Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.01.2020Norm
StVO 1960 §44a Abs3Rechtssatz
Die Zeiten, in denen Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, sind bereits in der von der Behörde zu erlassenden Verordnung festzusetzen. Dies darf nicht der Person, Dienststelle oder Unternehmung, welche nach § 44a Abs 3 StVO die Straßenverkehrszeichen anzubringen oder sichtbar zu machen hat, überlassen werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Geschwindigkeit; Beschränkung; Verordnung; Bestimmtheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.805.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020