Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
BAO §80Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, ***, ***, vom 29. April 2019 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. April 2016, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 30. September 2015, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages als zurückgenommen erklärt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1.
Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 30. September 2015, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Kanaleinmündungsabgabe für die Liegenschaft KG ***, ***, Gdst. Nr. ***, EZ *** abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die im Wiederaufnahmeantrag erwähnte neu hervorgekommene Tatsache zum Abgabenzeitpunkt bereits bekannt gewesen sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich beim Gartengeschoß sowie der Tiefgarage um eine bauliche Anlage, deren bauliche Anlagen die Geländeoberfläche wesentlich überragten. Die behaupteten „neuen Tatsachen“ wären auch bei Zugrundelegung ihrer Richtigkeit nicht geeignet, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen.
1.2.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes vom 30. September 2015 und begründete diese umfangreich.
1.3.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde
*** vom 13. April 2016, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 30. September 2015, Zl. ***, als zurückgenommen erklärt. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass über den Wiederaufnahmeantrag die unzuständige Abgabenbehörde entschieden hätte. Des Weiteren fehle der Beschwerdeführerin die Rechts- und Parteifähigkeit, sodass der bekämpfte Bescheid an eine nicht mehr existierende juristische Person ergangen sei, weshalb dieser als Nichtbescheid gelte und daher nicht weiter zu behandeln gewesen sei. Im Zuge des abgeschlossenen Verfahrens vor der Abgabenbehörde und des noch anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sei hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Firmenbuch gelöscht worden sei. Die A GmbH, (FN ***) sei als juristische Person nicht mehr existent, da sie infolge beendeter Liquidation aufgrund der Vermögensverteilung mit Beschluss des LG *** vom 11. März 2015 aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei. Ein Vermögen der Beschwerdeführerin sei auch nicht vorhanden, da die Löschung im Firmenbuch infolge beendeter Liquidation und Vermögensverteilung erfolgt sei und keine Rücklagen gebildet worden wären. Der behauptete Rückforderungsanspruch stelle kein Vermögen dar, zumal sowohl die Abgabenbehörden als auch das Landesverwaltungsgericht nach wie vor eine Abgabeverbindlichkeit bejaht hätten, somit der Rückforderungsanspruch verneint worden sei. Da die Beschwerdeführerin rechtlich nicht existent sei, ergehe der Zurücknahmebescheid an den Rechtsvertreter.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 4. April 2019.
1.4.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehr ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom 29. April 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass eine Vorgangsweise gemäß § 85 Abs. 2 BAO schon dann nicht mehr in Betracht komme, wenn eine Berufung ein Anfechtungssubstrat enthalte, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Berufungserledigung zugänglich sei. Der Liquidator hatte während der Liquidationsphase vor der Löschung der GmbH angemeldete oder bekannte Gläubigerforderungen sicherzustellen. Sicherstellungen verhinderten die Löschung der GmbH im Firmenbuch allerdings nicht. Dies bedeute, dass Sicherstellungen fortbestehen könnten, nachdem die GmbH bereits gelöscht sei. Bereits am 8. August 2014 habe der Liquidator die Löschung beim Firmenbuchgericht LG *** angemeldet und die Liquidationsschlussbilanz zum 20. März 2014 vorgelegt. Am 11. März 2015 sei die Löschung im Firmenbuch eingetragen worden. Von dem bilanziellen Sicherstellungsbetrag sei ein Teilbetrag von € 5.500,00 im August 2015 frei geworden, weshalb ihn der ehemalige Liquidator am 7. August 2015 von dem für Sicherstellungszwecke bei ihm eingerichteten Konto auf ein Sparbuch transferiert habe. Obwohl die Löschung am 11. März 2015 im Firmenbuch eingetragen worden sei, besäße die Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf die Lehre vom Doppeltatbestand, der die Löschung und die Vermögenslosigkeit als die beiden konstitutiven Elemente der Beendigung der Gesellschaft mbH voraussetze, als rechtliches Gebilde weiterhin Parteifähigkeit in diesem Verwaltungsverfahren, zumal im Falle des Erfolges des Wiederaufnahmeantrages ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der zwischenzeitlich in der (zu Unrecht) vorgeschriebenen und bezahlten Kanaleinmündungsabgabe existiere. Schon aus diesem Gesichtspunkt könne die Beschwerdeführerin als nicht vermögenslos bezeichnet werden. Für die Parteifähigkeit spreche auch § 80 Abs. 3 BAO, der als Vertreter der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation jene Person bestimme, welche nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet sei oder zuletzt verpflichtet gewesen sei. Diese Bestimmung wäre ihres normativen Sinnes entkleidet, wenn der Verwahrer der Bücher und Schriften Vertreter eines nicht rechtsfähigen Gebildes wäre. Laut dem vorgelegtem Umlaufbeschluss vom 4. März 2015 sei der ausgewiesene Vertreter, Herr B, zum Verwahrer der Bücher und Schriften bestellt worden. Dieser sei somit zur Vertretung legitimiert.
1.5.
1.5.1.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.
Hervorzuheben ist, dass Schreiben und Akt der belangten Behörde erst am 19. Dezember 2019 beim erkennenden Gericht einlangten.
1.5.2.
Vom erkennenden Gericht wurde für den 14. Februar 2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf der bisherige Verlauf des Verfahrens anhand der vorliegenden Akten erörtert wurde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab an, dass die A GmbH inzwischen liquidiert sei und er nunmehr alleinig der Verwahrer der Bücher und Schriften wäre. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers führt aus, dass nach seiner Auffassung die nach Ergehen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Jahre 2015 vorgelegten Bestandspläne betreffend die Garage und die Abwicklung des Tiefgaragengeschosses als neue Tatsachen zu werten seien, die eben ohne Verschulden der beschwerdeführenden liquidierten Gesellschaft nicht vorgebracht hätten werden können und in ihrer Tragweite so bedeutsam gewesen seien, dass im Ergebnis ein anderslautender Bescheid herauskommen hätte müssen.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
3.1.1.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 2009/15/0152, VwGH 2010/16/0032 und VwGH 2012/15/0161).
3.1.2.
Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 93/10/0165, VwGH 2008/03/0129 und VwGH 2008/21/0302). „Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (VwGH 81/06/0127, VwGH 2004/06/0084 und VwGH 2008/04/0217).
Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind.
Es war und ist der Rechtsmittelbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Formalentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 2012/11/0013, VwGH 2004/21/0014, VwGH 2002/12/0232 und VwGH 94/18/1046).
Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH Ra 2014/07/0002).
3.1.3.
Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde die Berufung der Beschwerdeführerin im Ergebnis wegen mangelnder Parteistellung zurückgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungsentscheidung hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, d.h. eine Sachentscheidung über den Erstantrag durch das Landesverwaltungsgericht kommt in diesem Verfahren nicht in Betracht.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** eine Berufung gegen einen Bescheid des Stadtamtes „als zurückgenommen erklärt“ und somit wegen mangelnder Parteistellung zurückgewiesen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides nur die Frage, ob die vorgenommene Zurückweisung der Berufung zu Recht erfolgte. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die durch die belangte Behörde ausgesprochene Zurückweisung der Berufung rechtmäßig war.
3.1.4.
Im vorliegenden Fall käme eine Zurückweisung wegen mangelnder Parteistellung in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin rechtlich nicht mehr existieren würde. An der Bescheidqualität des mit Berufung angefochtenen Bescheides des Stadtamtes vom 30. September 2015, Zl. ***, besteht kein Zweifel. Durch die nachweisliche Zustellung wurde dieser Bescheid auch rechtlich existent.
Soweit in der angefochtenen Entscheidung die mangelnde Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin gerügt wird, ist auszuführen, dass die Löschung einer GmbH aus dem Firmenbuch nur deklarativ wirkt und nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange noch Vermögen vorhanden ist (vgl. VwGH Ra 2017/17/0147 und VwGH Ro 2014/13/0035). Da die Beschwerdeführerin aufgrund der strittigen und bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe einen möglichen Rückforderungsanspruch und somit eine etwaige Forderung hat, kommt ihr in diesem Verfahren - trotz bereits erfolgter Löschung im Firmenbuch - Parteifähigkeit zu (vgl. dazu VwGH Ra 2015/16/0074 zur Rechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin).
Dadurch, dass die belangte Behörde die Parteistellung verneinte, belastete sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit. Vielmehr wäre von der Berufungsbehörde mit Sachentscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vorzugehen gewesen.
Infolge Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides war der Beschwerde Folge zu geben und mit dessen Aufhebung als meritorischer Beschwerdeerledigung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Sache des Verfahrens; Parteifähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1441.001.2019Zuletzt aktualisiert am
23.03.2020