RS Lvwg 2020/1/20 LVwG-AV-107/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §14 Z2
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
ABGB §415
ABGB §416
ABGB §418

Rechtssatz

Ein bloß mündlich verkündeter (Baubewilligungs-)Bescheid ist rechtsunwirksam (vgl VwGH 2007/06/0310; 2013/05/0176). Eine bloß mündlich erteilte Baubewilligung ist demnach in jenen Fällen, in welchen die Schriftlichkeit vorgeschrieben ist, ein rechtliches Nichts und erzeugt keinerlei Rechtswirkungen (vgl VwGH 2005/05/0302). Mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen daher eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl VwGH 2006/05/0139).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; bauliche Anlage; Uferverbau; Teilabbruch;

Anmerkung

VwGH 28.09.2021, Ra 2020/05/0111 bis 0115-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.107.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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