Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
BAO §212aRechtssatz
Ein Abgabenanspruch nach § 15 Abs 2 NÖ GemeindewasserleitungsG wird durch das Einlangen einer Veränderungsanzeige gemäß § 13 Abs 1 GemeindewasserleitungsG nur dann ausgelöst, wenn der Abgabepflichtige zur Vorlage einer solchen auch verpflichtet war, dh wenn auch eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben tatsächlich erfolgt ist, somit der Ergänzungsabgabentatbestand des § 7 NÖ GemeindewasserleitungsG verwirklicht wurde.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Zahlungsaufschub;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1162.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2020