Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.01.2020Norm
NAG 2005 §11Rechtssatz
Die sog „Stillhalteklausel“ [des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei] entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden Personen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl EuGH C-256/11 Dereci Rz 87ff).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel; Eheschließung; Einkommen; Unterhalt; Familienrichtsatz; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.825.001.2019Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020