Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.12.2019Norm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Der Rechtsprechung des EuGH zufolge haben Familienangehörige, denen die Rechtstellung nach Art 7 erster Satz, zweiter Gedankenstrich ARB zukommt, ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedsstaat (vgl VwGH Ra 2017/22/0036). Aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung folgt gemäß höchstgerichtlicher Judikatur nicht nur, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss Nr 1/80 herleiten können, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechtes setzt außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechtes voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl EuGH Cetinkaya Rnr. 31 und Ergat Rnr. 40).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Familienangehörige; Assoziierung Türkei;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.986.001.2019Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020