Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.02.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO muss, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage in § 74 Abs 2 GewO genannte Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 zB VwGH 94/04/0080).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Sperre; Tatvorwurf; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1066.001.2019Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020