Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.02.2020Norm
BAO §92Rechtssatz
Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid nach § 27 NÖ AWG entfaltet bei unveränderter Sach- und Rechtslage sowohl für die Abgabenbehörde als auch für die Beschwerdeführer Bindungswirkung. Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; res iudicata; Abgabenfestsetzung; Neufestsetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.108.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.03.2020