TE Dok 2019/3/11 W-5/22-DK/2019

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §53 Abs1

Schlagworte

Sexuelle Belästigung, minderjähriger Lehrling, Verstoß Fürsorgepflicht, Anzeigepflicht

Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich Paul als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 3. März 2020 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag. Ursula Bachmair, MBA, und der Beschuldigten NN, vertreten durch RA Mag. Thomas Mödlagl, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Mitarbeiterin der Abteilung X

ist

s c h u l d i g

 

dem dringenden Verdacht der sexuellen Belästigung eines minderjährigen weiblichen Lehrlings in der Postfiliale X, für deren Betreuung sie zuständig war, nicht nachgegangen zu sein.

 

Sie hat dadurch gegen die Pflicht des Beamten,

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg.cit.) und

den in Ausübung des Dienstes bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, unverzüglich dem Leiter seiner Dienststelle zu melden (§ 53 Abs. 1 leg.cit)

verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg.cit. schuldig gemacht.

Es wird daher über sie gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

Geldbuße

in der Höhe von € 200,-

verhängt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Sie wird seit 01. August 2011 in der Abteilung X der Unternehmenszentrale verwendet, wo sie für die Fachbereiche als Ansprechperson u.a. in Lehrlingsfragen und bei grundsätzlichen Themenstellungen der Lehre (Weiterbildung, Lehre mit Matura, neuer Lehrberuf und Berufsschule,…) auch selbst verantwortlich ist. Weiters ist sie zuständig für die Suche nach Lehrlingen, unterstützt bei deren Auswahl, holt Feststellungbescheide ein, sammelt Tätigkeitsberichte und organisiert Schulungen sowie den „Welcome-Day“.

Im Zeitraum Juni bis Oktober 2018 wurden unter anderem die damalige Knotenfilialleiterin Frau W., der Lehrlingsbeauftragte der Postfiliale X, Herr G., die allgemeine „Lehrlingsbeauftragte“ NN, das VPA-Mitglied Herr K. und der Verkaufsleiter Herr W. vom dringenden Verdacht der sexuellen Belästigung des damals noch minderjährigen weiblichen Lehrlings Frau K. durch den Beamten G. während des Zeitraumes Jänner bis März 2018 in der Postfiliale X verständigt.

Die Dienstbehörde erlangte als Disziplinarbehörde erstmals mittels E-Mail vom 05. Dezember 2018 von den Vorfällen Kenntnis.

Dem erhobenen Sachverhalt liegen als Beweismittel zugrunde die Einvernahmeprotokolle von Frau W. und Herrn G. jeweils vom 28. November 2018, das Gedächtnisprotokoll eines Gesprächs mit NN vom 30. November 2018, das Gedächtnisprotokoll von Herrn G. (ohne Datum), die mit Herrn W. aufgenommene Niederschrift vom 06. März 2019, die mit NN aufgenommene Niederschrift vom 25. April 2019 sowie die Disziplinaranzeige vom xx.xx.2019, jeweils zum Verdacht einer sexuellen Belästigung von Frau K. durch Herrn G.

NN gab im Zuge der Befragung vom 25. April 2019 an, dass sie am 03. Juli 2018 in der Unternehmenszentrale von Herrn W. (Verkaufsleiter) darauf angesprochen wurde, dass das Lehrmädchen K. dauernd im Krankenstand sei und etwas wegen sexueller Belästigung gesagt haben soll. Frau K. hätte aber niemanden anzeigen und auch den Belästiger nicht nennen wollen. NN habe daraufhin zu Herrn W. gesagt, dass die Angelegenheit belassen werden solle, solange Frau K. im Krankenstand sei und nichts weiter dazu sagen wolle. Sie wäre vermutlich zu Frau K. gefahren, wenn diese nicht im Krankenstand gewesen wäre.

NN. gab an, dass sie organisatorisch als „Lehrlingsbeauftragte“ zuständig sei und nur freiwillig als zusätzliche Ansprechperson zu den Ausbildnern vor Ort fungiere.

Frau K. habe sich nie direkt an NN gewandt. NN bestätigte, mit der ehemaligen Knotenleiterin Frau W. befreundet zu sein und dass diese sich auch negativ über Frau K. geäußert habe. Der Beamtin seien auch Mobbing-Vorwürfe sowie ein Diebstahlsverdacht in der Höhe von EUR 40 oder 50 gegen Frau K. bekannt. Diesen Vorwürfen ging NN selbst durch Gespräche und Weiterleitung der Angelegenheiten nach und begründete die Vorgangsweise damit, dass ihr der Diebstahlsvorwurf schriftlich zugegangen sei. Der Verdacht der sexuellen Belästigung sei ihr gegenüber nur mündlich als Vermutung und Behauptungen zugetragen worden. Die Beamtin gab sogar zu, Frau W. bewusst nicht auf dieses Thema angesprochen zu haben.

Die Vorgesetzte bescheinigte der Beschuldigten mit E-Mail vom 18. Februar 2020 eine sehr gute Arbeitsleistung, wobei sie sogar als eine der wichtigsten Säulen im X-team bezeichnet wurde.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2020 wiederholte NN die bereits getroffenen Aussagen und führte ergänzend an, dass sie grundsätzlich allen an sie herangetragenen Lehrlingsangelegenheiten nachgegangen sei und es sich im gegenständlichen Fall um das eine Prozent gehandelt habe, das sie aus den Augen verloren hätte. Da sie die Angelegenheit als bloßes Gerücht gesehen haben, habe sie niemanden, auch nicht ihre Vorgesetzte, davon verständigt. Damals hätte darüber hinaus ein neues Lehrjahr begonnen und sie hätte sehr viel zu tun gehabt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Zur rechtlichen Beurteilung ist auszuführen, dass der Dienstgeber auch zur Fürsorge gegen sexuelle Belästigungen der MitarbeiterInnen am Arbeitsplatz verpflichtet ist (VwGH vom 21.09.2005, 2002/09/0135). Gemäß § 3 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist ein Ausbildungsleiter mit der Koordination der gesamten Lehrlingsausbildung zu betrauen, wenn in einem Unternehmen mehrere Ausbildner vorhanden sind und dies zur sachgemäßen Ausbildung erforderlich ist. NN wurde mit einer derartigen Position laut Auskunft ihrer Vorgesetzten zwar nicht offiziell betraut. Nach Betrachtung der ihr zugewiesenen Aufgaben und der eigenen Bezeichnung als „organisatorisch zuständig“, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beamtin de facto die Funktion ähnlich einer Ausbildungsleiterin in der Österreichischen Post AG wahrnimmt.

Gemäß § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs 8 BAG sind Lehrlinge vom Lehrberechtigten und auch von den Ausbildnern vor Misshandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch Betriebsangehörige zu schützen. Dieser umfassende Schutz eines Lehrlings beinhaltet auch den Schutz vor Mobbing oder sexueller Belästigung. NN war eindeutig in einem weiten Rahmen für Angelegenheiten der Lehrlinge und ihrer Ausbildung zuständig und hatte somit eine Quasi-Ausbildungsleiter-Stellung inne. Daher hätten eigene Nachforschungen, eine rasche Weitermeldung an zuständige Stellen für Erhebungen oder zur Führung von Gesprächen mit den unmittelbar Beteiligten jedenfalls zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gemäß § 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 gehört.

Der Verdacht der sexuellen Belästigung eines minderjährigen weiblichen Lehrlings und somit der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung hätte sofortiger und genauer Nachforschungen bedurft. Jedenfalls wäre von der Beschuldigten gemäß § 53 BDG 1979 Meldung, allenfalls unter Einhaltung des Dienstweges, an den Leiter ihrer -mit Lehrlingsfragen- Dienststelle zu machen gewesen. NN ging im Gegensatz dazu diesem Verdacht -auf die Strafgerichtsanhängigkeit des Falles wird verwiesen- in keiner Weise nach und verletzte dadurch auch ihre Fürsorgepflicht gegenüber Frau K.

Das Disziplinarrecht hat den Zweck, Beeinträchtigungen des Vertrauensverhältnisses, die durch

Fehlverhalten der Beamten entstehen, zu beseitigen bzw. zu vermeiden.

Einerseits soll beim Beamten ein konstruktiver Gesinnungswandel (Einsicht) erreicht werden, der ihn davon abhält, künftig weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen (Spezialprävention), andererseits muss mit dem Strafmittel auch ein Signal an andere Beamte gesetzt werden, diese von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, beziehungsweise ihr normgerechtes Verhalten zu bestätigen (Generalprävention).

In spezialpräventiver Hinsicht ist auf die in der Verhandlung gewonnene positive Zukunftsprognose zu verweisen, aber auch, dass die Beschuldigte gegenwärtig und wohl auch in der Zukunft mit Lehrlingsthemen befasst sein wird.

Gemäß § 93 Abs 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Bei der Strafbemessung wurde mildernd die hervorragende Dienstbeurteilung, die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit und die ansonst engagierte Betreuung des Lehrlingsthemas, ohne förmliche Betrauung zur Lehrlingsbeauftragten, gewertet.

Erschwerend wurde gewertet, dass durch die Untätigkeit der fachlich befassten Postmitarbeiter/innen, so auch der Beschuldigten, noch im September desselben Jahres ein weiterer Lehrling der Postfiliale X zugewiesen und damit einer potenziellen Gefahr ausgesetzt wurde.

 

In spezialpräventiver und generalpräventiver Hinsicht ist in einem so hochsensiblen Bereich, wo es um das Schutzbedürfnis von anvertrauten Lehrlingen geht, ein klares Zeichen zu setzen, dass Nachlässigkeiten keinesfalls toleriert werden.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 200,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, ist gerade noch als ausreichend anzusehen, um künftig die Beschuldigte, aber auch andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurden auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten berücksichtigt. Ihren Angaben zu Folge stehen einem Gesamtmonatsnetto- Einkommen von EUR 3300 aktuell monatliche Belastungen in Höhe von 700 Euro gegenüber. Sorgepflichten bestehen keine.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Durch den von der Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Disziplinaranwältin erklärten Rechtsmittelverzicht ist Rechtskraft des Erkenntnisses eingetreten.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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