Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.01.2020Norm
BauO NÖ 2014 §14 Z2Rechtssatz
Die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsenses“ ist nur bei solchen Altbauten anwendbar, für die (abgesehen von anderen Voraussetzungen) keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Vermutung nur dann zulässig, wenn der Zeitpunkt der Erbauung so weit zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl VwGH 2000/17/0052). Zu berücksichtigen ist überdies, ob die die gegenständliche Liegenschaft betreffenden Verwaltungsakten lückenlos vorhanden sind und ob aus der behaupteten Entstehungszeit für alle Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist (vgl VwGH 2001/05/0835).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; bauliche Anlage; Uferverbau; Teilabbruch;Anmerkung
VwGH 28.09.2021, Ra 2020/05/0111 bis 0115-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.107.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021