RS Lvwg 2020/2/18 LVwG-M-15/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6
HundehalteG NÖ 2010 §10 Abs3

Rechtssatz

§ 10 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz enthält keine Rechtfertigungsgrundlage für die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Gemeinde (im eigenen Wirkungsbereich). Sie ermöglicht lediglich die Beschlagnahme eines Hundes, der Gegenstand einer strafbaren Handlung ist, nach den Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes nur im Zusammenhang mit einem laufenden Verwaltungsstrafverfahren. Die Zuständigkeit zur Beschlagnahme liegt dabei bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Verwaltungsstrafverfahren zu führen hat. Die Beschlagnahme bzw die zwangsweise Abnahme fällt nicht in die Kompetenz des Bürgermeisters.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Beschlagnahme; Abnahme; Hund; Verwahrung; Vollstreckungshandlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.15.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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