Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
BAO §212aRechtssatz
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Zahlungsaufschub;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1162.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2020