Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei Vollstreckungshandlungen handelt es sich bereits dem Grunde nach um keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl VwGH 98/05/0175), weshalb sie nicht mit Maßnahmenbeschwerde, sondern mit den Rechtsmitteln des VVG oder einer Klage nach § 37 EO bekämpfbar sind (vgl Hengstschläger/ Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 973). Schließlich ist auch die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 7 VVG nicht selbstständig bekämpfbar, sondern nur im Zusammenhang mit der Vollstreckungsverfügung (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 995).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Beschlagnahme; Abnahme; Hund; Verwahrung; Vollstreckungshandlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.15.001.2019Zuletzt aktualisiert am
20.03.2020