RS Lvwg 2020/1/20 LVwG-AV-107/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §14 Z2
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
ABGB §415
ABGB §416
ABGB §418

Rechtssatz

Ein „Verzicht“ der Baubehörde auf die Erlassung eines Bauauftrages gemäß den maßgeblichen Vorschriften ist auch bei langjähriger Kenntnis eines konsenslosen Baues ohne Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht vorgesehen (vgl VwGH 2004/05/0190). Eine Baubewilligung kann sohin auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl VwGH 2013/05/0176). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist demnach auch dann zulässig, wenn ein Bauwerk jahrelang unbeanstandet existierte (vgl VwGH 2013/05/0012).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; bauliche Anlage; Uferverbau; Teilabbruch;

Anmerkung

VwGH 28.09.2021, Ra 2020/05/0111 bis 0115-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.107.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten