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bestimmungen ermächtigten die Gemeinde nämlich gerade nicht, (Berechnungs-) Fehler oder Ähnliches bei der Wasseranschlussabgabe im Rahmen eines Verfahrens nach einem Zubau zu „sanieren“.
§ 7 Gemeindewasserleitungsgesetz normiere, dass die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen sei, wenn sich die Berechnungsfläche ändere (im vorliegenden Fall durch einen Zubau). Unter diese Bestimmung könne aber nicht eine Neuberechnung schon vorher bestehender Flächen (für die Wasseranschlussabgabe schon einmal bescheidmäßig festgesetzt worden sei) subsumiert werden.
Auch § 15 Abs. 2 Gemeindewasserleitungsgesetz stütze diese Auslegung, entstehe doch der Anspruch auf Ergänzungsabgabe mit Einlangen der Veränderungsanzeige. Damit könne nur die Veränderung/Vergrößerung der Fläche, nicht aber die Veränderung der Berechnungsmethode durch die Gemeinde gemeint sein.
Auch § 18a Gemeindewasserleitungsgesetz verbiete eine Neufestsetzung der Berechnungsfläche. Die Bescheide, mit denen den Rechtsvorgängern der Einschreiterin die Anschlussgebühr vorgeschrieben worden sei, entfalteten gegenüber der Einschreiterin dingliche Wirkung. Eine Neufestsetzung der Berechnungsfläche komme daher nicht in Betracht.
Die Einschreiterin verwies auf die diese Auslegung stützende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Entscheidung VfSlg. 17.163/2004 (Unsachlichkeit, bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage einen Kanalisationsbeitrag nach dem gesamten Objekt und nicht nur auf Grund der Differenz oder nach den von der Veränderung betroffenen Teilen vorzuschreiben) bzw. auf die Entscheidung
VfSlg. 10.612/1985 (Einhebung eines Ergänzungsbeitrages darf nicht zu einer Doppelbesteuerung führen). Dies bedeute, dass – wenn für das bestehende Gebäude vor dem Zubau eine Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben worden sei – eine Änderung der Ansicht des Bürgermeisters über die Berechnungsfläche nicht dazu führen dürfe, dass nunmehr unter Heranziehung dieser neuen Berechnungsmethode ein Differenzbetrag vorgeschrieben werde.
Darüber hinaus dürften Bescheide nach dem Konzept des AVG nicht ohne weiteres abgeändert oder aufgehoben werden (materielle Rechtskraft). Dies gelte auch für den festgestellten Sachverhalt. Übertragen auf das Bezug habende Verfahren bedeute dies, dass die Behörde nicht durch die Erlassung eines neuen Bescheides von der Berechnung der Größe der Fläche abgehen dürfe, die der Festsetzung der Wasseranschlussabgabe für das Gebäude vor dem Zubau zu Grunde gelegt worden sei.
Die Einschreiterin beantragte, der Berufung Folge zu geben und den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe aufzuheben sowie „der Berufung aufschiebende Wirkung“ zuzuerkennen und für die Dauer des Verfahrens Zahlungsaufschub zu gewähren.
Mit Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.09.2018, AZ ***, wurde (nach ordnungsgemäßer Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 25.09.2018) die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen aus, dass die von der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe erhobenen Berechnungsflächen der Höhe nach nicht beanstandet worden seien. Auch die Tatsache, dass auf Grund einer Vergrößerung der Berechnungsfläche, welche mit Veränderungsanzeige bekannt gegeben worden sei, dem Grunde nach eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei, sei nicht in Zweifel gezogen worden.
Strittig sei ausschließlich die Frage, inwieweit die Abgabenbehörde berechtigt sei, Flächen, die nicht von der aktuellen Veränderung umfasst seien, in die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit einzubeziehen.
Nach Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen verwies die Berufungsbehörde darauf, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH vom 13.04.1984, Zl. 83/17/0205 und vom 26.09.2006, Zl. 2006/17/0125) sowie entsprechend der Judikatur des LVwG NÖ (Erkenntnis vom 05.10.2017,
LVwG-AV-308/001-2017) gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz bei der Berechnung des Altbestandes nicht darauf abzustellen sei, welche Berechnungsfläche der seinerzeit vorzuschreibenden Wasseranschlussabgabe zu Grunde zu legen gewesen wäre, sondern welche Berechnungsfläche der Vorschreibung tatsächlich zu Grunde gelegt wurde.
Verfahrensgegenständlich sei die Wasseranschlussabgabe für das gegenständliche Grundstück (damals noch *** Nr. ***) in der Höhe von ATS 2.404,10 mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.09.1977 vorgeschrieben worden. Der damaligen Vorschreibung sei eine bebaute Fläche für das Wohngebäude von 60,26 m² bei einem angeschlossenen Geschoß zu Grunde gelegt worden. Bei einer unbebauten Fläche von 16,50 m² ergebe sich eine Berechnungsfläche von 76,76 m², welche dem Gesetz entspreche.
Für zwischenzeitliche Vorschreibungen bzw. Veränderungen gebe es nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin sei daher für diese Flächen noch keine Wasseranschlussabgabe bzw. Ergänzungsabgabe entrichtet worden und sei daher der Altbestand aus dem damaligen Abgabenbescheid abzuleiten. Die von der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe angenommene Berechnungsfläche von 76,76 m² entspreche daher dem Gesetz.
Die Berufungsbehörde verwies weiters darauf, dass entgegen der Rechtsansicht der Berufungswerberin es auch nicht darum gehe, den damaligen Abgabenbescheid, welcher natürlich in Rechtskraft erwachsen sei, in irgendeiner Form abzuändern. Abgesehen davon seien die Bestimmungen des AVG in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben nicht anzuwenden (§ 1 BAO).
Als Neubestand sei der zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld (Einlangen der Veränderungsanzeige am 08.05.2018) vorhandene Bestand heranzuziehen. Dieser werde von der Berufungswerberin nicht beanstandet und ergebe sich aus dem Wohngebäude mit einer bebauten Fläche von 97,59 m² bei einem angeschlossenen Geschoß. Unter Hinzurechnung der unbebauten Fläche von 18,81 m² ergebe sich insgesamt eine Berechnungsfläche nach der Änderung von 116,40 m².
Es sei daher der Berufung spruchgemäß der Erfolg zu versagen.
Betreffend den von der Berufungswerberin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe festgestellt, dass das AVG in Abgabensachen nicht anzuwenden sei, weshalb dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei.
Betreffend einen (wohl) als Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung nach
§ 212a BAO zu deutenden Antrag sei die Zuständigkeit zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe gegeben.
In der gegen diese Berufungsentscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihr gesamtes Vorbringen aus der Berufungseingabe laut Schriftsatz vom 22.06.2018 und verwies weiters darauf, dass für die 1977 schon bestehenden, nicht von der Vorschreibung erfassten Flächen zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 207 BAO zu laufen begonnen habe und mittlerweile jedenfalls Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, u.a. den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzuheben und die Abgabe nur für den bewilligten Zubau vorzuschreiben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand der von der Berufungsbehörde vorgelegten Abgaben- und Baurechtsakten, auf deren Verlesung sowohl der Vertreter der Beschwerdeführerin (Vollmacht erteilt für die Vertretung in der Beschwerdeverhandlung) als auch die Vertreter des Gemeindevorstandes verzichteten und welche somit in das Beweisverfahren einbezogen wurden, Beweis erhoben wurde.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Lautend auf die Beschwerdeführerin ist mit Beschluss des BG *** vom 10.12.2002, ***, in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück die grundbücherliche Eintragung deren Eigentumsrechtes bewilligt worden.
Mit rechtskräftigem baubehördlichem Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.04.2018, Zl. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Windfanges auf dem Bauplatz/Grundstück Nr. *** unter Vorschreibung der bezeichneten Auflagen erteilt.
Mit rechtskräftigem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15.09.1977 war gegenüber Frau B, einer Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes an der topografischen Adresse ***, ***, unter Zugrundelegung einer bebauten Fläche (Wohngebäude) von 60,26 m², somit der Flächenhälfte von 30,13 m², von 1+1 Geschoßen, somit einer Fläche bebaut von 60,26 m² und einer unbebauten Fläche von 16,50 m², gesamt somit 76,76 m², unter Zugrundelegung des Einheitssatzes von S 29,-- gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1969, LGBl. Nr. 1/1970, und der damals geltenden Wasserabgabenordnung der Gemeinde, eine Wasseranschlussabgabe im Gesamtbetrag von S 2.404,08 vorgeschrieben worden.
Mit am 07.05.2018 von der Beschwerdeführerin unterfertigter Veränderungsanzeige (im Formulartext vor der Unterfertigung ist ausdrücklich angeführt, dass die festgestellten Veränderungen gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz angezeigt werden) wurden in Bezug auf das Grundstück Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, von der Beschwerdeführerin u.a. folgende (hier maßgebliche) Angaben geleistet:
Wohngebäude: 91,59 m² bebaute Fläche; Anzahl angeschlossener Geschoße Wasseranschluss: 1
Landw. AR: 31,32 m² bebaute Fläche; Anzahl angeschlossener Geschoße Wasseranschluss: 0
Die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe hat nach Erstattung der Veränderungsanzeige vom 07.05.2018, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 08.05.2018, der Ermittlung der Berechnungsfläche die bereits oben wiedergegeben Grundlagen laut Abgabenbescheid erster Rechtsstufe zu Grunde gelegt.
Durch die Errichtung des Windfanges am verfahrensgegenständlichen Grundstück mit der Adresse *** erfolgte eine tatsächliche Vergrößerung der bebauten Fläche im Ausmaß von 3,52 m².
Eine im Zuge der eingelangten Veränderungsanzeige durch die Abgabenbehörde vorgenommene Überprüfung der von der Beschwerdeführerin erstellten Lageskizze ergab laut Abgabenakt die im Abgabenbescheid der Behörde erster Rechtsstufe als Bestand nach der Änderung bezogen auf das Wohngebäude festgestellte und von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogene Fläche von 97,59 m². Diese Fläche setzt sich aus dem Teil des Wohngebäudes im Ausmaß von
17,10 m x 5,15 m, somit 88,07 m², + der Fläche des Windfangs im Ausmaß von
3,52 m² + der zusätzlichen verbauten Fläche des Wohngebäudes im Ausmaß von
6 m² (angrenzend an einen der mit „LW AR“ in der Lageskizze bezeichneten Raum) zusammen.
Hinsichtlich der in der Lageskizze zwei ausgewiesenen und jeweils mit
„LW AR“ bezeichneten Flächen ergibt sich das Ausmaß von (für diese) insgesamt 25,32 m².
Die als „Landw. AR“ bezeichneten Teile des Gebäudes sind im Zeitpunkt des Einlangens der Veränderungsanzeige bei der Abgabenbehörde am 08.05.2018 nicht (mehr) landwirtschaftlich genutzt worden und werden dies bis dato nicht.
Es handelt sich um zwei Räume, eine Speis und ein Abstellkammerl, welche miteinander verbunden und ihrerseits wiederum mit dem Wohngebäude durch eine Tür verbunden sind, durch welche man im Inneren vom Wohngebäude in die beiden Abstellräume gehen kann.
Die in der Lageskizze als Beilage zur Veränderungsanzeige als „LW AR“ bezeichneten zwei Flächen im Ausmaß von insgesamt 25,32 m² wurden bei der Berechnung der bebauten Fläche zur Ermittlung des Bestandes nach der Änderung von den Abgabenbehörden erster und zweiter Rechtsstufe nicht berücksichtigt.
Diesbezüglich erfolgte auch nicht eine Erfassung im Abgabenbescheid vom 15.09.1977.
Diese Feststellungen ergaben sich aus dem vorliegenden Abgabenakt, aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten baurechtlichen Unterlagen sowie aus den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie der Vertreter des Gemeindevorstandes in der Beschwerdeverhandlung.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerdeverhandlung, dass das Ausmaß des Wohngebäudes von 97,59 m² nach der Änderung nicht in Zweifel gezogen werde.
Die als „Landw. AR“ bezeichneten zwei Räume wurden entsprechend dem Inhalt des Abgabenbescheides der Behörde erster Rechtsstufe bei der Berechnung der bebauten Fläche nicht berücksichtigt.
Die Fläche dieser beiden Räume ergab sich aus der der Veränderungsanzeige angeschlossenen Skizze und wurden die diesbezüglichen Festhaltungen durch den Vertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung hinsichtlich des in dieser Skizze ausgewiesenen Ausmaßes nicht bestritten.
Entgegen den Ausführungen der Vertreterin des Gemeindevorstandes in der Beschwerdeverhandlung waren die als „LW AR“ gekennzeichneten Flächen bei der Ermittlung des Bestandes nach der Änderung nicht eingerechnet, wie sich aus der Skizzenbeilage zur Veränderungsanzeige/Erhebungsbogen und aus dem zu Grunde liegenden Abgabenbescheid erster Rechtsstufe zweifelsfrei ergab.
Dass eine Berücksichtigung dieser Flächen im Abgabenbescheid vom 15.09.1977 nicht erfolgt war, ergab sich aus diesem Bescheid.
Aus den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ergab sich, dass die Beschwerdeführerin bzw. er und seine Gattin, sicher keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen.
Der Umstand, dass durch die Beschwerdeführerin eine Veränderungsanzeige (nämlich jene vom 07.05.2018) erstattet wurde und am 08.05.2018 bei der Abgabenbehörde einlangte, stand zweifelsfrei fest, wie auch feststand, dass durch die (offenkundig nachträglich baubehördlich bewilligte und von einem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vorgenommene) Errichtung eines Windfangs flächenmäßig eine (grundsätzlich geringfügige) tatsächliche Veränderung des Ausmaßes der verbauten Fläche am verfahrensgegenständlichen Grundstück eingetreten ist.
Der Umstand, dass das Wohngebäude und die als „Landw. AR“ bezeichneten Räume im Zeitpunkt des Einlangens der Veränderungsanzeige bei der Abgabenbehörde am 08.05.2018 (und bis dato) von der Beschwerdeführerin landwirtschaftlich nicht genutzt werden, ergab sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Verhandlung.
Dass das Wohngebäude über einen Wasseranschluss verfügt, ergab sich aus dem Inhalt der Veränderungsanzeige. Ebenso ergab das Beweisverfahren, dass die als „Landw. AR“ bezeichneten Räume eine Verbindung zum Wohngebäude aufweisen.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930:
§ 6 Wasseranschlußabgabe
(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
a) bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
b) in allen anderen Fällen verdoppelt
und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.
…
§ 7 Ergänzungsabgabe
Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.
§ 13 Veränderungsanzeige
(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
…
§ 15 Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner
…
(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.
…
(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
Nach § 7 Abs. 6 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (idF BGBl I 2997/100) regelt die Bundesgesetzgebung die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben.
Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben (Inkrafttreten 1. Jänner 2010) erfolgte durch die Änderung des
§ 1 BAO durch das AbgVRefG (BGBl I 2009/20).
Die Bestimmungen der BAO gelten gemäß § 2a, erster Satz, leg. cit. sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Auf das gegenständliche Verfahren sind daher nicht die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG oder des VwGVG, sondern ausschließlich jene nach der BAO anzuwenden.
Zu Spruchteil II. der in Beschwerde gezogenen Entscheidung wird vorweg festgestellt, dass nach den hier anzuwendenden Bestimmungen der BAO eine „Zuerkennung aufschiebender Wirkung“ in Bezug auf eine eingebrachte Berufung gesetzlich nicht normiert ist, weshalb die spruchgemäße Zurückweisung dieses Antrages in der Berufungsentscheidung rechtmäßiger Weise erfolgte und daher spruchgemäß zu bestätigen war.
Insoferne in der Berufung seitens der Einschreiterin der Antrag gestellt wurde, „für die Dauer des Verfahrens Zahlungsaufschub zu gewähren“, wird festgestellt, dass in der Begründung der Berufungsentscheidung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen darauf verwiesen wurde, dass mit diesem offenkundig beabsichtigten, jedoch nicht konkret bezeichneten Antrag ein solcher auf Aussetzung der Einhebung (gemäß § 212a BAO) intendiert wurde. Die Wirkung einer solchen Aussetzung besteht in einem Zahlungsaufschub.
Über einen bei der für die Einhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde einzubringenden Antrag auf Aussetzung der Einhebung
(gemäß § 212a BAO) hat stets die Abgabenbehörde zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. VwGH vom
18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184).
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt.
Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für das verfahrensgegenständliche Grundstück dem Grunde nach zu Recht in dem von der erstinstanzlichen Abgabenbehörde vorgeschriebenen und mit der Berufungsentscheidung bestätigten Ausmaß festgesetzt wurde.
Gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe zu entrichten, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert.
Diesfalls ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geäußerten Rechtsansicht ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wie bereits in der Berufungsentscheidung angegeben wurde (VwGH vom 13.04.1984, Zl. 83/17/0205 und vom 26.09.2006, Zl. 2006/17/0125), sowie entsprechend der Judikatur z. B. des LVwG NÖ (Erkenntnis vom 05.10.2017, LVwG-AV-308/001-2017) gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht darauf abzustellen, welche Berechnungsfläche der seinerzeitigen Vorschreibung zu Grunde zu legen gewesen wäre, sondern welche Berechnungsfläche der Vorschreibung tatsächlich zu Grunde gelegt wurde.
Gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ergibt sich somit die Höhe der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe aus der Differenz der Wasseranschlussabgabe, die bei einer Neuberechnung dieser Abgabe ohne Bedachtnahme auf die seinerzeitige Erhebung vorzuschreiben wäre, und dem Betrag der seinerzeit vor der Änderung der Berechnungsfläche entrichteten (valorisierten) Wasseranschlussabgabe (Anrechnungsverfahren)-Rechtssatz zu VwGH vom 13.04.1984, Zl. 83/17/0205.
Bei der in § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 geregelten Wasseranschlussabgabe und bei der in § 7 leg. cit. geregelten Ergänzungsabgabe handelt es sich um verschiedene Abgaben. Durch die Erlassung von Bescheiden zur Bemessung einer Ergänzungsabgabe wird spruchgemäß lediglich das Entstehen eines Anspruches auf Ergänzungsabgabe festgestellt (vgl. sinngemäß VwGH vom 18.10.2004, Zl. 2004/17/0087-Verneinen des Vorliegens einer entschiedenen Sache im umgekehrten Fall).
Die von der Beschwerdeführerin zitierte höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidung VfSlg. 17.163/2004 (Unsachlichkeit, bei einer Veränderung der Bemessungsgrundlage einen Kanalisationsbeitrag nach dem gesamten Objekt und nicht nur auf Grund der Differenz oder nach den von der Veränderung betroffenen Teilen vorzuschreiben) bzw.
VfSlg. 10.612/1985 (Einhebung eines Ergänzungsbeitrages darf nicht zu einer Doppelbesteuerung führen), kommt nach der rechtlichen Beurteilung des erkennenden Gerichtes im Hinblick auf die klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes laut obigen Ausführungen sowie im Hinblick darauf, dass VfSlg. 17.163/2004 eine andere Abgabenart als die verfahrensgegenständlich vorgeschriebene betrifft und eine Doppelbesteuerung im Sinne von
VfSlg. 10.612/1985 gar nicht erfolgen konnte, da im Bescheid über die Vorschreibung der (zur Ergänzungsabgabe unterschiedlichen) Wasseranschlussabgabe die nunmehr bei der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe erfassten Gebäude gar nicht berücksichtigt wurden, nicht zum Tragen.
Gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde.
Nach dieser Bestimmung ist Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches der Gemeinde auf eine Ergänzungsabgabe das Vorliegen einer schriftlichen Veränderungsanzeige.
Tatsächlich existiert mit dem Erhebungsbogen und der gleichzeitigen Veränderungsanzeige vom 07.05.2018, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 08.05.2018, sowie der dieser Unterlage als Beilage angeschlossenen Lageskizze auch ein Schriftstück, welches von der Beschwerdeführerin unterschrieben wurde und insofern auch unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin zustande gekommen ist, aus welchem neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen auch das Ausmaß der Berechnungsfläche ersichtlich ist. Insofern liegt hiermit auch eine die Berechnungsgrundlagen einer Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung vor (vgl. VwGH 84/17/0197; 2010/17/0112).
§ 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen des Abgabenanspruches wohl auf eine derartige förmliche Veränderungsanzeige ab. Ein Abgabenanspruch wird jedoch durch das Einlangen einer Veränderungsanzeige nur dann ausgelöst, wenn der Abgabepflichtige zur Vorlage einer solchen auch verpflichtet war, d.h. wenn auch eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben tatsächlich erfolgt ist, somit der Ergänzungsabgabentatbestand des § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirklicht wurde.
Der Tatbestand der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, eben eine Veränderung der Berechnungsflächen, wurde einerseits auf Grund tatsächlicher Veränderung durch den Bau des Windfangs verwirklicht (Vergrößerung der Fläche nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde: 3,52 m²), andererseits (und das Flächenausmaß entscheidungswesentlich vergrößernd) auf Grund der Tatsache, dass die aus Anlass des Einlangens der Veränderungsanzeige nunmehr bei der Ermittlung der Berechnungsfläche einzubeziehenden Räume, nämlich die zwei mit „Landw. AR“ bezeichneten Teile des Gebäudes, im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld (dies bei Einlangen der Veränderungsanzeige am 08.05.2018) überdies (nach dem erzielten Beweisergebnis) weder land-und forstwirtschaftliche Nebengebäude noch Teile von Gebäuden waren bzw. bis dato sind, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sodass eine Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des
§ 6 Abs. 4 Z 4 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 jedenfalls nicht (mehr) gegeben ist, weshalb auch eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin zur Vorlage einer Veränderungsanzeige bestand und durch den (auch) als Veränderungsanzeige bezeichneten Erhebungsbogen vom 07.05.2018 ein Abgabenanspruch auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dessen Einlangen bei der Abgabenbehörde begründet werden konnte.
Im Hinblick auf das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Veränderungsanzeige am 08.05.2018 bei der Abgabenbehörde war auch nicht vom Eintritt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Festsetzungsverjährung (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe auszugehen.
Da bezogen auf die als „LW AR“ bezeichneten Räume eine Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 4 Z 4 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 jedenfalls nicht (mehr) gegeben ist, diese somit –insbesondere auch im Rahmen der Erlassung der Beschwerdeentscheidung- in die Berechnung bei der Ermittlung des Bestandes nach der Änderung zu berücksichtigen waren, errechnete sich die spruchgemäß neu festgesetzte Ergänzungsabgabe wie folgt:
Ermittlung der Ergänzungsabgabe
(alle Flächenangaben in m²)
I. Bestand nach der Änderung
Gebäude Bebaute Flächen- angeschl.
Fläche hälfte Geschoße Fläche
Wohngebäude 97,59 m² 48,80 m² x 1+1 97,59 m²
2 Arbeitsräume 25,32 m² 12,66 m² x 1+1 25,32 m²
Anteil der bebauten Fläche: 122,91 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 125,41 m² 18,81 m²
(maximal von 500 m² = 75 m²)
Berechnungsfläche nach der Änderung 141,72 m²
II. Bestand vor der Änderung
Gebäude Bebaute Flächen- angeschl.
Fläche hälfte Geschoße Fläche
Wohngebäude 60,26 m² 30,13 m² 1 + 1 60,26 m²
Anteil der bebauten Fläche: 60,26 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 110 m² 16,50 m²
(maximal von 500 m² = 75 m²)
Berechnungsfläche vor der Änderung 76,76 m²
Der Einheitssatz in der Höhe von € 6,00 ist im § 2 der Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde ***, in der geltenden Fassung, festgelegt.
Berechnung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe
Berechnungsfläche x Einheitssatz = Ergänzungsabgabe
I. nach der Änderung 141,72 m² € 6,00 € 850,32
II. vor der Änderung 76,76 m² € 6,00 € 460,56
Ergänzungsabgabe € 389,76
zuzüglich 10 % USt.
Unter Hinweis auf den oben dargelegten Sachverhalt, die bezeichneten gesetzlichen Grundlagen und die nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes zu berücksichtigende, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung unter der Maßgabe der vorzunehmenden Berichtigung spruchgemäß zu bestätigen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insbesondere liegt der Entscheidung gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde.