Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1Rechtssatz
Zur Abklärung der Ortsüblichkeit gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG können seriöse Statistiken, die auf die durchschnittliche Nutzfläche und die durchschnittliche Anzahl der Räume pro Person in den einzelnen Wiener Gemeindebezirken abstellen, und dabei nach Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf unterscheiden, herangezogen werden.
Schlagworte
allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; ortsübliche Unterkunft; Nachweis; Aufenthaltsehe; Eheleben; Privat- und FamilienlebenAnmerkung
VwGH v. 26.3.2021, Ra 2020/22/0050; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.023.13127.2019Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021