Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.01.2020Norm
BauO NÖ 2014 §14 Z2Rechtssatz
Ein bloß mündlich verkündeter (Baubewilligungs-)Bescheid ist rechtsunwirksam (vgl VwGH 2007/06/0310; 2013/05/0176). Eine bloß mündlich erteilte Baubewilligung ist demnach in jenen Fällen, in welchen die Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, ein rechtliches Nichts und erzeugt keinerlei Rechtswirkungen (vgl VwGH 2005/05/0302). Mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen daher eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl VwGH 2006/05/0139).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; bauliche Anlage; Uferverbau; Teilabbruch;Anmerkung
VwGH 28.09.2021, Ra 2020/05/0111 bis 0115-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.107.001.2018Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021