Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.02.2020Norm
BAO §92Rechtssatz
Die Abgabenfestsetzung nach § 27 NÖ AWG gilt solange, bis sich die Bemessungsgrundlagen - etwa durch eine Änderung des zugeteilten Behältervolumens oder der Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück - ändern.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; res iudicata; Abgabenfestsetzung; Neufestsetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.108.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.03.2020