TE OGH 2020/1/22 7Ob213/19b

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Veröffentlicht am 22.01.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** R*****, vertreten durch Dr. Michael Prager, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.875 EUR sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2019, GZ 38 R 90/19w-53, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 26. Februar 2019, GZ 22 C 335/16i-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den gegen das erkennende Mitglied des Rechtsmittelsenats Mag. A***** G***** erhobenen Ablehnungsantrag unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Der Beklagte machte mit seiner Revision auch eine Befangenheit des im Spruch bezeichneten Mitglieds des Rechtsmittelsenats geltend.

Das Erstgericht legte, ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags zu sorgen, die Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RS0041933 [T29]; RS0042028 [T21]). Über die Ablehnung hat im vorliegenden Fall der nach § 23 JN zuständige Senat des Rechtsmittelgerichts zu entscheiden. Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind (RS0045994 [T1]). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des über die Ablehnung entscheidenden Gerichts ist auch das Rechtsmittelgericht gebunden (RS0042079). Das Revisionsverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen (3 Ob 215/17i mwN).

Textnummer

E127581

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00213.19B.0122.000

Im RIS seit

23.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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