Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
20.01.2020Norm
BauO NÖ 2014 §14 Z2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 2013/05/0012) sind Bauaufträge, die sich an den Eigentümer zu richten haben, im Falle des Miteigentums grundsätzlich – sofern keine anderslautende Sondervorschrift besteht –an alle Miteigentümer zu richten. Unabhängig davon ist ein Bauauftrag aber nicht deshalb rechtswidrig, wenn nicht sämtliche Miteigentümer des Bauwerks dem Bauauftragsverfahren beigezogen worden sind; dies deshalb, weil ein Bauauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; bauliche Anlage; Uferverbau; Teilabbruch;Anmerkung
VwGH 28.09.2021, Ra 2020/05/0111 bis 0115-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.107.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021