Entscheidungsdatum
20.01.2020Norm
NAG 2005 §11Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau B, geb. ***, StA. Türkei, vertreten durch Herrn C, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 09. Juli 2019, Zl. ***, mit dem der am 30.11.2017 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau B, eine Staatsangehörige der Republik Türkei, beantragte am 30. November 2017 über die Österreichische Vertretungsbehörde in Ankara die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann, Herrn C, der in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.
1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9. Juli 2019 wurde dieser Antrag mangels gesicherten Lebensunterhaltes gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Der Ehemann habe vormals von der „A HandelsgmbH“ und von der „D GmbH“ ein Einkommen bezogen. Da das Dienstverhältnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin zur „A HandelsgmbH“ laut Versicherungsdatenauszug am 30.04.2018 und das Dienstverhältnis zur „D GmbH“ am 12.04 2019 geendet hätte, könnten diese früheren Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin für den Prognosezeitraum von zwölf Monaten nicht mehr berücksichtigt werden, da der Ehemann der Beschwerdeführerin diese Einkommen in Zukunft nicht mehr beziehen werde, zumal im Versicherungsdatenauszug seit dem 13.04.2019 Arbeitslosengeldbezug aufscheine. Dies sei der Behörde weder bekannt gegeben worden, noch sei der Behörde eine Bestätigung vorgelegt worden, aus der die monatliche Höhe und die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ersichtlich wären. Die Zukunftsprognose, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, vielmehr sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits Arbeitslosengeld beziehe.
Auch § 11 Abs. 3 NAG könne – so die Bescheidbegründung weiter – nicht zugunsten der Beschwerdeführerin angewendet werden, wobei in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt wird: Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehegatten, der über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, am 17.11.2017 in *** in der Türkei die Ehe geschlossen. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Türkei eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und dass Bindungen vorhanden seien, zumal die Beschwerdeführerin derzeit in der Türkei aufhältig sei. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit ihren Ehegatten führe. Da die Beschwerdeführerin laut Zentralem Melderegister bislang noch nie im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann noch kein gemeinsames Familienleben in Österreich geführt hätten. Auch habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben in der Türkei wesentliche Hindernisse entgegenstünden und habe die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Zwar bestünden aufgrund des Aufenthaltes des Ehemannes der Beschwerdeführerin nunmehr familiäre Bindungen in Österreich, jedoch sei die Sicherung des Lebensunterhaltes im NAG eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt erbracht. Art 8 EMRK beinhalte kein Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Einem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten würden. Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung der einschlägigen Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege.
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch Eingabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin als deren Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Ehemann der Beschwerdeführerin stehe seit 08.07.2019 in einem aufrechten Dienstverhältnis mit der E GmbH und übersteige das Einkommen nunmehr die „Mindestgrenze“. Als Beilage zur Beschwerde wurde der Dienstvertrag des Ehemanns der Beschwerdeführerin mit der E GmbH vom 08.07.2019 übermittelt.
1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – zur Entscheidung vorgelegt.
1.5 Nachdem in Entsprechung eines Verbesserungsauftrages eine Vollmacht des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung vorgelegt und klargestellt worden war, dass die Beschwerde durch den Ehemann im Namen der Beschwerdeführerin erhoben wurde, beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für den 07.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, wobei die Beschwerdeführerin zur Vorlage näher genannter Unterlagen aufgefordert wurde.
1.6. Am 19.12.2019 langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein durch den Ehemann der Beschwerdeführer übermitteltes Konvolut an Unterlagen ein. Konkret wurden ein türkischer Strafregisterauszug vom 13.12.2019 samt beglaubigter Übersetzung; eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, aus der ersichtlich ist, dass dieser bis zum 14.11.2021 gültig ist; Kontoauszüge des Ehemannes der Beschwerdeführerin, aus denen u.a. die Überweisung des Lohnes/Gehaltes durch die E GmbH ersichtlich ist (ausbezahlter Netto-Lohn für November 2019: 3.574,15 Euro; für Oktober 2019: 1.579,53 Euro; für September 2019: 1.478,54 Euro; für August: 1.529,03 Euro; für Juli 2019: 1.256,07 Euro); ein durch den Ehemann der Beschwerdeführerin abgeschlossener, bis zum 31.03.2024 befristeter Mietvertrag betreffend eine aus 3 Zimmern, Küche, Vorzimmer, Bad und WC bestehende Wohnung mit der Adresse ***, ***; eine Bestätigung des Vermieters der durch den Ehemann der Beschwerdeführerin gemieteten Wohnung vom 03.12.2019, dass der Mietvertrag gültig sei und die Miete immer pünktlich bezahlt werde; eine Kopie des Sparbuchs des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach dieser mit Stand vom 13.12.2019 über ein Guthaben in der Höhe von 1.500,-- Euro verfügte; Bestätigung des AMS, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von 13.04.2019 bis 07.07.2019 Arbeitslosengeld in der Höhe von 28,96 Euro pro Tag bezogen hat; Kopie der Aufenthaltskarte („Daueraufenthalt – EU“) des Ehemannes der Beschwerdeführerin; Arbeitsbestätigung der E GmbH vom 09.12.2019, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 08.07.2019 als Arbeiter bei dieser beschäftigt sei; Versicherungsdatenauszug des Ehemannes der Beschwerdeführerin samt Beitragsgrundlagen vom 16.12.2019; eine Visitenkarte und handschriftliche, mit 12.12.2019 datierte Bestätigung von „F“, wonach die Beschwerdeführerin bei diesem Unternehmen „als Reinigungsdame“ arbeiten könne und eine Übersetzung einer Bestätigung der „Institution für Soziale Sicherheit Allgemeines Direktorat für Pensionsdienstleistungen“ betreffend die Beschwerdeführerin. Am 02.01.2020 langte weiters ein KSV-Auszug betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein.
1.7. Am 07.01.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde und der Ehemann der Beschwerdeführerin als deren Vertreter teil und wurde dieser auch zeugenschaftlich befragt. Weiters wurde in der Verhandlung Beweis erhoben durch Einsicht und (Verzicht auf die) Verlesung der vorliegenden Akten samt der durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Abfragen und der seitens der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen.
1.8. Mit Eingabe vom 09.01.2019 übermittelte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der G AG vom 08.01.2019, wonach der Beschwerdeführer bei diesem Bankinstitut keine Kredite offen habe, eine handschriftliche Liste mit durch den Ehemann der Beschwerdeführerin zu monatlich zu begleichenden Versicherungsprämien und die Lohn-/Gehaltsabrechnungsbelege des Ehemanns der Beschwerdeführerin für die Monate August bis Dezember 2019.
1.9. Mit Eingabe vom 16.01.2020 wurde seitens der belangten Behörde (der zur Wahrung des Parteiengehörs die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Stellung eines Antrages auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bis zum 17.01.2020 übermittelt worden waren) zu den am 07.01.2020 übermittelten Unterlagen Stellung genommen. Im Einzelnen wurde seitens der Behörde ausgeführt, auf der übermittelten Auflistung der Versicherungen fehle eine Erklärung zur Zahlung an die H AG in der Höhe von zuletzt 29,62 Euro und sei die übermittelte Bestätigung der G wenig aussagekräftig hinsichtlich des in der Kreditschutzverband-Privatauskunft aufscheinenden Kredits, da der Kreditgeber laut Auszug die I eGen (gewesen) sei. Weiters wurde durch die Behörde darauf hingewiesen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ausweislich des Dienstvertrages 11,60 Euro brutto pro Stunde erhalte, während den übermittelten Gehaltsabrechnungen ein Brutto-Stundenlohn in Höhe von 11,86 Euro zu entnehmen sei, wobei im Augustgehaltszettel vermerkt sei, dass die Lohnerhöhung eine freiwillige Leistung darstelle und daraus für die Zukunft kein Anspruch abgeleitet werden könne. Im Übrigen – so die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2020 weiter – würden sich die Aussagen des Zeugen in der Verhandlung insofern nicht mit den Gehaltszetteln decken, als der Zeuge in seiner Befragung angegeben habe, im Zeitraum August bis November viele Überstunden gemacht zu haben, während sich Zahlungen für geleistete Überstunden erst in den Gehaltszetteln November und Dezember 2019 fänden. Auch werde darauf hingewiesen, dass laut vorgelegtem Dienstvertrag anfallende Mehrstunden durch Zeitausgleich und nicht finanziell ausgeglichen werden sollen.
2. Feststellungen:
2.1. Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Türkei. Ihr aktueller türkischer Reisepass weist eine Gültigkeit bis zum 14.11.2021 auf.
2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte persönlich am 30.11.2017 über die Österreichische Vertretungsbehörde in Ankara die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann.
2.3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr C, ist ein am *** geborener türkischer Staatsangehöriger, der rechtmäßig in Österreich niedergelassen ist und über einen aufrechten Aufenthaltstitel – „Daueraufenthalt EU“ verfügt.
2.4. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, Herr C, haben am 17.11.2017 in der Türkei geheiratet. Es handelt sich um eine rechtmäßige Eheschließung. Es handelte sich sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Ehemann um die erste Eheschließung. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann haben Kinder und treffen diese auch keine Verpflichtungen zur Leistung von Unterhalt oder Alimenten.
2.5. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich mit ihrem Ehemann an der Adresse ***, ***, *** (Bezirk ***), Unterkunft zu nehmen. Es handelt sich bei der Unterkunft um eine zumindest 70 m² große Wohnung, die aus drei Zimmern, Küche, Vorzimmer, Bad und WC besteht und derzeit ausschließlich vom Ehemann der Beschwerdeführerin bewohnt wird. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels beabsichtigt die Beschwerdeführerin in der genannten Wohnung gemeinsam mit ihrem Ehemann und dessen Eltern zu leben, wobei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann einer- und den Eltern des Ehemannes der Beschwerdeführerin andererseits jeweils ein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung stehen wird. Die Wohnung steht im Eigentum von Herrn J, mit dem der Ehemann der Beschwerdeführerin einen derzeit bis zum 31.03.2024 befristeten Mietvertrag abgeschlossen hat. Die Miete inklusive Betriebskosten beträgt 642,-- Euro und wird durch den Ehemann der Beschwerdeführerin regelmäßig bezahlt. Es handelt sich um eine Wohnung, deren Benutzung durch ein Ehepaar ohne Kinder und die verheirateten Eltern eines Ehepartners als ortsüblich anzusehen ist.
Die Stadtgemeinde *** hat im Verfahren mitgeteilt, dass die Unterkunft ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ist.
2.6. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit 08.07.2019 durchgehend als Arbeiter bei der E GmbH, ***, ***, beschäftigt. Es ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin durch diese unselbständige Tätigkeit im Prognosezeitraum Einkünfte in der Höhe von durchschnittlich rund 1.679,99 Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird.
Es sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum von einem Privatkonkurs betroffen sein könnte und übersteigen die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin zu tragenden regelmäßigen Belastungen nicht dessen zu erwartendes monatliches Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über Ersparnisse in der Höhe von rund 1.500,-- Euro.
2.7. Die Beschwerdeführerin lebt derzeit in der Türkei, wo sie in einem Bekleidungsgeschäft und während der Saison auch als Teepflückerin arbeitet. Je nach Bedarf schickt der in Österreich lebende Ehemann der in der Türkei in einem dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Brüdern gehörenden Haus lebenden Beschwerdeführerin Geld. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
2.8. Ein Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin ist gegeben.
2.9. Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor.
2.10. Die Beschwerdeführerin war noch nie in Österreich. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes liegt nicht vor.
2.11. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung der Beschwerdeführerin auf, ebenso scheint im Schengener Informationssystem keine Vormerkung auf. Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten türkischen Strafregisterauszügen ist die Beschwerdeführerin auch in der Türkei unbescholten.
Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen könnte, ist nicht erkennbar.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, sowie auf den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung, bei der der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde, wobei festzuhalten ist, dass dieser keinen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen hat, dessen Angaben grundsätzlich in sich schlüssig und nachvollziehbar waren und sich keine Anhaltspunkte für die Annahme dahingehend, dieser hätte wahrheitswidrige Angaben getätigt hat, ergeben haben.
Soweit von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2020 angemerkt wurde, dass sich die Aussagen des Zeugen in der Verhandlung nicht mit den Gehaltszetteln decken würden, weil der Zeuge in seiner Befragung angegeben habe, im Zeitraum August bis November viele Überstunden gemacht zu haben, während sich Zahlungen für geleistete Überstunden erst in den Gehaltszetteln November und Dezember des Vorjahres fänden, so ist festzuhalten, dass der Zeuge angegeben hat, dass es in den angeführten Monaten aufgrund dessen, dass es viel Arbeit gegeben habe, möglich gewesen sei, Überstunden zu machen, während es derzeit „ruhig“ sei und daher keine Überstunden gemacht werden könnten und der Zeuge nicht etwa – entgegen der vorgelegten Abrechnungen – ausgeführt hat, er selbst habe von August bis November viele Überstunden gemacht bzw. ausbezahlt bekommen. Vor diesem Hintergrund ist für das Verwaltungsgericht in dem Umstand, dass nur in den Abrechnungen der Monate November und Dezember 2019 Zahlungen für Überstunden aufscheinen, kein die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel ziehender Umstand zu sehen. Auch ist anzumerken, dass der als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragte Ehemann auf die Fragen nach Höhe und Zweck der ausweislich der durch ihn selbst vorgelegten Kontoauszüge von ihm monatlich bezahlten Versicherungsprämien in der mündlichen Verhandlung teilweise keine genauen und insbesondere zum Teil auch keine definitiven Angaben zu machen vermochte. Der Zeuge gestand dies aber stets zu und führte zT auch ausdrücklich an, er glaube, dass es sich bei einer ihm vorgehaltenen Zahlung um eine Prämie für eine bestimmte Versicherung handle, dass er es aber nicht genau wisse. Wenngleich – im Hinblick auf die Stellung der Beschwerdeführerin als assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige vorliegend aus rechtlichen Gründen aber nicht erforderliche – exakte Feststellungen zu Zweck und Höhe der regelmäßig zu tragenden Aufwendungen jedenfalls nicht ausschließlich aufgrund der Aussagen des Zeugen getroffen werden könnten, so zieht diese durch den Zeugen zugestandenermaßen teilweise eher vage Beantwortung der diesbezüglichen Fragen nicht die aufgrund des allgemein vermittelten persönlichen Eindruck anzunehmende persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel (und konnten die diesbezüglichen Feststellungen soweit vorliegend erforderlich in Zusammenschau mit den vorgelegten Kontoauszügen getroffen werden; siehe dazu insbesondere auch Pkt. 3.6. und 3.7). Vor diesem Hintergrund können die aus Sicht des Verwaltungsgerichts glaubwürdigen Aussagen des als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragten Ehemannes in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt können.
Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben:
3.2. Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Daten (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel) der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Geburtsurkunden, dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister samt Übersetzung, den ZMR-Meldungen betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin und der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters, sowie aus den vorgelegten Reisepässen.
3.3. Was Ort und Datum der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages sowie dessen Inhalt betrifft, ist ebenso wie hinsichtlich des Quotenplatzes auf den Verwaltungsakt, in dem sich der verfahrensgegenständliche Antrag sowie der Aktenvermerk über die Zuteilung des Quotenplatzes finden, zu verweisen.
3.4. Die Feststellung betreffend die Eheschließung beruht auf dem aktenkundigen Auszug aus dem Heiratsregister, dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister und den Angaben des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist, dass im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen ist, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde.
3.5. Die Feststellungen zur Unterkunft in Österreich basieren auf den dazu vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag vom 08.03.2019, Grundbuchsauszug, Wohnungsplan, Bestätigung des Vermieters vom 03.12.2019) und den diesbezüglichen Angaben des Ehemannes bei der Verhandlung. So ergibt sich aus dem vorgelegten Wohnungsplan und den Angaben des als Zeugen befragten Ehemannes, dass die Wohnung zumindest 70m2 groß ist und hat dieser glaubwürdig angegeben, dass die Wohnung ausschließlich durch ihn, die Beschwerdeführerin und den Eltern des Zeugen, sohin den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin, bewohnt werden soll, während die in dessen früheren Wohnung mitangemeldete Schwester des Ehemannes des Beschwerdeführers mittlerweile verheiratet sei, einen anderen Nachnamen angenommen habe und bereits jetzt mit ihrem Ehemann und nicht mehr mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin zusammenlebe. An der Ortsüblichkeit der Unterkunft bestehen für das Verwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass die zumindest 70m2 große Wohnung neben Küche und Sanitärräumen über drei Zimmer verfügt und durch ein Ehepaar ohne Kinder und die ebenfalls verheirateten Eltern eines Ehepartners bewohnt werden soll, keine Zweifel und wurde die Ortsüblichkeit der Wohnung, an der die Eltern des Ehemannes der Beschwerdeführerin bereits aktuell gemeldet sind, auch durch die mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Stadtgemeinde *** bestätigt und im Übrigen auch durch die belangte Behörde nicht in Zweifel gezogen. Zur Mitteilung der Stadtgemeinde *** betreffend die Ortsüblichkeit der Unterkunft ist auf ebendiese zu verweisen.
3.6. Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der E GmbH beruhen auf dem mit der Beschwerde vorgelegten Dienstvertrag, ausweislich dessen der Vollzeit beschäftigte Ehemann der Beschwerdeführerin einen Brutto-Stundenlohn in der Höhe von 11,60 Euro zuzüglich Sonderzahlungen und variabler Entgeltbestandteile wie insbesondere der nach Kollektivvertag gebührenden Zuschläge erhält, auf den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen, den vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen und den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung.
Im Hinblick auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.01.2020 zu den nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass in dieser zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ausweislich der vorgelegten monatlichen Abrechnungen in den vergangenen 6 Monaten einen Stundenlohn in der Höhe von 11,86 Euro erhalten hat, auf der Abrechnung für August jedoch festgehalten wurde, dass auf die Lohnerhöhung kein Rechtsanspruch bestehe. Zwar ist für das Verwaltungsgericht kein Grund erkennbar, weshalb davon auszugehen sein sollte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum einen geringeren Stundenlohn erhalten sollte als während seiner bisherigen Beschäftigung bei seinem aktuellen Arbeitgeber.
Selbst wenn man jedoch im Zweifel lediglich den im schriftlichen Vertrag festgelegten Stundenlohn von 11,60 Euro zugrunde legt, ergibt sich ausgehend von vier Arbeitswochen zu jeweils 40 Stunden pro Monat, also insgesamt monatlich 160 Arbeitsstunden (wobei anzumerken ist, dass auch diese Annahme im unteren Bereich angesetzt ist, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin ausweislich der vorgelegten Abrechnungen in den vergangenen sechs Monaten jeweils für 168 bis 176 Stunden den ihm zustehenden Bruttostundenlohn erhalten hat) ein monatliches Brutto-Einkommen in der Höhe von 1.856,00 Euro erzielen wird, dies ohne Berücksichtigung allfälliger Überstunden und ohne Berücksichtigung von nach dem Kollektivvertrag zustehender Zulagen und Zuschläge. Bei einem monatlichen Brutto-Einkommen in der Höhe von 1.856,00 Euro ist unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ausweislich des Brutto-Netto-Rechners des BMF von einem Gesamt-Netto-Jahres-Entgelt in der Höhe von 20.159,26 Euro auszugehen, woraus sich umgelegt auf den zwölfmonatigen Prognosezeitraum ein durchschnittliches monatliche Netto-Einkommen in der Höhe von 1.679,93 Euro errechnet.
Da es dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum aus seiner weiterhin und nunmehr seit über einem halben Jahr aufrechten unselbständigen Erwerbstätigkeit ein wesentlich geringeres Einkommen erzielen sollte, als das aufgrund der oben dargelegten Prognoserechnung als durchschnittliches erwartetes monatliches Netto-Einkommen errechnete, keine Hinweise gibt, wird dieser Entscheidung ein zu erwartendes monatliches Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Tätigkeit in der Höhe von 1.679,93 Euro zugrunde gelegt. Anzumerken ist auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er beabsichtigt, dauerhaft an seiner aktuellen Arbeitsstelle bleiben zu wollen und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Dienstverhältnis seitens des Unternehmens im Prognosezeitraum beendet werden sollte.
3.7. Die (Negativ-)Feststellung, wonach keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum von einem Privatkonkurs betroffen sein könnte und jene, dass die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin zu tragenden regelmäßigen Belastungen nicht dessen zu erwartendes monatliches Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung übersteigen, beruhen auf den durch den Ehemann der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf dem vorgelegten dem KSV-Auszug und den Kontoauszügen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie auf dessen Aussagen bei der mündlichen Verhandlung. Zur Zeugenaussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass dieser beim Verwaltungsgericht im Allgemeinen einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließ. Zu seinen Angaben hinsichtlich der durch ihn monatlich zu tragenden Belastungen, ist anzumerken, dass dieser in dieser Hinsicht einen insofern einen nicht besonders organisierten Eindruck erweckte, zumal er – was er auch unumwunden zugestand – jedenfalls nicht spontan ausführen konnte, welche Versicherungen er bei welcher Versicherung wofür abgeschlossen hat und in welcher Höhe er hierfür monatlich Beiträge zu entrichten hat. Auch ist der Behörde dahingehend zuzustimmen, dass die Bestätigung der G AG wenig Aussagekraft hinsichtlich des Kredites hat, den der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der I eGen aufgenommen hatte. Im Hinblick darauf, dass dieser Kredit aber sowohl nach der Aussage des Zeugen als auch ausweislich des vorgelegten KSV-Auszuges bereits vollständig zurückbezahlt wurde und auch auf den vorgelegten Kontoauszügen keinerlei Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin weiterhin Kreditraten zu begleichen hätte, wird mangels gegenteiliger Hinweise aufgrund der aus Sicht des Verwaltungsgerichts glaubwürdigen Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass dieser keine Kreditraten mehr zu begleichen hat.
3.8. Was die regelmäßig zu tragenden Belastungen ergibt, so ist unter Berücksichtigung einer Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von 642,-- Euro (die Höhe ergibt sich aus dem Mietvertrag und den Kontoauszügen), Stromkosten von rund 40,-- Euro monatlich (deren Höhe wurde durch den Zeugen glaubwürdig mit jährlich ca. 470,-- Euro angegeben), rund 70,-- Euro für Telefonie und Internet, GIS-Gebühren von monatlich 26,50 Euro und monatlich zu zahlenden Versicherungsprämien in der Höhe von rund 157,-- Euro (errechnet aus den durch den Zeugen bei der Verhandlung bzw. in seiner Aufstellung angeführten Beträgen: Unfallversicherung: 23,-- Euro, Lebensversicherung: 39,-- Euro, Haushaltsversicherung: rund 21,-- Euro monatlich, Kfz-Versicherung: rund 44,-- Euro monatlich zuzüglich der rund 30,-- Euro an – wie durch die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2020 festgehalten – nicht erläuterten Zahlungen an die I eGen) davon auszugehen, dass diese mit rund 935,50 Euro jedenfalls deutlich unter den zu erwartenden Einkünften des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu liegen kommen. Auch sind keinerlei Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Prognosezeitraum Privatkonkurs oä anmelden zu müssen, zumal dieser auch in der Vergangenheit in der Lage war, mit seinen Einkünften auszukommen und auch in der Lage war, zumindest den Betrag von 1.500,00 Euro anzusparen. Vor diesem Hintergrund war die entsprechende (Negativ-)Feststellung zu treffen.
3.9. Die Feststellungen zu den Ersparnissen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruhen auf dem vorgelegten Sparbuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Ersparnisse aus illegalen Quellen stammen könnten, haben sich keine ergeben.
3.10. Die Feststellungen zur aktuellen Arbeitstätigkeit und Wohnsituation der Beschwerdeführerin beruhen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen ihres Ehemannes bei der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anstrebt, beruht auf den Angaben des Ehemannes in der Verhandlung und der vorgelegten Einstellungsbestätigung, die zwar nicht als arbeitsrechtlicher Vorvertrag gewertet werden kann und auch ein allfälliges durch die Beschwerdeführerin selbst allenfalls erzielbares Einkommen allein aufgrund dieser „Bestätigung“ nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden kann (und hier auch nicht wird), die jedoch die auch für sich glaubwürdigen Angaben des als Zeugen befragten Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach seine Frau in Österreich arbeiten wolle und er auch bereits bei Bekannten, die Unternehmen führten, nachgefragt und zumindest zwei positive Rückmeldungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin bei diesen grundsätzlich arbeiten könnte, erhalten habe, untermauert.
3.11. Aufgrund der bestehenden Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft.
3.12. Die Feststellungen, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt wurden und wonach die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht bestraft wurde, beruhen zum einen darauf, dass es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt und auf der Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.07.2019 sowie auf den aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Zeitraumes vor, zumal die Beschwerdeführerin – wie durch ihren Ehemann glaubwürdig angegeben wurde, wobei auch keine Vermerke im Zentralen Fremdenregister bzw. im Zentralen Melderegister aufscheinen, die in eine gegenteilige Richtung deuten würden – noch nie in Österreich war. Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich nach den durchgeführten Abfragen keine Verurteilung der Beschwerdeführerin auf und es sind auch die im Verfahren vorgelegten türkischen Strafregisterauszüge negativ.
Im Schengener Informationssystem scheint ebenso keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
4. Rechtslage:
4.1. § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) haben folgenden Wortlaut:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) […]
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
[…]
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel
‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
[…]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,“
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1,4 oder 7a innehat,
c) […]
4.2. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:
„§ 292. […]
[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 €) heranzuziehen ist; […]“
„Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €,
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €); Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“.)
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
(Anm. 3: für 2018: 1 022,00 € und für 2019: 1 048,57 €)
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259
747,00 €,
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 €,
(Anm. 4: für 2017: 327,29 €, für 2018: 334,49 € und für 2019: 343,19 €)
falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 €,
(Anm. 5: für 2017: 491,43 €, für 2018: 502,24 € und für 2019: 515,30 €)
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 €,
(Anm. 6: für 2017: 581,60 €, für 2018: 594,40 € und für 2019: 609,85 €)
falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 €.
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 €, für 2018: 140,32 € und für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“
[…]“
5. Erwägungen:
5.1. Zu § 11 Abs. 4 und 5 NAG – ausreichende finanzielle Mittel
5.1.1. Die belangte Behörde stützte die in erster Instanz erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) ausschließlich auf eine negative Prognose hinsichtlich des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).
Dieser Abweisungsgrund lässt sich vor dem Hintergrund der auf Grundlage der nunmehr vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellung aus folgenden Gründen nicht mehr aufrechterhalten:
5.1.2. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Zu Grunde liegt dem, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.09.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Zu beachten ist fallbezogen auch die Sonderstellung der Beschwerdeführerin als assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige, die aufgrund deren Absicht, sich in Österreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, die insbesondere aufgrund der vorgelegten Einstellungszusage feststeht, gegeben ist.
Die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) bzw. in Art. 41 Abs. 1 des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat (für Österreich somit: 1. Jänner 1995) galten.
Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden Personen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C-256/11, Fall Dereci, Rz 87 ff.). Das Verbot solcher Beschränkungen besteht lediglich dann nicht, wenn die Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen und nicht über das zu dessen Erreichung erforderliche hinausgeht (vgl. etwa EuGH 10.7.2014, Rs C-138/13, Fall Dogan, Rz 37).
Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem rechtlichen Hintergrund in seiner Judikatur zur Stillhalteklausel und der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel festgehalten, dass regelmäßige Aufwendungen – siehe § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG – auf Grund der gegebenen Verschärfung der Rechtslage nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 02.10.2012, 2011/21/0231).
5.1.3. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum durchschnittlich
1.679,99 Euro netto monatlich aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ins Verdienen bringen wird. Darüber hinaus stehen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann monatlich zusätzlich umgerechnet rund 125,-- Euro aus Ersparnissen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Verfügung.
Das monatliche Nettofamilieneinkommen liegt damit jedenfalls – auch ohne dass es darauf ankäme, ob die Beschwerdeführerin wie vorgebracht auch durch eine eigene unselbständige Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in einem Friseursalon auf Teilzeitbasis zum Familieneinkommen beitragen wird, weshalb eine Fortsetzung der Verhandlung zur zeugenschaftlichen Einvernahme der angeblichen zukünftigen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin unterbleiben konnte – über dem gesetzlichen Richtsatz für Ehegatten gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG, hinsichtlich dessen für das Jahr 2020 davon auszugehen ist, dass dieser 1.472,-- Euro beträgt (vgl. Art. 1 Z 2 der Novelle zum ASVG, BGBl. I 98/2019, der wie folgt lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“).
Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftige Nettofamilieneinkommen maßgeblich niedriger als die prognostizierten 1.804,99 Euro (als Summe der zu erwartenden Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1.679,93 Euro und 125,00 Euro aus Ersparnissen) anzunehmen wäre, sind ebensowenig zu erkennen, wie auch keine Hinweise dafür hervorgekommen sind, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zusammenführender im Prognosezeitraum von einem Privatkonkurs bedroht wäre. Da aufgrund der auch seitens der Behörde nicht bestrittenen Stellung der Beschwerdeführerin als assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige die regelmäßig zu tragenden Aufwendungen bei der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel nicht zu berücksichtigen sind, ist im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt angesichts des zu erwartenden, den ASVG-Richtsatz übersteigenden Familieneinkommens im Prognosezeitraum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 erfüllt.
5.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
5.2.1. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt und liegen keine Erteilungshindernisse vor:
5.2.2. Zum Erfordernis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) ist auszuführen, dass diesbezüglich in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Vorliegend ist aufgrund des vorgelegten, bis zum 31.03.2024 gültigen, durch den Ehemann der Beschwerdeführerin mit dem Eigentümer der Wohnung abgeschlossenen Mietvertrages davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Unterkunftnahme in der durch seinen Ehemann gemieteten Wohnung für die gesamte beantragte Aufenthaltsdauer nachgewiesen hat.
Von einer zu befürchtenden Gefahr einer Obdachlosigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ist vorliegend ebenfalls nicht auszugehen, zumal zum einen keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bestehende Mietvertrag, der bereits einmal verlängert wurde und aktuell bis 31.03.2024 und somit bis nach Ende der beantragten Aufenthaltsdauer befristet ist, gekündigt werden sollte, zumal aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich und durch den Vermieter auch ausdrücklich bestätigt wurde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Miete regelmäßig und pünktlich begleicht.
Auch bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Zweifel daran, dass die Bewohnung einer Wohnung mit einer Nutzfläche von rund 70m2, die aus drei Zimmern, einer Küche, Badezimmer, WC und Vorraum besteht, (ausschließlich) durch ein Ehepaar und durch die ebenfalls verheirateten Eltern eines Ehepartners als ortsüblich im Sinne des NAG anzusehen ist. Auch durch die Stadtgemeinde *** wurde bestätigt, dass die Wohnung als ortsüblich anzusehen ist und wurden auch seitens der belangten Behörde keine Zweifel an der Ortsüblichkeit der Unterkunft geäußert. Damit ist vorliegend im Ergebnis davon auszugehen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt ist.
5.2.3. Zum seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 geforderten Nachweis von Deutschkenntnissen (§ 21a NAG) ist festzuhalten, dass dieses Erfordernis als unzulässige neue Beschränkung auf Grund der Stillhalteklausel nicht anzuwenden ist (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0289).
5.2.4. Aufgrund der bestehenden Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0168), womit auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erfüllt ist.
5.2.5. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen liegen nich