Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.01.2020Norm
WRG 1959 §103Rechtssatz
Sofern der Antragsteller [hier: nach § 103 WRG] nicht selbst Eigentümer der (oder aller) zur Projektausführung erforderlichen Liegenschaften ist, wird er im allgemeinen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmungserklärung der betroffenen Eigentümer vorzulegen haben, da diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist (vgl VwGH 85/07/0329), wobei das Fehlen dieses Nachweises nach der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 13 Abs 3 AVG als Formgebrechen [Mangel] behebbar ist (vgl VwGH Slg 9284 A).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Mangel; Verbesserung;Anmerkung
VwGH 04.03.2021, Ra 2020/07/0039-6, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.27.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021