Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.01.2020Norm
BauO NÖ 2014 §14 Z2Rechtssatz
Ein „Verzicht“ der Baubehörde auf die Erlassung eines Bauauftrages gemäß den maßgeblichen Vorschriften ist auch bei langjähriger Kenntnis eines konsenslosen Baues ohne Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht vorgesehen (vgl VwGH 2004/05/0190). Eine Baubewilligung kann sohin auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl VwGH 2013/05/0176). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist demnach auch dann zulässig, wenn ein Bauwerk jahrelang unbeanstandet existierte (vgl VwGH 2013/05/0012).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; bauliche Anlage; Uferverbau; Teilabbruch;Anmerkung
VwGH 28.09.2021, Ra 2020/05/0111 bis 0115-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.107.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021