RS Lvwg 2019/12/19 LVwG-S-986/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
ARB1/80 Art7 Abs1

Rechtssatz

Der Rechtsprechung des EuGH zufolge haben Familienangehörige, denen die Rechtstellung nach Art 7 erster Satz, zweiter Gedankenstrich ARB zukommt, ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliedsstaat (vgl VwGH Ra 2017/22/0036). Aus der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung folgt gemäß höchstgerichtlicher Judikatur nicht nur, dass die Betroffenen hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht aus dem Beschluss Nr 1/80 herleiten können, sondern die praktische Wirksamkeit dieses Rechtes setzt außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechtes voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl EuGH Cetinkaya Rnr. 31 und Ergat Rnr. 40).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Familienangehörige; Assoziierung Türkei;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.986.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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