Norm
BDG 1979 §44Schlagworte
Weisung, nicht dienstlich veranlasste Abfragen in AIS von Verwandten, Freunden, Bekannten und der eigenen Person, Befangenheitsbestimmungen nicht wahrgenommen, nicht erlaubte Beratungstätigkeit bei Privatfirmen.Text
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat am 06.08.2019 durch HR Dr. Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie
HR Mag. Elfriede Teichert und RR AD Maria Bloderer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, im Disziplinarverfahren gegen FOI Beamten (B), Beamter des Finanzamtes XY, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, seines Verteidigers RA MMMag. Dr. F. J. G., sowie des Disziplinaranwaltes HR Mag. Josef Krimbacher und der Schriftführerin Mag. Maria Stock, zu Recht erkannt: FOI B, Teamexperte im Finanzamt XY, ist schuldig
1.) im Frühjahr 2015 im Rahmen der Teilnahme an einer Besprechung in den Büroräumen der Fa. U.P.F. in R. sowie durch Kontakte über Telekommunikation mit Herrn M. P. am 04.12.2015, 22.12.2015, 23.12.2015, 12.01.2017, 13.01.2017, am 16.01.2017, 17.01.2017, 25.01.2017 und am 27.01.2017 steuerliche Beratungsleistungen mit Bezug auf eine Firmengründung und die diesbezüglichen steuerlichen Konsequenzen erbracht und dadurch eine Nebenbeschäftigung ausgeübt zu haben, die wesentliche dienstliche Interessen gefährdete sowie
2.) bestehende Dienstvorschriften und erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet zu haben, indem er ohne dienstliche Veranlassung in der Zeit von 10.01.2011 bis 05.02.2018 Datenzugriffe im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) auf Angehörige sowie auf seine eigene Steuernummer tätigte, die in der Folge dargestellt sind…
3.) a.) am 09.11.2017 während der Dienstzeit 129 Abfragen, betreffend die Personengruppen B. (46 Abfragen), B. (26 Abfragen) und B. (57 Abfragen) von den insgesamt 148 Datenbankabfragen, die er an diesem Tag zwischen 09:12:00 Uhr bis 16:44:39 Uhr im AIS der Finanzverwaltung durchgeführt hat, ohne dienstlichen Auftrag getätigt zu haben sowie
b.) am 10.11.2017 während der Dienstzeit 75 Abfragen, betreffend die Personengruppen E. (6 Abfragen), F. (17 Abfragen), E. (27 Abfragen) und F. (25 Abfragen) von den insgesamt 124 Datenbankabfragen, die er an diesem Tag zwischen 08:34:07 Uhr und 11:30:23 Uhr im AIS der Finanzverwaltung durchgeführt hat, ebenfalls keine entsprechenden Dienstaufträge gehabt zu haben. FOI B hat dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen und zwar mit Bezug auf
Pkt.1.) den Tatbestand gem. § 56 BDG 1979
Pkt 2.) den Tatbestand gem. § 44 BDG 1979 iVm. § 47 BDG 1979
Pkt 3.) den Tatbestand gem. § 44 BDG 1979 tlw. iVm. § 47 BDG 1979 und
Pkt 4. a) und b) den Tatbestand gem. § 56 BDG 1979.
FOI B hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigte gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,00 verhängt. Hingegen wird das gegen FOI B eingeleitete Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch Ausübung einer Nebenbeschäftigung gem. § 56 BDG 1979, die ihn an der Verrichtung seiner Arbeitsaufträge behindert hat, eingestellt, soweit dieser Verdacht über den Schuldspruch im Pkt. 4. a.) und 4. b.) hinausgeht. Die Einstellung erfolgt unter Bezugnahme auf § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979, weil dem DB die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Der Kostenersatz bezieht sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder und der Schriftführerin. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Begründung
I Verwendete Abkürzungen
1.1.-1.9.=erster Einleitungsbeschluss, Personenabfragen 1-9
2.1.-2.12=zweiter Einleitungsbeschluss, Personenabfragen 1-12
3.1.-3.72=dritter Einleitungsbeschluss, Personenabfragen 1-72
4.1.-4.117=vierter Einleitungsbeschluss, Personenabfragen 1-117
AIS=Abgabeninformationssystem des Bundes
AS=Aktenseite des Disziplinaraktes
v=verso (Rückseite des Blattes)
ANV=Arbeitnehmerveranlagung
AV=Aktenvermerk
B1=Beisitzerin 1
B2=Beisitzer 2
BAO=Bundesabgabenordnung
BDG=Beamtendienstrechtsgesetz
BIA=Büro für Interne Angelegenheiten im BMF
BMF=Bundesministerium für Finanzen
BP=Betriebsprüfer
BV=Betriebliche Veranlagung (Organisationseinheit im FA)
DA=Disziplinaranwalt
DB=Disziplinarbeschuldigter
DK=Disziplinarkommission
DK-E=Erkenntnis der Disziplinarkommission
DSG=Datenschutzgesetz 2000
EB=Einleitungsbeschluss
FA=Finanzamt
FOI=Fachoberinspektor
ggstl.=gegenständlich
GKK=Gebietskrankenkasse
GL=Geschäftsleitung
GPLA=Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (Organisationseinheit im FA)
i.S.=im Sinne
KH=Krankenhaus
LMS=Lernmanagementsystem
NB=Nebenbeschäftigung
NS=Niederschrift
oa.=oben angeführt
OHB=Organisationshandbuch der Finanzverwaltung
PA=Personalabteilung
SZK=Steuer- und Zollkoordination
TL=Teamleiter
TL Stv=Teamleiterstellvertreterin
VO=Vorstand
Vors=Vorsitzende
Vert=Verteidiger
WTB=Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz
ZA=Zollamt
II Verfahrensrechtliche Entscheidungen
Zusammensetzung des Disziplinarsenates
Das Disziplinarverfahren gegen FOI B wurde am 09.02.2018 eingeleitet und am 02.05.2018, am 06.06.2018, am 14.05.2019 sowie am 15.05.2019 erweitert. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates hat sich seit dem EB vom 09.02.2018 geändert. Die Senatszusammensetzung der Disziplinarkommission beim BMF erfolgte nunmehr unter Beachtung der Geschäftsverteilung des Jahres 2018 vom 01.05.2018 (GZ. 50 000/5-DK/18).
III Beweismittel
Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung am 06.08.2019 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes zu würdigen:
? Disziplinaranzeige v. 01.12.2017 (AS 2-11)
? E-Mail v. 16.05.2017 des BP an VO (AS 12-13)
? Schriftsatz v. 24.05.2017 des VO an FOI B (AS 14-15)
? Sachverhaltsdarstellung v. 19.06.2017 des FOI B zu Fall P. (AS 16-16v)
? Unterlage über Fremdwährungskredit der Sparkasse v. 06.06.2017 (AS 17-17v)
? Schriftsatz v. 05.09.2017 des VO an M. P. (AS 19)
? E-Mail v. 12.10.2017 des BIA an VO (AS 21-21v)
? NS v. 24.10.2017 des BIA mit M. P. (AS 22-36)
? NS v. 24.10.2017 des BIA mit FOI B (AS 37-49)
? Datenbankabfragen zur eigenen StNr. u. Familienmitglieder (AS 52- 61)
? Erlass des BMF v. 19.03.2004 (GZ. 16 1270/1-I/20/04) Meldung von NB u. Abfrage interner Datenbanken (AS 63-63v)
? Erlass des BMF v. 30.10.2000 (GZ. 66 1009/30-VI/6/00) Abfragen und Eingaben im AIS (AS 64)
? Erlass des BMF v. 13.06.2001 (GZ. 66 1009/19-VI/6/01) Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten (AS 65-65v)
? Erlass des BMF v. 20.06.2001 (GZ. 66 1009/20-VI/6/01) Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten-Ergänzung (AS 66a)
? Erlass des BMF v. 16.11.2004 (GZ. BMF-320700/0001-I/20/2004) Anlassbezogene Logfile-Auswertungen (AS 67-68v)
? Erlass des BMF v. 21.06.2017 (GZ. BMF-320700/0004-I/1/2017) Logfile-Auswertungen- Aktualisierung (AS 69)
? Charta der Österreichischen Finanzverwaltung v. Jänner 2017 (AS 70-71)
? EB v. 09.02.2018 (AS 74-88)
? 1. Nachtragsanzeige v. 15.02.2018 (AS 95-112v)
? Stellungnahme des FOI B zu Datenbankabfragen (AS 121-136)
? BIA-Bericht v. 16.01.2018 (AS 137-143)
? Datenbankabfragen des FOI B (AS 144-153v)
? E-Mail v. 26.01.2018 des BIA an PA inkl. Datenbankabfragen F. R. (AS 154-155)
? Fragenbeantwortungen v. 01.02.2018 und v. 05.02.2018 d. TL H. an PA (AS156-160)
? Arbeitsplatzbeschreibung A2/3 GPLA-Prüfer/in (AS164-171)
? 1. Nachtrags-EB v. 06.06.2018 (AS 173-208)
? 2. Nachtragsdisziplinaranzeige v. 18.06.2018 (AS 216-245)
? Fragestellungen an FOI B durch das FA v. 19.02.2018 (AS 247-291)
? Stellungnahme des FOI B (AS 292-314v)
? NS v. 28.05.2018 des FA mit FOI B (AS 318-371)
? BIA-Bericht v. 16.04.2018 (AS 372-377)
? Datenbankabfragen des FOI B (AS 378-521)
? Erhebungsauftrag der DK v. 16.08.2018 an das FA (AS 523-526)
? Beantwortung des Erhebungsauftrages durch FA v. 24.09.2018 (AS 528-531)
? Datenbankabfragen des FOI B (AS 532-542)
? Zeitkarten des FOI B aus dem Jahr 2011 (AS 543-548v)
? Zeitkarten des FOI B aus dem Jahr 2012 (AS 549-554v)
? Zeitkarten des FOI B aus dem Jahr 2013 (AS 555-560v)
? Zeitkarten des FOI B aus dem Jahr 2014 (AS 561-566v)
? Zeitkarten des FOI B aus dem Jahr 2015 (AS 567-572v)
? Zeitkarten des FOI B aus dem Jahr 2016 (AS 573-584v)
? Zeitkarten des FOI B aus dem Jahr 2017 (AS 585-592)
? Zeitkarten des FOI B von 01/2018 und 02/2018 (AS 593-596)
? Datenbankabfragen des FOI B (AS 597-619v)
? Fragestellung per E-Mail des FA v. 14.09.2018 an FOI B (AS 620-621)
? Stellungnahme v. 19.09.2018 des FOI B (AS 622-623)
? Fragenbeantwortungen v. 21.09.2018 d. TL H. an PA (AS 624)
? Fragenbeantwortungen v. 06.09.2018 d. TL H. an PA (AS 625)
? Erhebungsauftrag der DK v. 10.10.2018 an PA (AS 626)
? Beantwortung des Erhebungsauftrages v. 18.10.2018 der PA (AS 627- 627v)
? Auswertung der Datenbankzugriffe durch die DK (AS 628-664)
? 3. Nachtragsdisziplinaranzeige v. 19.11.2018 (AS 666-724)
? NS v. 01.10.2018 des FA mit FOI B (AS 725-758)
? NS v. 04.10.2018 des FA mit FOI B (AS 759-765)
? NS v. 10.10.2018 des FA mit FOI B (AS 766-790)
? Datenbankabfragen des FOI B (AS 791-842)
? NS v. 17.10.2018 des FA mit AD V. K. (AS 843-843v)
? NS v. 17.10.2018 des FA mit ORev. Sch. M. (AS 844-844v)
? NS v. 17.10.2018 des FA mit AD Sch. M. (AS 845-845v)
? NS v. 22.10.2018 des FA mit AD F. R. (AS 846-846v)
? Klarstellung des FOI B zur NS v. 01.10.2018 (AS 847-851v)
? Klarstellung des FOI B zur NS v. 10.10.2018 (AS 852-854)
? E-Mailverkehr v. 24.10.2018 zw. FOI B und PA (AS 855-857)
? Weitere Klarstellung v. 05.11.2018 des FOI B zur NS v. 01.10.2018 (AS 859-860)
? Klarstellung v. 06.11.2018 des FOI B zur NS v. 10.10.2018 (AS 861-861v)
? Erhebungsauftrag v. 29.01.2019 der DK an PA (AS 866)
? 4. Nachtragsdisziplinaranzeige v. 01.03.2019 (AS 868-871)
? BIA-Bericht v. 11.02.2019 (AS 873-874v)
? NS v. 26.02.2019 des FA mit FOI B (AS 876-878v)
? Erhebungsauftrag v. 01.04.2019 der DK an PA (AS 883)
? Beantwortung des Erhebungsauftrages durch PA v. 01.04.2019 (AS 884-885)
? Erhebungsauftrag v. 04.04.2019 der DK an PA (AS 889)
? Datenbankauswertungen der DK für den 18.01.2018 (AS 890-905)
? 2. Nachtrags-EB v. 02.05.2019 (AS 955-1038)
? 3. Nachtrags-EB v. 14.05.2019 (AS 1045-1211)
? 4. Nachtrags-EB v. 15.05.2019 (AS 1216-1228)
? OHB (AS 1267-1298)
? Bezugszettel für den Monat 8/2019 (AS 1299-1301)
? OV-1200, Arbeitsrichtlinie Dienstplan und Überstundenanordnung GZ BMF-010309/0046-IV/2/2009 (AS 1302-1311)
? Arbeitsruhegesetz–ARG v. 08.03.1983 Nr. 144 (AS 1312 – 1327)
? Advance Ruling v. 03.08.2019 (AS 1327-1329)
? AV über Akteneinsicht v. 05.08.2019 (AS 1330)
? Verhandlungsschrift v. 06.08.2019 (AS 1331- 1354)
? ZAUS INFO 4/2015 (ORGFit v. 22.12.2015) (AS 1355-1358)
IV Sachverhalt
Aufgrund der unter Punkt III dargestellten Beweismittel ist als erwiesener Sachverhalt festzustellen:
Spruchpunkt 1.) des DK-E (Fall P.) (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 56 BDG 1979 in Bezug auf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung)
Der Vorstand des FA XY wurde durch AD M. S., einem Betriebsprüfer in diesem Amt, am 16.05.2017 mittels E-Mail (AS 12) dahingehend informiert, dass er das Unternehmen des Abgabepflichtigen M. P. geprüft habe. Dabei hat er Feststellungen getroffen, die zu einer Steuervorschreibung führten. Der Abgabepflichtige M. P. erhob gegen diese Feststellungen Einwendungen und verwies auf den Finanzbeamten FOI B, der ihm im Rahmen einer Besprechung bei der Firma U.P.F. in R. empfohlen habe, sein geplantes Einzelunternehmen in Liechtenstein zu gründen, weil er dadurch den Vorteil genießen könnte, in Österreich keine Steuern bezahlen zu müssen. Die vom Finanzbeamten FOI B als Privatperson erbrachte Beratungsleistung stehe somit den Feststellungen, die bei der Außenprüfung von AD M. S. getroffen wurden, entgegen und der Abgabepflichtige M. P. fühlte sich demnach brüskiert und von Seiten der Finanzverwaltung nicht korrekt informiert. AD M. S. ersuchte den Vorstand des FA XY mit FOI B ein Gespräch zu führen und dabei sicher zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FA als Privatpersonen keine offiziellen steuerlichen Empfehlungen zu Firmengründungen im Ausland geben mögen. Die Finanzverwaltung sollte ihre Auskünfte nur im Wege der dafür vorgesehenen Stellen erteilen (AS 12). Über Aufforderung des Vorstandes vom 24.05.2017 (AS 14-15) gab FOI B am 19.06.2017 eine schriftliche Erklärung zum Sachverhalt ab (AS 16–16v). In diesem Schriftsatz führte der DB aus, dass er außerhalb seiner Tätigkeit als Lohnsteuerprüfer weder steuerliche Beratungen durchführe noch Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteile. Bei der Firma U.P.F. habe er sich deshalb aufgehalten, weil dieses Unternehmen ein Spezialist für Wohnbau- und Kreditfinanzierung sei. Mit Bezug auf eine schriftliche Empfehlung seiner Bank vom 06.06.2017 (AS 17), wonach er bei seinem persönlichen Fremdwährungskredit einen Währungswechsel vom Schweizer Franken zum Euro vornehmen möge, sei er bei der Firma U.P.F. vorstellig geworden, um-wie bereits des Öfteren vorher-mit den Inhabern Mag. B. U. und E. P. die Angelegenheit zu erörtern. Bei dieser Vorsprache sei er erstmals Herrn M. P. begegnet, der zufällig in das Büro der Firma C kam. Dabei sei über die beabsichtigte Tätigkeit des Herrn P. in Liechtenstein gesprochen worden. Zwar habe er sich nicht wirklich in das Gespräch eingelassen, sondern habe er lediglich darauf verwiesen, dass die Angelegenheit komplex wäre. Aus diesem Grund habe er auch die Empfehlung abgegeben, dass Herr P. einen Steuerberater aufsuchen möge. Er sei keinesfalls Teilnehmer einer Besprechung gewesen und habe bei dem Gespräch zwischen Herrn P. und den Vertretern der Firma U.P.F. auch keine Funktion und keine Aufgabe innegehabt. Er habe mit Bezug auf Herrn P. keine Beratungstätigkeiten ausgeführt, habe ihn nie mehr getroffen und auch nicht mehr gesprochen (AS 16–16v). Am 24.10.2017 wurde Herr M. P. im Auftrag des FA XY durch das BIA als Auskunftsperson zum Sachverhalt befragt (AS 22-30). In dieser Niederschrift bekräftigte er seine bei der Außenprüfung gemachte Aussage und schilderte den genauen Ablauf der im Frühjahr 2015 stattgefundenen Zusammenkunft mit FOI B im Versicherungs- und Finanzbüro U.P.F. in R. Er habe damals-vor Beginn seiner selbständigen Tätigkeit im Wege einer Firmengründung-Kontakt mit den richtigen Personen aufnehmen wollen, um eine fundierte rechtliche Abstimmung mit dem Finanzamt über seine geplante Vorgehensweise herbei zu führen. Bei dieser Besprechung, deren Thema somit seine beabsichtigte Firmengründung gewesen sei, nahmen neben FOI B auch die Inhaber der Firma U.P.F., Herr Mag. B. U. und Herr E. P. sowie Herr J. H., ein konzessionierter Buchhalter, teil. FOI B habe im Zuge dieser Besprechung den Vorschlag gemacht, die von M. P. beabsichtigte Firmengründung als Einzelunternehmen in Liechtenstein durchzuführen, nachdem aufgrund des Wohnsitzes des Herrn M. P. sodann in Österreich keine Steuerpflicht bestehen würde. Herr P. führte in seiner Einvernahme am 24.10.2017 weiters aus, dass die Firma U.P. F. ihn seinerzeit bereits steuerlich betreut habe, als er als Grenzgänger tätig gewesen sei. Deshalb habe die Firma U.P.F. ein Treffen für ein Informationsgespräch organisiert und FOI B sei ihm als Bediensteter des Finanzamtes vorgestellt worden. Im Einvernahmeprotokoll des BIA ist die Aussage des Herrn M. P. wie folgt festgehalten (AS 24-25): [...] „Bei dieser Besprechung hat mir Herr B definitiv gesagt, wenn ich ein Einzelunternehmen in Liechtenstein gründen würde und diese Rechtsform wähle, dann würde ich in Österreich keine Einkommensteuer bezahlen. Ich dürfte jedoch in Österreich „nichts machen“, sprich keine Tätigkeit ausüben, also nichts erwirtschaften. Weiters hat Herr B bei diesem Gespräch hinsichtlich meines Fahrzeugs gesagt, dass ich für diesen Firmenwagen keine Steuern zu bezahlen hätte“ […] und [...] „B gab mir damals auch seine Telefonnummer 0600/0000000 für den Fall, dass ich noch Fragen haben sollte.“ [...] Wie Herr M. P. weiter mitteilte, wurde am 04.12.2015 anlässlich seiner Ausreise aus Österreich durch das ZA eine Kontrolle seines Kfz mit Liechtensteiner Kennzeichen durchgeführt (AS 25). In der vom ZA aufgenommenen Tatbeschreibung wurde festgestellt, dass sein Fahrzeug in Österreich zu besteuern wäre. Anlässlich dieser Kontrolle habe er gegenüber den amtshandelnden Personen bekannt gegeben, dass er vom Finanzbeamten B die Auskunft erhalten habe, dass sein Kfz in Österreich nicht zu versteuern sei. Über den Vorgang und seine Aussage habe er auch Herrn P. von der Firma U.P.F. verständigt. Daraufhin wurde er umgehend von Herrn B angerufen. Die Situation ist im Einvernahmeprotokoll des BIA wie folgt beschrieben (AS 25): [...] „Ich meine damit, dass mich B danach mehrmals angerufen hat, sprich „terrorisiert und mich zur Sau gemacht“, warum ich seinen Namen genannt habe. Er könne dadurch seinen Job verlieren.“ [...]. Nachdem Herr P. vom ZA einen Termin zur Vorsprache für den 22.12.2015 erhalten hatte, nahm er im Anschluss über WhatsApp am 23.12.2015 Kontakt zu FOI B auf. Dazu ist im Einvernahmeprotokoll wörtlich ausgeführt (AS 25): [...] „Guten Morgen B. Wie besprochen melde ich mich im Anschluss meines Treffens mit dem Zollamt das gestern war. Es ist für beide Parteien alles geklärt. Laut Beamten hast du absolut nichts zu befürchten. Du sollst das nächste Mal einfach an die Verzollung denken – das Gesetz gäbe es schon lange als Einzelunternehmen.“ [...] und [...] „Ich habe danach mein Auto verzollen müssen. [...]. In einem darauffolgenden Telefonat habe ihm FOI B mitgeteilt, dass er seinerzeit die Steuern aus dem Finanzbereich gemeint habe und er nicht vom Zoll sei, sodass er zu diesem Bereich auch keine Angaben machen könne. Als Herr M. P. am 12.01.2017 vom Finanzamt einen Schriftsatz erhielt, habe er mit Herrn P. von der Firma U.P.F. Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm empfohlen, den Schriftsatz zu fotografieren und sich direkt an FOI B zu wenden. Daher habe er das fotografierte Schreiben mittels WhatsApp an FOI B übermittelt. Im Einvernahmeprotokoll ist wörtlich ausgeführt (AS 26): „Hallo B. Wie abgemacht das Schreiben von euch. Gerne möchte ich dich am Samstag zum Kaffee treffen um die Sache und die Vorgangsweise zu besprechen.“[...]. Nach weiteren elektronisch übermittelten Nachrichten habe FOI B am 16.012017 geschrieben: [...] „Werde es morgen mit dem Teamleiter genau besprechen. Erst dann können wir reagieren und einen Termin ausmachen“ [...]. In weiterer Folge habe sich FOI B nicht mehr gemeldet. Im Frühjahr 2017 habe er über Empfehlung von Herrn P. den Steuerberater B. bevollmächtigt. Im Rahmen der ersten persönlichen Besprechung habe dieser sich wie folgt geäußert (AS 28): [...] „Ah sie kommen von B“ [...].
Spruchpunkt 2.) des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 47 BDG 1979 in Bezug auf Weisungsverletzungen und die Nichtbeachtung der Befangenheit bei Familienangehörigen des DB und seiner eigenen Steuernummer)
Von der Dienstbehörde des FOI B wurde am 03.07.2017 das BIA um Durchführung einer Logfileanalyse, insbesondere betreffend den vorerwähnten Abgabepflichtigen M. P. ersucht. Am 12.10.2017 übermittelte das BIA mittels E-Mail vorab dem FA XY eine Zusammenstellung von Steuernummern, die von FOI B abgefragt wurden (AS 21-21v). In dieser Liste der Steuernummern kam zwar der Abgabepflichtige M. P. nicht vor, doch beinhaltete sie eine Zusammenstellung jener Steuernummern, die als auffällig identifiziert wurden bzw. wo Abfragen aufschienen, die ohne augenscheinlich erkennbare dienstliche Veranlassung von FOI B durchgeführt wurden. Weiters trat zu diesem Zeitpunkt bereits zu Tage, dass von FOI B überaus viele Namensabfragen getätigt wurden und zwar auch Abfragen im Familienverband. Im Spruch des DK-E unter Punkt 2. sind 319 Datenzugriffe (1.1-1.8) des FOI B in der Zeit zwischen 10.01.2011 und 06.06.2017 dargestellt, die seine Gattin, die beiden Söhne, seine Schwester, die Nichte, seinen Onkel und Tante sowie seine eigene Steuernummer betreffen. In einer Befragung durch das BIA am 24.10.2017 (AS 37-48) war es FOI B nicht möglich die Zugriffe auf Datensätze seiner Familie und auf seine eigene Steuernummer auszuräumen. Er erklärte, dass ihm die Einstiegsmaske der Zentralen Anwendungen bekannt sei, wonach die Datenbank nur im dienstlichen Interesse genutzt werden darf. Er habe die Zugriffe getätigt, weil er von seinen Familienmitgliedern um diverse Auskünfte gebeten worden sei. Hinsichtlich der Abfragen bei seinen Familienangehörigen sowie bei den Abfragen zu seiner eigenen Steuernummer sei kein dienstlicher Grund vorgelegen. Aufgrund dieser Ermittlungen und des festgestellten Sachverhalts im „Fall P.“ (Spruchpunkt 1. des DK-E) sah sich die Dienstbehörde veranlasst am 01.12.2017 eine Disziplinaranzeige zu erstatteten (AS 2-11v). Mit Einleitungsbeschluss vom 09.02.2018 (AS 74-88) wurde ein Disziplinarverfahren gegen FOI B eingeleitet, in welchem gegen ihn der Vorwurf erhoben wurde, er habe Dienstpflichten gem. § 44 BDG 1979 und gem. § 56 BDG 1979 schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen. Am 29.01.2019 hat die DK einen Ermittlungsauftrag per E-Mail an die Dienstbehörde des DB gerichtet (AS 866). Inhalt des Auftrages war das Ersuchen eine weitere Erhebung bei FOI B bezüglich seines Abfrageverhaltens in der internen Datenbank des BMF (AIS) durchzuführen. Konkret wollte die DK wissen, ob FOI B nach der Disziplinaranzeige vom 01.12.2017, welche zur vorerst erwähnten bescheidmäßigen Einleitung des Disziplinarverfahrens führte, wiederum Datenzugriffe auf die eigene Steuernummer und/oder auf Steuernummern seiner Angehörigen (Familienmitglieder) getätigt habe. In Entsprechung dieses Ermittlungsauftrages der DK wurde im Auftrag der nunmehrigen Vorständin des FA XY, das BIA von der Steuer- und Zollkoordination Region–Personalabteilung, um die Durchführung einer ergänzenden Analyse des Abfrageverhaltens von FOI B für den Zeitraum 01.12.2017 bis 29.01.2019 ersucht. Mit Analysebericht des BlA vom 11.02.2019, wurde festgestellt, dass FOI B nach wie vor im AIS ohne dienstliche Veranlassung auf Daten von Personen aus seinem Familienverband zugegriffen hat (AS 873 - 875). Es handelte sich um die Nichte D. J., bei der er sechs Datenzugriffe in der Zeit von 02.11.2018 bis 25.01.2019 (siehe Pkt. 2. des DK-E unter 5.1) tätigte und um die Tante R. J., bei der er zwei Abfragen am 05.02.2018 durchführte (siehe Pkt. 2. des DK-E unter 5.2). Zu diesen Feststellungen des BIA wurde FOI B am 26.02.2019 durch seine Dienstbehörde als Auskunftsperson einvernommen (AS 876–878v). Befragt, warum er Datenzugriffe bei D. J. durchgeführt habe, gab er folgendes zu Protokoll: [...] „Sie hat in der Schweiz gearbeitet und hat mit dem Arbeitgeber in einer Schlichtungsstelle einen Termin gehabt bezüglich Nichtauszahlung Lohn. Sie hat mich gefragt, ob ich ihr eine Berechnung mache. J. D. hat mich persönlich angerufen. Ich habe aufgrund von Auszahlungen eines österr. Arbeitgebers Berechnungen (Überstunden, Urlaube und Mehrarbeit) gemacht.“ [...] und [...] „Ich wurde im Vorfeld von J. D. persönlich angerufen.“ [...]. Überdies beantwortete er die Frage, ob ihm bekannt sei, dass seine Nichte FinanzOnline-Teilnehmerin sei und wenn ja, ob ihm jemals der Einstiegscode dazu überlassen wurde und er einen solchen auch zum Einstieg benutzt habe, wie folgt: [...] „Wenn sie mich anruft und mir sagt, ich habe etwas eingegeben, dann habe ich den Code, d.h wenn sie die Steuererklärung selbst macht und mich anruft, gibt sie mir den Code zum Einstieg in FinanzOnline, damit ich überprüfen kann, ob die Eingaben korrekt sind. Solange sie mir den Code gibt, betrifft das nur die Daten. Ich schaue dann nach oder bei uns im System.“ [...] Befragt, warum er Datenzugriffe bei R. J. am 05.02.2018, insbesondere eine E06-Abfrage im AIS getätigt habe, gab er folgendes zu Protokoll: [...] „Weil sie 2016 einen Rückstand oder eine Nachzahlung gehabt hat, wegen einer Freibetragsbefreiung. Sie wollte wissen, wieso es das geben kann.“ [...] Am Ende der Vernehmung führte FOI B noch aus: [...] „Solange ich mich im Feld meiner beruflichen Tätigkeit bewege, ist das gedeckt.“ [...] Die Dienstbehörde erstattete daraufhin am 01.03.2019 eine Disziplinarnachtragsanzeige (die 4. im ggstl. Disziplinarverfahren), weil sie in diesem Verhalten eine Dienstpflichtverletzung des Beamten erkannte. Die unerlaubten Datenbankzugriffe auf zwei Verwandte, nämlich D. J. und R. J., im AIS erfolgten zwischen November 2018 und Jänner 2019, also zu einem Zeitpunkt, als gegen FOI B bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet war. Noch bevor die DK aufgrund der 4. Disziplinarnachtragsanzeige einen weiteren Einleitungsbeschluss am 15.05.2019 erließ (AS 1217-1228), wurde FOI B mit Bescheid vom 16.04.2019 gem. § 112 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, wegen der vorliegenden Verdachtsgründe in Bezug auf seine Verwandten, vom Dienst suspendiert. Die (rechtzeitig) dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2019 gem. § 28 Abs. 2 VwGvG iVm § 112 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. Unter anderem wurde vom Verteidiger in dieser Beschwerde zum gesetzten Sachverhalt der unerlaubten Zugriffe im AIS auf Datensätze naher Angehöriger wörtlich ausgeführt: [...] „Was die Anfragen der beiden Verwandten betrifft, so ist der Disziplinarkommission im Suspendierungsbescheid zuzustimmen, dass die Anfragen im AIS nicht erfolgen hätten dürfen.“ [...] und [...] „Aus einer falschen Scham heraus, konnte er den Familienmitgliedern nicht mitteilen, dass er für die Auskunftserteilung nicht berechtigt war.“ [...]
Spruchpunkt 3.) des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 tlw. iVm. § 47 BDG 1979 in Bezug auf Weisungsverletzungen und tlw. die Nichtbeachtung der Befangenheit)
Seit 16.01.2018 liegt ein Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vor, welcher am 17.01.2018 der Dienstbehörde des DB, dem Vorstand des FA XY übermittelt wurde (AS 137-143). Gleichzeitig beinhaltete dieser Bericht zahlreiche Datenbankabfragen zu einzelnen Namen (AS 144-152v). Die Dienstbehörde erhob daraufhin unter der Einbeziehung der Einvernahme des DB vom 24.10.2017 durch das BIA sowie der schriftlichen Stellungnahmen vom 01.02.2018 (AS 158-159v) und vom 05.02.2018 (AS 160) der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des DB, Frau AD K. H., den Vorwurf, dass die im Spruch angeführten Datenzugriffe dienstlich nicht veranlasst waren. Die Dienstbehörde erstattete am 15.02.2018 eine ergänzende Disziplinaranzeige, die 1. Nachtragsanzeige, die der DK beim Bundesministerium für Finanzen am 21.02.2018 gem. § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 zur Kenntnis gebracht wurde (AS 95-112v). Diese ergänzende 1. Disziplinarnachtragsanzeige beschränkte sich auf die Namen D. A. (2.1), G. A. (2.2), A. S. (2.3), T. X. (2.4), J. G. (2.5), G. B. (2.6), A. G. (2.7), C. F. (2.8), M. F. (2.9), Verlassenschaft nach E. T. (2.10), H. S. (2.11), K. G. (2.12), R. F. mit Geburtsdatum 00.00.1900 (1.9 und 2.13) sowie R. F. mit Geburtsdatum 00.00.1960 (1.14). Aus Sicht der Dienstbehörde bestand bei FOI B der Verdacht, dass für diese Datenzugriffe auf die Steuernummern der genannten Personen eine dienstliche Nutzung der Datenbanken durch den DB angezweifelt werden musste, nachdem dieser mit seinen Rechtfertigungen (Vernehmung als Auskunftsperson v. 24.10.2017, AS 44 u. 45 sowie der Nachreichung der Sachverhaltsdarstellung bezüglich Datenbankabfragen/Stellungnahme; AS 121-136) aus Sicht der Dienstbehörde das dienstliche Interesse nicht darlegen konnte. Grundsätzlich ging die Rechtfertigung des FOI B bezüglich der vorgehaltenen Datenbankabfragen im gesamten Disziplinarverfahren in die Richtung, dass er infolge seiner langjährigen Tätigkeit als GPLA-Prüfer ein umfangreiches Fachwissen besitze, viele Kontakte geknüpft habe und deshalb zahlreiche Anfragen sowohl von Kollegen des FA, als auch von Personen außerhalb seiner Dienststelle erhalten habe. Wörtlich wurde dazu vom BIA in der Vernehmung vom 24.10.2017 (AS 45) protokolliert: [...] „Generell möchte ich anführen, dass ich sehr viele Gespräche vom Innendienst erhalte, bei denen es um Sachbezüge, Werksverträge, freie Dienstverträge oder sonstige steuerfreie Bezugsteile geht. Derartige Telefonate führe ich auch mit Steuerberatern, welche mich direkt anrufen, weil ich schon 30 Jahre Berufserfahrung im Lohnsteuerbereich habe. Viele freie Dienstnehmer besitzen keine Lohnzettel und können demnach keine ANV durchführen, was sehr oft zu Telefonaten führt. Die Fülle der Abfragen begründe ich damit, dass ich viel abfrage und Leute sehr oft (gemeint ist mehrmals) anrufen.“[...] Der 1. Disziplinarnachtragsanzeige wurde von der Disziplinarkommission dahingehend Rechnung getragen, dass sie mit Einleitungsbeschluss vom 06.06.2018 (AS 173-208) das Disziplinarverfahren gegen FOI B erweiterte, weil gegen ihn der Vorwurf erhoben wurde, er habe Dienstpflichten gem. § 44 BDG 1979 tlw. iVm. § 47 BDG 1979 schuldhaft verletzt und dadurch wiederum Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen. Infolge der gegen den DB bestehenden Verdachtslage wurde von der Dienstbehörde mit Vorhalt vom 19.02.2018, FOI B Gelegenheit gegeben, zu den weiteren im Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom 16.01.2017, vorliegenden Datenzugriffen Stellung zu nehmen (AS 247-291). Am 23.02.2018 ersuchte die Dienstbehörde das BIA um eine ergänzende Datenbankauswertung, welche mit Bericht vom 16.04.2018 dem FA XY am 23.05.2018 übermittelt wurde (AS 372-625). Dieser Bericht nahm Bezug auf Datenbankauswertungen des DB zu Namensabfragen, zu Abfragen von Kolleginnen und Kollegen sowie zu Abfragen von Fußballkollegen (AS 543-596). Gleichzeitig wurde durch das BIA das Datenmaterial sämtlicher getätigter Datenzugriffe des FOI B auf das AIS übermittelt (Aktenordner grau Nr. 1-4). Dieser Datenbestand enthielt eine Liste mit 44.377 Datenzugriffen für den Zeitraum von 10.01.2011 bis 30.06.2017 sowie eine weitere Liste mit 40.611 Datenzugriffen für den Zeitraum 04.01.2012 bis 28.02.2018. Zum Großteil sind diese beiden Listen für den zeitlichen identen Zeitraum deckungsgleich und unterscheiden sich nur im Abfragemodus (Kriteriensuche nach Personen, Steuernummern, Sozialversicherungsnummern etc.). Im Zuge der Überprüfung dieser Listen hat das FA XY wiederum dienstlich nicht veranlasste Datenzugriffe festgestellt, die ihr bisher nicht bekannt waren. Unter Bezugnahme auf diese weiterführenden Auswertungen und unmittelbar nach Zustellung (08.06.2018) des ergänzenden Einleitungsbeschlusses vom 06.06.2018 langte bei der Disziplinarkommission am 22.06.2018 erneut eine ergänzende Disziplinarnachtragsanzeige der Dienstbehörde ein. Es war die 2. Nachtragsanzeige vom 18.06.2018. In dieser wurde FOI B angelastet, er habe bei 72 weiteren Personen ohne dienstliche Veranlassung Datenzugriffe im AIS vorgenommen. Die Dienstbehörde begründet die mangelnde dienstliche Veranlassung dieser Abfragen einerseits damit, dass die personenbezogenen Abfragen nicht den Arbeitsaufträgen des FOI B entsprachen und andererseits damit, dass der Beamte weder mit der Eingabe vom 12.03.2018 (Stellungnahme zum Vorhalt der Dienstbehörde vom 19.02.2018; AS 292-314v) noch im Rahmen seiner Befragung vom 28.05.2018 (AS 318-371) plausible Gründe anführen konnte, dass diese Abfragen mit seinem Aufgabengebiet in irgend einem dienstlichen Zusammenhang standen. In einem an die Dienstbehörde gerichteten Ermittlungsauftrag gem. § 123 Abs. 1 BDG 1979 der DK vom 16.08.2018 (AS 523-526) wurde diese aufgefordert unter anderem die Mehrfachnennungen von Datenabfragen zu einzelnen Personen abzuklären bzw. eine systematische (personenbezogene bzw. chronologische) Darstellung der angezeigten Abfragen der DK zu übermitteln. Diesem Ermittlungsauftrag wurde von der Dienstbehörde mit Schriftsatz vom 24.09.2018 entsprochen (AS 528-531). In einem weiteren Ermittlungsauftrag der DK an die Dienstbehörde per E-Mail vom 10.10.2018 (AS 626) wurde um konkretisierende Auskünfte betreffend die Personen 3.31. K. D. und 3.32. S. D., 3.35. M. B., 3.44. B. H. und 3.45. P. H. ersucht. Das FA XY beantwortete am 18.10.2018 diesen Auftrag mittels E-Mail (AS 627). Infolge der 2. Disziplinarnachtragsanzeige vom 18.06.2018 und der Logfile-Listen des BIA sowie in Verbindung mit den Ergebnissen der Erhebungsaufträge wurde am 02.05.2019 von der DK ein erneuter Einleitungsbeschluss gegen FOI B erlassen (AS 995– 1038), in welchem gegen ihn der Vorwurf erhoben wurde, er habe bei den im Spruch des DK-E unter Pkt. 3.) angeführten Personen (3.1 bis 3.72) Dienstpflichten gem. § 44 BDG 1979 schuldhaft verletzt und mit Bezug auf die Personen 3.1 R. E., 3.2.1. R. A. (geb. 1975), 3.3. T. B., 3.4. J. D., 3.5. L. H., 3.6. S. K., 3.7.1. A. N. (geb. 1965), 3.8. M. S., 3.9. D. B., 3.10. G. B., 3.18. R. B., 3.20. J. B., 3.21. K. B., 3.22 L. C., 3.23. S. C., 3.25. M. F., 3.27. D. E., 3.30. H. D., 3.34. M. B., 3.35. M. B., 3.37. M. oder M. G., 3.38. R. F., 3.39. M. G., 3.44. B. H., 3.46. J. H., 3.48. S. K., 3.50. T. K., 3.57. G. M., 3.58. S. M., 3.60. E. bzw. H. R., 3.61. M. R., 3.62 C. R., 3.65. M. W., 3.70. M. S., 3.71. M. L. auch die Befangenheitsbestimmung gem. § 47 BDG 1979 schuldhaft nicht beachtet. Darüber hinaus wurde auch der Verdacht erhoben, er habe bei den 72 namentlich angeführten Personen (3.1 bis 3.72) eine unerlaubte Nebenbeschäftigung gem. § 56 BDG 1979 ausgeübt. Durch diese Verdachtslage habe er Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen. Aufgrund der bereits vorerwähnten Ermittlungsaufträge der DK vom 16.08.2018 (AS 523– 526) und vom 10.10.2018 (AS 626), hat die Dienstbehörde unter Zugrundelegung des vorliegenden Datenbestandes der Listen des BIA (Aktenordner grau Nr. 1-4) weitere Erhebungen zum Abfrageverhalten des DB durchgeführt und FOI B am 01.10.2018 zu Datenzugriffen von 80 namentlich angeführten Personen befragt. Darüber wurde eine Niederschrift aufgenommen (AS 725–758). Von der Dienstbehörde wurden FOI B am 04.10.2018 Zusatzfragen zu 43 Namen aus diesem 80 umfassenden Personenkreis gestellt. Auch hierüber wurde eine Niederschrift aufgenommen (AS 759-765). Am 10.10.2018 wurden in einer Vernehmung dem DB weitere 49 Personen vorgehalten, zu denen er im AIS der Finanzverwaltung Datenbankabfragen tätigte (AS 766-790v). Außerdem wurde FOI B die Möglichkeit geboten schriftliche Zusatzeingaben zur Verdachtslage (vom DB als Klarstellungen bezeichnet) zu verfassen, welche bei der Dienstbehörde am 23.10.2018 (AS 847-854), am 05.11.2018 (AS 859-860) sowie am 06.11.2018 (AS 861-861v) eingingen.
Bezugnehmend auf jene Datenzugriffe im AIS, die FOI B bei Arbeitskollegen und einer Arbeitskollegin durchführte, erfolgten am 17.10.2017 Einvernahmen durch die Dienstbehörde (AS 843-846v). Die dem DB vorgehaltenen Datenzugriffe im AIS betrafen neben den Arbeitskollegen auch Personen, die man in nachstehende Gruppen einteilen konnte:
? jene, die dem DB persönlich bekannt waren;
? jene, zu denen der DB einen persönlichen Kontakt per Telefon oder einer Vorsprache im FA hatte;
? jene, die durch einen Steuerberater vertreten waren und sich an den DB wandten;
? jene, die aufgrund von Rückfragen von Buchhaltern und Lohnverrechnern mit fachlichen Fragen, mit Bezug auf ihre Klienten an den DB herantraten und
? jene, die vom DB aufgrund von Assistenzleistungen für Prüfungen der GKK durchgeführt wurden.
Die vorerwähnten Recherchen der Dienstbehörde beim Abfrageverhalten des DB im Zuge der Erhebungsaufträge, hatte zur Folge, dass am 22.11.2018 bei der DK die 3. Disziplinar-nachtragsanzeige vom 19.11.2018 einlangte (AS 666-724). Diese umfasste letztlich 117 Personen, bei denen ebenfalls der Verdacht der nichtdienstlichen Veranlassung von Datenzugriffen durch FOI B vorlag. Die DK hat bei FOI B mit EB vom 14.05.2019 die von der Dienstbehörde angezeigten 117 Personen eingeleitet und ihm gegenüber den Vorwurf erhoben, er habe bei jenen im Spruch des DK-E unter Pkt 3.) detailliert dargestellten Namensabfragen (4.1.–4.117) Dienstpflichten gem. § 44 BDG 1979 schuldhaft verletzt, wobei er mit Bezug auf die Personen 4.11. M. B. (Verlassenschaft nach M. B.), 4.14. M. B., 4.15. D. S. T. C., 4.18. D. D. bzw. verehelichte D. A., 4.29. R. F., 4.41. J. H., 4.44. N. H., 4.50. H. K., 4.51. T. K., 4.57. E. K., 4.67. M. L., 4.70. C. M., 4.71. T. M., 4.76. C. M., 4.78. J. P., 4.82. S. P., 4.88. F. S., 4.92. M. S., 4.94. T. S., 4.102. A. T., 4.103. K. V. auch die Befangenheitsbestimmung gem. § 47 BDG 1979 und § 76 Abs. 1 BAO schuldhaft nicht beachtet habe. Zudem wurde auch der Verdacht erhoben, er habe bei den 117 namentlich angeführten Personen (4.1 bis 4.117) eine unerlaubte Nebenbeschäftigung gem. § 56 BDG 1979 ausgeübt. Durch diese Verdachtslage habe er Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen.
Spruchpunkt 4.) des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 56 BDG 1979 in Bezug auf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung während der Dienstzeit)
DK führte aufgrund der übermittelten Datenbestände des BIA ebenfalls Erhebungen durch und zwar dahingehend, wie sich das Abfrageverhalten des DB in der Dienstzeit bei den angezeigten Personen darstellte und wo somit kein Dienstauftrag für die Durchführung der Datenzugriffe vorlag. Dabei wurden stichprobenartig nachstehende Tage untersucht: 08.11.2017 (AS 928), 09.11.2017 (AS 928-936), 10.11.2017 (936-942), 11.11.2017 (AS 942-946) 12.11.2017 (946 - 949) und 18.01.2018 (AS 890-905). Die Ermittlungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass am 09.11.2017 FOI B von 07.30 Uhr bis 16.45 Uhr Dienst (AS 591) verrichtete. Während dieser Dienstzeit tätigte er 129 Abfragen, von den insgesamt 148 Datenbankabfragen, die er an diesem Tag zwischen 09:12:00 Uhr und 16:44:39 Uhr im AIS der Finanzverwaltung durchführte, betreffend die Personengruppen B. (46 Abfragen), B. (26 Abfragen) und B. (57 Abfragen) ohne dafür einen dienstlichen Auftrag gehabt zu haben und demnach dafür auch keine dienstliche Veranlassung vorlag. Am nächsten Arbeitstag, dem 10.11.2017, war FOI B–lt. seiner Zeitkarte–von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (AS 591) im Dienst. Während dieser Dienstzeit machte er 75 Abfragen, von den insgesamt 124 Datenbankabfragen, die er an diesem Tag zwischen 08:34:07 Uhr und 11:30:23 Uhr im AIS der Finanzverwaltung durchgeführt hat, betreffend die Personengruppen E. (6 Abfragen), F. (17 Abfragen), E. (27 Abfragen) und F. (25 Abfragen), ohne dafür einen dienstlichen Auftrag gehabt zu haben und demnach auch keine dienstliche Veranlassung vorlag. Das Ermittlungsergebnis der DK führte zur Verdachtslage, dass FOI B eine unerlaubte Nebenbeschäftigung gem. § 56 BDG 1979 während der Dienstzeit ausübte und er dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen habe.
V Rechtslage
Nachstehend angeführte Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:
§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 47 BDG 1979: Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 56 BDG 1979: Abs. 1: Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
Abs. 2: Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
§ 118 Abs. 1 BDG 1979: Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine
Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von die durch andere Beamte entgegenzuwirken.
§ 76 BAO: Abs. 1 Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines
ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;
b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt
waren;
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
Abs. 1: Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer
ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder
noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle
Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen
Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
Abs. 2: Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
§ 25. Abs. 1 BAO: Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
1. der Ehegatte;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades
in der Seitenlinie;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der
Seitenlinie;
§ 14 DSG 2000: Abs. 1: Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, dass die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
Abs. 2: Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,
1. die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
2. die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
Erlässe des BMF, die im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten sind:
BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30. Oktober 2000 (Auszug)
„Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“
BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13. Juni 2001 (Auszug)
„Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:
1. …
2. Erlass O 299 vom 30.10.2000, BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00“
BMF GZ. 66 1009/20-VI/6/01 vom 20. Juni 2001 (Auszug)
„Betr. Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten – Ergänzung“
unter Pkt. 8. wird ausgeführt (Auszug):
„...Zur möglichsten Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung wird den Finanzbediensteten beim Aufruf ein Hinweis auf die Sensibilität der Daten, auf die Folgen einer missbräuchlichen Verwendung sowie auf die Protokollierung des Zugriffes eingeblendet. Ein ähnlicher Hinweis wird generell in eine Einstiegsmaske im AIS –DB2- Systems eingebaut werden.“
AIS Einstiegsmaske gem. Erlass BMF GZ. 66 1009/20-VI/6/01 vom 20. Juni 2001:
BMF GZ. 16 1270/1-I/20/04 vom 19. März 2004 (Auszug)
„Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe…vom 30.10.2009, GZ 66 1009/30-VI/6/00, über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.“
BMF GZ. – 320700/0001-I/20/2004 vom 16.11.2004 (Auszug)
„Der Dienstgeber hat seit dem Jahr 2000 wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung (das Abfragen) des Datenbestandes der österreichischen Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.“
„Dem beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Büro für interne Angelegenheiten…obliegt unter anderem auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf das AIS für das gesamte Ressort.“
BMF GZ. 320700/0004-I/1/2017 vom 21. Juni 2017 (Auszug)
Logfile - Auswertungen- Aktualisierung
„...Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.“... (AS 69)
VI Rechtliche Würdigung
Spruchpunkt 1.) des DK-E (Fall P.) (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 56 BDG 1979 in Bezug auf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung)
Der Disziplinarsenat billigt Herrn FOI B zu, sein spezielles Wissen, über das er als Finanzbeamter verfügt, auch außerhalb des Dienstes zu nutzen, um durch die Erteilung von unentgeltlichem Rat und Hilfestellungen im Rahmen von freundschaftlichen und familiären Beziehungen Menschen zu unterstützen, damit diese ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllen können. Der Disziplinarsenat sieht sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH, wonach den Beamten im Rahmen ihres außerdienstlichen Verhaltens ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und Ausübung der Interessen zuzubilligen ist. Dabei dürfen allerdings wesentliche Interessen des Dienstes iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 nicht gefährdet werden (VwGH 2013/09/0029 vom 19.3.2014). Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass FOI B an einer Besprechung im Unternehmen U.P.F. in R. teilgenommen hat und dort gegenüber M. P. Beratungsleistungen im Steuerwesen tätigte. Er ist dort als Repräsentant der Finanzverwaltung aufgetreten, ohne dafür autorisiert zu sein. Diese Art der Tätigkeit des FOI B widerspricht eindeutig den dienstlichen Interessen. Eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen ist dann anzunehmen, wenn Gesetze verletzt werden bzw. die aufgrund der Rechtslage formulierten Werte und Grundsätze der Finanzverwaltung beeinträchtigt werden oder wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, eine Polarisierung mit der Finanzverwaltung herbeizuführen. Beratungsleistungen, wie sie von FOI B bei Herrn P. durchgeführt wurden, sind nach der WTBG der Berufsgruppe der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder vorbehalten. Darüber hinaus hat FOI B gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung verstoßen und zwar gegen das Objektivitätsgebot der Beamten. Die dienstlichen Interessen sind auch dadurch berührt, dass der DB durch seine Beratungsleistung in Fachgebieten des Steuer- und Zollrechts, die nicht zu seinem ursprünglichen Aufgabengebiet gehören, zu Unrecht und mit falschen Auskünften eingegriffen hat, was aus der Beschwerde des Abgabepflichtigen P., gerichtet an den Außenprüfer AD S., der in seinem Unternehmen eine Umsatzsteuerprüfung durchführte, abzuleiten ist. Darüber hinaus hatte Herr P. durch die fehlerhaften Auskünfte des DB sowohl eine Steuernachzahlung als auch eine Zollvorschreibung zu tätigen.
Spruchpunkt 2.) und 3.) des DK-E (Verletzung der Dienstpflicht gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 47 BDG 1979 in Bezug auf Weisungsverletzungen und die Nichtbeachtung der Befangenheit bei Familienangehörigen des DB und seiner eigenen Steuernummer sowie Verletzung der Dienstpflicht gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 in Bezug auf Weisungsverletzungen bei allen anderen im Spruch unter Pkt. 3.) angeführten Personen)
Sämtliche im Spruch dargestellten Abfragen im AIS wurden durch FOI B veranlasst und auf seiner Bildschirmadresse aufgerufen. Dies folgt aus den amtlichen Ermittlungen des BIA und ist durch den DB auch nicht in Abrede gestellt oder bestritten worden. Abfragen im AIS dürfen nur aufgrund einer dienstlichen Veranlassung durchgeführt werden. Eine dienstliche Veranlassung liegt vor, wenn Beamte auf Grund ihrer Zuständigkeit, abgeleitet von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ihrer Dienstbehörde bzw. über Ersuchen einer anderen örtlich oder sachlich zuständigen Behörde bzw. im Auftrag des BMF, als Organ einer zu diesem Datenzugriff berechtigten Behörde tätig werden und aufgrund ihrer Funktion generell oder im Einzelfall beauftragt sind, auf jene Daten im AIS zuzugreifen, die sie mit ihrer Abfrage in der Datenbank aufrufen. In seiner Entscheidung vom 22.02.2006, Zl. 2005/09/0147 führt der VwGH aus, dass bei der Beurteilung, ob eine dienstliche Veranlassung vorliegt, auf § 36 BDG 1979 Bezug zu nehmen ist. Nach dieser Bestimmung ist jede Beamtin/jeder Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Dienstliche Aufgaben sind alle bzw. im Umkehrschluss nur jene mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben, die durch interne Vorschriften wie die Geschäftsverteilung bzw. die Arbeitsplatzbeschreibung dokumentiert sind. Eine Auskunftserteilung beim Akt der Gattin und bei jenen von Verwandten bzw. die Selbstkontrolle persönlicher Daten im AIS kann schon aus dem Wortlaut des Gesetzes keine dienstliche Veranlassung begründen. § 76 Abs. 1 lit a BAO legt fest, dass sich Beamte der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben in Angelegenheiten, an denen sie selbst beteiligt sind oder wenn es sich um Angelegenheiten eines ihrer Angehörigen handelt. Unter den Begriff „Angehörige“ fallen gem. § 25 BAO jedenfalls die Ehegattin, die Kinder, Schwester, Onkel, Tante und Nichte des DB. Aus diesem Grund konnten die im Spruch unter Pkt. 2.) angeführten Personen (1.1- 1.8 und 5.1-5.2) niemals ein Amtsgeschäft sein. Bedienstete sind aber ausschließlich in Erfüllung eines Amtsgeschäftes berechtigt bzw. verpflichtet, auf das AIS zuzugreifen. Somit folgt aus § 76 Abs. 1 lit a BAO iVm. § 25 BAO unmittelbar, dass eine dienstliche Veranlassung bei den verfahrensgegenständlichen Abfragen aus den Gründen der Befangenheit ausgeschlossen ist.
Auch hinsichtlich der Zugriffe auf Daten im AIS mit Bezug auf 4 Bedienstete der Finanzverwaltung (3.70. M. S., 4.29. R. F., 4.92. M. S., 4.103. K. V.) ist eine dienstliche Veranlassung nicht festzustellen. Die Bearbeitung dieser Steuerakten bzw. Steuerdateien oblag nicht dem Aufgabenbereich von FOI B, was aus der Disziplinaranzeige des Dienstgebers unmittelbar abzuleiten ist. Schließlich sind auch die Zugriffe auf die Daten aller übrigen unter dem Spruchpunkt 3.) namentlich angeführte Personen nicht als dienstlich veranlasst festzustellen, da die Zuständigkeit von FOI B zur Bearbeitung der Akten/Daten nicht feststellbar ist. Wie der Erlass BMF GZ. BMF-320700/0001-I/2004 vom 16.11.2004 unter Punkt 1.1. dazu ausführt, sind jene Zugriffe auf Daten im AIS als unzulässig festzustellen, die nicht durch generelle Anordnungen in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen o