Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 10 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz enthält keine Rechtfertigungsgrundlage für die Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Gemeinde (im eigenen Wirkungsbereich). Sie ermöglicht lediglich die Beschlagnahme eines Hundes, der Gegenstand einer strafbaren Handlung ist, nach den Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes nur im Zusammenhang mit einem laufenden Verwaltungsstrafverfahren. Die Zuständigkeit zur Beschlagnahme liegt dabei bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die das Verwaltungsstrafverfahren zu führen hat. Die Beschlagnahme bzw die zwangsweise Abnahme fällt nicht in die Kompetenz des Bürgermeisters.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Beschlagnahme; Abnahme; Hund; Verwahrung; Vollstreckungshandlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.15.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2020