RS Lvwg 2020/1/20 LVwG-AV-107/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §14 Z2
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
ABGB §415
ABGB §416
ABGB §418

Rechtssatz

Die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsenses“ ist nur bei solchen Altbauten anwendbar, für die (abgesehen von anderen Voraussetzungen) keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Vermutung nur dann zulässig, wenn der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl VwGH 2000/17/0052). Zu berücksichtigen ist überdies, ob die die gegenständliche Liegenschaft betreffenden Verwaltungsakten lückenlos vorhanden sind und ob aus der behaupteten Entstehungszeit für alle Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist (vgl VwGH 2001/05/0835).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; bauliche Anlage; Uferverbau; Teilabbruch;

Anmerkung

VwGH 28.09.2021, Ra 2020/05/0111 bis 0115-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.107.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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