Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W255 2202472-1/46E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018, Zl. 1120013107-160878812, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2020, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist - ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift an den Beschwerdeführer am 04.02.2020 (siehe OZ 45) bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift an die belangte Behörde am 06.02.2020 (siehe OZ 45) - nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, Spruchpunkt-AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2202472.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020