RS Lvwg 2020/2/17 LVwG-AV-1162/001-2018

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Veröffentlicht am 17.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

BAO §212a
GdwasserleitungsG NÖ 1927 §6
GdwasserleitungsG NÖ 1927 §7
GdwasserleitungsG NÖ 1927 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1927 §15 Abs2

Rechtssatz

Ein Abgabenanspruch nach § 15 Abs 2 NÖ GemeindewasserleitungsG wird durch das Einlangen einer Veränderungsanzeige gemäß § 13 Abs 1 GemeindewasserleitungsG nur dann ausgelöst, wenn der Abgabepflichtige zur Vorlage einer solchen auch verpflichtet war, dh wenn auch eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben tatsächlich erfolgt ist, somit der Ergänzungsabgabentatbestand des § 7 NÖ GemeindewasserleitungsG verwirklicht wurde.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Zahlungsaufschub;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1162.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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