Entscheidungsdatum
22.01.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die gemeinsame Beschwerde der A und des B, beide wohnhaft in *** und beide vertreten durch die C Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18. August 2014, Zl. ***, mit dem der D Ges.m.b.H., ***, die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage zur Ausübung des Handelsgewerbes im Standort ***, durch Errichtung und Betrieb einer Pkw-Stellplatzanlage und Lärmschutz-wand auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens- gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18.08.2014, ***, wurde der D Ges.m.b.H. über deren Antrag die Änderung der Betriebsanlage zur Ausübung des Handelsgewerbes im Standort *** durch das Projekt „Errichtung und Betrieb einer Pkw-Stellplatzanlage und Lärmschutzwand auf Grundstück Nr. ***, KG ***“, unter Berücksichtigung der im Verfahren erfolgten Projektänderung, wonach alle 24 Pkw-Stellplätze gewerblich genutzt werden und die ursprünglich geplant gewesenen drei Privatparkplätze entfallen, gewerbebehördlich genehmigt.
Gestützt ist dieser Bescheid auf die §§ 74 Abs. 2, 77, 81, 356b und 359 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 (GewO) sowie auf § 32 Abs. 2 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) und § 93 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG).
In der Begründung bezieht sich dieser Bescheid im Wesentlichen auf die Ergebnisse der durchgeführten Ortsaugenscheinsverhandlung vom 14.02.2013 und die dabei erstatteten Gutachten in bautechnischer, lärmtechnischer, wasserbautechnischer und luftreinhaltegesetztechnischer Hinsicht.
Im Hinblick auf die während des Verfahrens erfolgte Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für eine zweite Wohneinheit auf dem Nachbargrundstück, nämlich jenem der Beschwerdeführer, und die allfälligen Lärmauswirkungen auf diese Wohneinheit sei eine Ergänzung des schalltechnischen Projektes von E, Ausgabedatum 31.08.2013, dem Verfahren zugrunde gelegt worden; weiters sei eine Ergänzung des lärmtechnischen Amtssachverständigengutachtens unter Einbeziehung der in dieser Ergänzung des schalltechnischen Projektes angestellten Berechnungen sowie unter Berücksichtigung der Projektänderung auf Verwendung aller 24 Pkw-Stellplätze für gewerbliche Zwecke unter gleichzeitigem Wegfall der ursprünglich vorgesehen gewesenen (drei) Privatparkplätze veranlasst worden.
Ausgehend von der dazu erstatteten gutachterlichen Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 28.11.2013, in welcher er seine in der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 14.02.2013 abgegebene Beurteilung weiter aufrecht hält, sei zu den im Rahmen des Parteiengehöres von den Beschwerde-führern geäußerten Bedenken in der Folge eine weitere Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen, datiert vom 22.05.2014, eingeholt worden, in welcher eine zusätzliche Auflage („Bei der Parkplatzzufahrt sowie an der Nord- und Südseite des Parkplatzes sind Hinweisschilder anzubringen, auf welchen das Verbot des Laufenlassens der Motoren sowie das Verbot der Musikwiedergabe in den Fahrzeugen im Stillstand ausgewiesen wird“) vorgeschlagen worden sei. Diese Auflage sei in der Folge im Spruch des Bescheides verbindlich vorgeschrieben worden.
Aus der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der humanmedizinischen Amtssachverständigen vom 06.02.2014 ergebe sich, dass „aus humanmedizinischer Sicht bei projektmäßiger Ausführung und Einhaltung aller Auflagen gegen die beantragte Genehmigung keine Einwände bestehen“; die Vorschreibung weiterer Auflagen sei seitens der humanmedizinischen Amtssachverständigen für nicht erforderlich erachtet worden.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hätten somit alle von den Beschwerdeführern vorgebrachten Bedenken bzw. Erklärungen, soweit diese als Einwendungen zu werten gewesen seien, aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten entkräftet werden können, bzw. habe Ihnen durch die Vorschreibung von Auflagen Rechnung getragen werden können.
Hinsichtlich der in der Verhandlungsschrift von 14.02.2013 unter Punkt b) dokumentierten Einwendung bezüglich der Beeinträchtigung des Lichteinfalls zu den Fenstern des Nachbargebäudes sei auf das parallel durchgeführte Bauverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 zu verweisen gewesen.
Soweit im Zuge des anhängigen Verfahrens eine Projektänderung in der Form vorgenommen worden sei, dass nunmehr alle 24 Pkw-Stellplätze gewerblich genutzt würden, werde auf die Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG hingewiesen, wonach der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne, wobei hierdurch die Sache in ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden dürfe. Nachdem das verfahrensgegenständliche Vorhaben „Pkw-Stellplatzanlage“ durch die Projektänderung in seinem Wesen keine Änderung erfahren habe, hätten keine Bedenken gegen die Modifizierung bestanden und sei diese im weiteren Ermittlungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Dementsprechend sei diese Projektänderung auch im Spruch des Bescheides dezidiert angeführt.
Zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen einer „maschinellen Schneeräumung“ sowie eines „Abstellverbotes anderer Fahrzeuge als Pkw“ sei auf das Einreichprojekt zu verweisen, wonach lediglich Pkw-Stellplätze geschaffen würden bzw. eine maschinelle Schneeräumung nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern, beide rechtsanwaltlichen vertreten, gemeinsam erhobene Beschwerde vom 25. September 2014.
Unter dem Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird zunächst vorgebracht, dass die Ergänzung des schalltechnischen Projektes des E vom 31.08.2013 entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid offenbar nicht zum Bestandteil des angefochtenen Genehmigungsbescheides erklärt worden sei, zumal es diesem nicht angefügt gewesen sei.
Es sei auch fraglich, ob die Ergänzung des schalltechnischen Projektes vom 31.08.2013 Gegenstand der Aufforderung zur Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 23.07.2013 gewesen sei, wobei hier eine aufzuklärende Mangelhaftigkeit des Verfahrens deswegen gegeben sei, weil mit fehldatierten Dokumenten gearbeitet worden sei.
Des Weiteren würde sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lassen, welche Widmung das Grundstück Nr. ***, KG ***, aufweise.
Ein weiterer Widerspruch im Projekt sei darin zu sehen, dass der lärmtechnische Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28.11.2013 von einer „Lkw Anlieferung“ spreche, was der Bezeichnung des Projektes als Pkw-Stellplatzanlage widerspreche.
Bemängelt werde des Weiteren, dass keine Schallmessung über den relevanten gesamten Tageszeitraum (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) vorgenommen worden sei und deshalb mangels ausreichender Feststellung des Basispegels eine finale Beurteilung nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach eine Erhöhung des Schallpegels um 10 dB (A) unzumutbar sei und diese Erhöhung nur gegenüber dem Basisschallpegel gemessen werden könne, also auch jenem um 06:00 Uhr am Beginn der Betriebszeit, der durch die beabsichtigte Einfahrt von 24 Pkw vor 07:00 Uhr ein besonders neuralgischer Zeitraum sei.
Schließlich sei auch die Ausführung des lärmtechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 28.11.2013 [„beispielsweise ist an Wochentagen oder Samstagvormittag (auch um 6:00 Uhr?) jedenfalls (? warum?) eine höhere Umgebungslärmsituation zu erwarten, da sich gegenüber dem geplanten Kundenparkplatz das Betriebsgelände und ein bestehender Parkplatz befindet.“] weder belegt noch in dieser Allgemeinheit nachvollziehbar. Im Übrigen sei dies aktenwidrig, da sich gegenüber der geplanten Pkw-Stellplatzanlage kein Parkplatz, sondern eine Straße befinde.
Entgegen der verfehlten Ansicht des lärmtechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 28.11.2013 seien in der ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, sehr wohl wesentliche Forderungen bezüglich der Festlegung von Messpunkten zur Erfassung der Umgebungslärmsituation getroffen, nämlich in Punkt 4.2.3:
„Die Wahl der Messpunkte in Bezug auf Anzahl und Situierung sowie Messzeitpunkt und Dauer hat in repräsentativer Weise zu erfolgen. … Bei der Auswahl des Messzeitpunktes und der Messdauer ist besonders darauf zu achten, dass eine repräsentative Erfassung erfolgt, die einen Vergleich mit einem rechnerisch gebildeten Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission gemäß 4.1.4. erlaubt.“
Dem schalltechnischen Projekt sei lediglich ein Messpunkt zu entnehmen, nämlich am Betriebsgrundstück in Höhe von ca. 1,5 m über dem Boden. Dies sei völlig unzureichend, weshalb das Verfahren mangelhaft und der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
In der ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, sei ausdrücklich auch festgehalten, dass zur Ermittlung eines repräsentativen Beurteilungspegels und zur Beschreibung besonderer Geräuschsituationen (wie z.B. der ungünstigsten Stunde) nur beobachtete Messungen mit genauer Dokumentation des Geräuschverlaufs durchgeführt werden dürfen.
Im vorliegenden Fall sei aber die ungünstigste Stunde jene zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr, in der aber jede Messung durch den Sachverständigen des Antragstellers bzw. den lärmtechnischen Amtssachverständigen unterlassen worden sei bzw. sei die Unterlassung nicht entsprechend korrigiert worden.
Aus den Einreichplänen ergebe sich zudem, dass die projektgegenständliche „Lärmschutzwand neu“ nicht einmal die Hälfte jenes freien Raumes abdecke, der sich zwischen dem straßenseitigen Wohngebäude der Beschwerdeführer und deren Hofgebäude befinde, für welches eine rechtsgültige Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere für das Hofgebäude, seien daher völlig unzulänglich und würden - insbesondere in den Morgenstunden ab 06:00 Uhr - zu erheblichen Lärmbelästigungen führen, zumal gerade dann das Zuschlagen von Autotüren etc. zu erwarten sei.
In diesem Zusammenhang werde eingewendet, dass der Ergänzung des schalltechnischen Projekts durch E keinerlei Schallwerte im Zusammenhang mit dem Zuschlagen von Autotüren zu entnehmen seien. Gerade durch das Zuschlagen von Autotüren würde es zu besonderen Geräuschspitzen in der Aufwachphase (um etwa 06:00 Uhr) kommen, die besonders störend seien. Darauf sei der lärmtechnische Amtssachverständiger in Wahrheit nicht eingegangen und sei diesbezüglich auch der amtsärztlichen Beurteilung vom 06.02.2014 keinerlei konkrete Beurteilung zu entnehmen.
Völlig unberücksichtigt seien in allen Schallberechnungen auch die maschinellen Schneeräumungsmaßnahmen geblieben, die eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung mit sich bringen würden und jedenfalls vor 06:30 Uhr unzumutbar seien.
Auch der Beurteilung durch die Amtsärztin, die von „Herstellung der Schallschutzwand in sich als fugendichte Konstruktion“ spreche, sei klar zu entnehmen, dass von ihr die Pläne nicht geprüft worden seien, zumal es völlig unverständlich sei, einerseits eine fugendichte Konstruktion für eine Schallschutzwand zu verlangen und andererseits zuzulassen, dass die Schallschutzwand weniger als die Hälfte des Freiraumes zwischen den beiden Gebäuden auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer umfasse, also halboffen sei. Das Gutachten der Amtsärztin sei daher in sich widersprüchlich.
Diesbezüglich sei das Verfahren mangelhaft geblieben, was noch dadurch verstärkt werde, dass E auf Anfrage der Beschwerdeführer per E-Mail, ob ihm vom Auftraggeber bekannt gegeben worden sei, dass die Lärmschutzwand lediglich auf einer Länge von 6 m ausgeführt werde, sich nicht geäußert habe. Dies indiziere, dass die Frage offenbar zu verneinen sei und die Gutachten daher auf völlig falscher Basis erstattet worden seien. Eine halb offene Lärmschutzwand - dies sei amts- und gerichtsbekannt - habe praktisch keine Lärmschutzwirkung.
Zum Beschwerdegrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs werde ausgeführt, dass das Projekt nach der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2013 dadurch erweitert worden sei, dass zu den ursprünglich für die betriebliche Stellanlage beantragten 21 Pkw Stellplätzen drei weitere hinzugekommen seien, also das Projekt um etwa 15 % ausgeweitet worden sei, was aufgrund der relevanten Ausweitung des Projektes zu einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unter Ladung der Beschwerdeführer führen hätte müssen, was jedoch unterlassen worden sei.
Im angefochtenen Bescheid sei eine Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 22.05.2014 maßgeblich erwähnt, in welcher auf Einwände der Beschwerdeführer gemäß ihrer Eingabe vom 03.07.2014 eingegangen worden sein soll, die aber diesen nie vorgehalten worden sei, geschweige denn mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt worden sei. Darin liege nicht nur ein maßgeblicher Verfahrensmangel, sondern auch eine evidente Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer, die allein schon zu einer Aufhebung des Bescheides führen müsse, zumal den Beschwerdeführern jedes Recht genommen worden sei, auf eine derartige, offenbar relevante, Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 22.05.2014 zu replizieren.
Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides werde vorgebracht, dass - abgesehen davon, dass zur Ausübung eines Handelsgewerbes eine Pkw-Stellplatzanlage mit 24 Pkw nicht erforderlich sei - die gegenständliche Schaffung dieser 24 Pkw-Stellplätze nicht eine Änderung einer Betriebsanlage sei, die bisher keine Pkw-Stellplatzanlage gehabt habe, sondern eine gänzliche Neuanlage darstelle, die hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auch der bestehenden Widmung widerspreche.
Schließlich sei im Spruch des angefochtenen Bescheides die Zahl der durch den Bescheid genehmigten Pkw-Stellplätze nicht einmal ansatzweise enthalten, sodass auch dies zu einer – rechtswidrigen - völligen Unbestimmtheit des Bescheides führe, zumal mit einem „Projekt Errichtung und Betrieb einer Pkw-Stellplatzanlage und Lärmschutzwand auf Grundstück Nr. ***, KG ***“ keine konkreten Vorstellungen über die Zahl der Pkw-Stellplätze verbunden seien, was aber Teil eines Genehmigungsbescheides sein müsste.
Aus den genannten Gründen werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und den verfahrensgegenständlichen Antrag der D Ges.m.b.H. abzuweisen bzw. zurückzuweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde den Beschwerdeführern vom Gericht die Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 22.05.2014 übermittelt, die ihnen laut Beschwerde-schriftsatz bisher nicht zur Kenntnis gelangt ist.
In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 23. Jänner 2017 und fortgesetzt am 26. Februar 2019 und am 02. Juli 2019
eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der zum Gegenstand des Beschwerde-verfahrens Beweis erhoben worden ist durch Einbeziehung der von den Beschwerdeführern vorgelegten
? schalltechnischen Stellungnahme des F vom 22.01.2017 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift vom 23.01.2017), sowie
? des schalltechnischen Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Schalttechnik, Schwingungstechnik und Akustik H vom 15.01.2018 und
? des Gutachtens zur Lärmbelastung von G, Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie, vom 21.06.2019.
Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in
? das von den Beschwerdeführern vorgelegte Konvolut von Lichtbildern betreffend die aktuelle Situation auf dem Betriebsgrundstück (Beilage ./C der Verhandlungsschrift vom 23.01.2017)
? das E-Mail der Beschwerdeführer an E vom 23.06.2014 (Beilage ./D der Verhandlungsschrift vom 23.01.2017)
? das Antwortschreiben der D GmbH an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20.01.2017 zum Vorwurf der Nutzung des Betriebsgrundstückes für gewerbliche Zwecke ohne Vorliegen einer gewerberechtlichen Genehmigung (Beilage ./E der Verhandlungsschrift vom 23.01.2017)
? den Einreichplan hinsichtlich der geplanten Wohneinheit auf dem an den Parkplatz angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführer mit dreidimensionaler Darstellung der geplanten Wohneinheit [ohne Datum und Stempel] (Verhandlungsschrift vom 02.07.2019)
Beweis wurde auch erhoben durch Erstattung einer lärmtechnischen Stellungnahme in der Verhandlung am 23.01.2014 durch jenen Amtssachverständigen, der bereits dem Behördenverfahren beigezogen gewesen ist (I), zu folgenden Beweisthemen:
? Ist das vorliegende schalltechnische Projekt samt Ergänzung ausreichend, um zu beurteilen, ob die gegenständliche Anlage aus lärmtechnischer Sicht zu genehmigen ist? Im Besonderen ist die vorliegende Messung vom 02. Juni 2012 von 13 bis 19 Uhr ausreichend oder ist eine Messung über den gesamten Betriebszeitraum von 6 bis 19 Uhr notwendig?
? Sind die Messungen an den in den schalltechnischen Projekten angeführten Messpunkten ausreichend oder sind weitere Messungen an anderen Punkten erforderlich?
? Ist unter Berücksichtigung von maschinellen Schneeräumungsmaßnahmen und des Zuschlagens von Autotüren eine Genehmigung möglich?
? Ist die geplante Lärmschutzwand – vor allem deren Bauweise – geeignet, die Beschwerdeführer vor Belästigungen zu schützen und sind weitere Auflagen zum Schutz der Beschwerdeführer vorzuschreiben?
Der aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer vom 14.11.2017 auf Bestellung eines Obergutachters anstelle des bisher bestellt gewesenen lärmtechnischen Amtssach-verständigen I in weiterer Folge ab der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.02.2019 beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige J hat in der Verhandlung vom 02.07.2019 mündlich gutachterlich zu nachstehenden Beweisthemen Stellung genommen:
1. Ist das im Behördenverfahren zu Grunde gelegene schalltechnische Projekt des E ausreichend, um eine Beurteilung des gegenständlichen Projektes aus lärmtechnischer Sicht vornehmen zu können bzw. sind die zu Grunde liegenden Messungen vom 02.06.2012, von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr auch vor dem Hintergrund der beigebrachten schalltechnischen Stellungnahme des F ausreichend oder ist eine Messung über den gesamten Betriebszeitraum von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr notwendig?
2. Weiters möge die Frage beurteilt werden, ob die Messungen an den im schalltechnischen Projekt angeführten Messpunkten ausreichend sind oder weitere Messungen an anderen Messpunkten erforderlich sind.
3. Ist die vorgesehene Lärmschutzwand auch von der Bauweise her geeignet, die Beschwerdeführer auf ihrem Grundstück vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zu schützen oder sind weitere Auflagen zum Schutz der Beschwerdeführer vor einer unzumutbaren Lärmbelästigung erforderlich?
4. Wird durch den geplanten Betrieb des Parkplatzes mit 24 PKW-Stellplätzen in Bezug auf die zu erwartenden Lärmimmissionen auf dem angrenzenden Grundstück bzw. Wohngebäude der Ehegatten A und B bei Berücksichtigung der vorgenannten lärmtechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros E und F der planungstechnische Grundsatz (Irrelevanzkriterium) der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 erfüllt?
Der lärmtechnische Amtssachverständige ist im Zusammenhang mit der von ihm vorzunehmenden lärmtechnischen Beurteilung auch auf das von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 14.02.2019 vorgelegte schalltechnische Gutachten von H vom 15.01.2018 und der demnach zu erwartenden Schallübertragung in das Schlafzimmer der Ehegatten A und B eingegangen.
Schließlich wurde noch Beweis erhoben durch Erstattung einer gutachterlichen Stellungnahme durch den ab der Verhandlung vom 26.02.2019 beigezogenen Amtssachverständigen für Humanmedizin K zu folgendem Beweisthema:
Ist bei Umsetzung der im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Maßnahmen sowie auf Grund des am 02.07.2019 erstatteten lärmtechnischen Gutachtens der Grenzwert für die Gesundheitsgefährdung entsprechend der Definition in der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 unter- oder überschritten bzw. ist die Vorschreibung weiterer Maßnahmen aus humanmedizinischer Sicht zur Hintanhaltung einer unzumutbaren Lärmbelästigung bzw. einer Gesundheitsgefährdung erforderlich?
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht im verfahrensrelevanten Zusammenhang folgender maßgeblicher Sachverhalt fest:
Die D Ges.m.b.H. betreibt im Standort *** eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage zur Ausübung des Handelsgewerbes.
Nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** weist das Grundstück Nummer *** der KG *** die Widmung ‚Bauland-Agrargebiet‘ auf.
Mit Eingabe vom 10.09.2012 wurde um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung dieser Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Pkw-Stellplatzanlage und einer Lärmschutzwand auf Grundstück Nr. ***, KG ***, angesucht.
Im Zuge der mündlichen Ortsaugenscheinsverhandlung am 14.02.2013 haben die Nachbarn des Betriebsgrundstückes, B und A, Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben, und zwar wegen befürchteter Belästigungen durch Immissionen aller Art, insbesondere durch Lärm und Luftverunreinigung. Weiters wurden diese Einwendungen noch wie folgt ergänzt:
? Durch die Umsetzung der Schallschutzwand, insbesondere im Hinblick auf deren Höhe werde der Lichteinfall zu den Fenstern des Nachbargebäudes der Familie A und B beeinträchtigt;
? die projektgegenständliche Lärmschutzwand mit einer Länge von 6 m sei für eine ausreichende Immissionsabwehr nicht geeignet, insbesondere im Hinblick auf die geplante Parkplatzbenützung ab 06:00 Uhr und im Hinblick auf die Fugendichtheit der Wand aufgrund der planlichen Vorgabe sowie aufgrund des Abstandes der Wand zum Geländeniveau.
Darüber hinaus wurden noch Bedenken bezüglich des Gewässerschutzes geltend gemacht, wobei hierbei ein allfälliger Verlust von Betriebsflüssigkeiten ins Auge zu fassen wäre und auf den auf dem Grundstück der Beschwerdeführer bestehenden Brunnen verwiesen wurde. Neben Zweifeln an der Einhaltung der projektgemäßen Betriebszeiten und gegen das von der Konsenswerberin beigebrachte Schallschutzprojekt des E wurde auch gefordert, dass das Verhalten der Mitarbeiter der Konsenswerberin auf dem Parkplatz sowie das Schallverhalten der projektgegenständlichen Parkplatzbefestigung durch Betonsteine in eine Immissionsbetrachtung miteinzubeziehen sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.08.2013, GZ ***, wurde auf dem Grundstück der Beschwerdeführer Nummer ***, KG ***, für eine zweite Wohneinheit die baubehördliche Bewilligung erteilt, die zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen ist.
Nach Durchführung der mündlichen Ortsaugenscheinsverhandlung am 14.02.2013 erfolgte mit 21.05.2013 eine Projektergänzung durch Vorlage einer Schnittdarstellung der straßenbaumäßigen Befestigung des Parkplatzes.
Des Weiteren ist das eingereichte Projekt von der Konsenswerberin mit Eingabe vom 02.07.2013 dahingehend modifiziert worden, dass nunmehr alle 24 Stellplätze für eine gewerbliche Parkplatzbenützung vorgesehen sein sollen und somit die ursprünglich geplante Nutzung von drei Stellflächen für Privatpersonen und deren Pkw entfallen soll.
Was die konkrete Ausgestaltung der ‚Pkw-Stellplatzanlage mit Lärmschutzwand‘ anlangt, stellt sich das Projekt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 14.02.2013 wie folgt dar:
Die bestehende Oberfläche soll nunmehr straßenbaumäßig asphaltiert werden. Das Niveau dieser Oberfläche ist von Natur aus in Richtung Osten abfallend, zusätzlich wird an beiden Seiten ein Gefälle so ausgebildet, dass das Oberflächenwasser von den Nachbarbauwerken abgeleitet wird und keine Vernässung möglich ist. Im östlichen Bereich vor der Scheune befindet sich der Ablauf für die Entwässerung. Die Entwässerung erfolgt über ausreichend dimensionierte Abflussrohre in den ***. Die Niederschlagswässer der Pkw-Stellplatzanlage werden über das bestehende Ablaufbauwerk (Schacht mit befahrbarem Gitter) über den neu projektierten Parkflächenabscheider und in weiterer Folge über das bestehende Rohrleitungssystem Richtung Osten zum *** abgeleitet. Die Stellplätze werden in zwei Reihen mit jeweils zwölf Stellplätzen in Ost-West-Richtung auf dem Grundstück angeordnet. Die einzelnen Stellplätze haben ein Ausmaß von 2,50 m x 5,00 m. Im westlichen Bereich vor der Ausfahrt befindet sich ein bestehender Brunnen, der mit einem flüssigkeitsdichten und befahrbaren Deckel ausgestattet wird und auch weiterhin als Nutzwasserbrunnen betrieben werden soll.
Des Weiteren ist – dem Verhandlungsergebnis vom 14.02.2013 Rechnung tragend - geplant, das bestehende Einfahrtsschiebetor auf die von innen gesehen linke Seite, sohin nach Süden, zu verlegen, sodass eine Körperschallübertragung über die Einfriedungsmauer auf das Nachbargebäude der Familie A und B nicht möglich ist. Erreicht werden soll dies durch Verlegung der Führung des Tores in Form einer Befestigung an der im Süden verlaufenden Einfriedungsmauer und einer weiteren Führungsschiene im Bodenbereich. Die eigenständige Fundamentierung des Schiebetors wird technisch so hergestellt, dass sie schalltechnische von jedem angrenzenden Baukörper getrennt ist. Insbesondere werden an der Einfriedungsmauer im Norden und in weiterer Folge anschließend zum nördlichen Nachbarobjekt keine Befestigungen des Schiebetors vorgesehen.
Zur Beschränkung der Lärmemissionen ist geplant, eine Lärmschutzwand an der nördlichen Grundgrenze zum Nachbargrundstück A und B zu errichten. Diese Wand soll bei der südöstlichen Gebäudekante des Wohngebäudes A und B um 20 cm überlappend in westlicher Richtung ausgeführt werden und mit einer Höhe von
3,65 m (Traufenhöhe laut Einreichplan) in gerade Linie mit einer Länge von insgesamt 6,20 m errichtet werden. Dabei erfolgt die Ausführung mit Stahlprofilen auf Punktfundamenten mit eingeschobenen Holzelementen. Der untere Bereich der Wand soll mit einem Abstand von 20 cm zum Gelände hergestellt werden, sodass Regen oder Schnee über diesen Abstand letztlich ohne Vernässung der Nachbarbauwerke abgeleitet werden können. Die Lärmschutzwand selbst wird statisch getrennt von den Nachbarbauwerken mit einer Bauwerksfuge errichtet. Die Holzelemente werden fugendicht in einem Zimmereibetrieb vorgefertigt und entsprechend standsicher mit der Tragkonstruktion, den Stahlprofilen, verschraubt.
Die gewerbliche Nutzung der Stellplatzanlage ist in zeitlicher Hinsicht auf Werktage von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr beschränkt.
Sporadisch kann es auf den Parkflächen auch zu Lagerungen von aus Sicht des Grundwasserschutzes unbedenklichen Materialien kommen. Die Anlieferung erfolgt in der Regel mit den firmeneigenen Fahrzeugen, die Verladung händisch und nur in Sonderfällen kann es vorkommen, dass ein Lkw Material anliefert (maximal ein Lkw pro Tag).
Die von der Pkw-Stellplatzanlage ausgehenden Schallemissionen, die sich aus dem durch Fahr- und Parkvorgänge inklusive Türenschlagen ergebenden Parkplatzlärm und im Bereich der Ausfahrt durch Standgasgeräusche der Kraftfahrzeuge sowie durch die Rollgeräusche des Tores und die Geräusche bei Anlieferung bzw. Verladung von Gegenständen zusammensetzen, verursachen einen rechnerisch ermittelten energieäquivalenten Immissionspegel für den ungünstigsten Immissionspunkt auf dem Grundstück der Beschwerdeführer von 36 dB. Daran ändert sich auch im Hinblick auf die baubehördliche bewilligte zweite Wohneinheit auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nichts. Dem steht eine messtechnisch ermittelte Umgebungsgeräuschsituation von ca. 35 dB gegenüber.
Die betriebsbedingten Lärmpegel erreichen somit keine Höhen, die als gesundheits-gefährdend zu beurteilen sind. Eine erhebliche bzw. unzumutbare Lärmbelästigung durch den Betrieb der gegenständlichen „Pkw-Stellplatzanlage mit Lärmschutzwand“ für die zum Betriebsgrundstück benachbarten Beschwerdeführer ist nicht zu erwarten.
Von der Pkw-Stellplatzanlage geht darüber hinaus durch den Betrieb kein relevanter Beitrag zur Feinstaub-Immissionsbelastung aus; auch wird durch die in KFZ-Abgasen enthaltenen Schadstoffe aufgrund der relativ geringen Stellplatzzahl keine Immissionsbelastung für die Nachbarschaft bewirkt, die auch nur annähernd in den Bereich der Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft gelangt.
Diese Feststellungen stützen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Festhaltungen zum behördlichen Verfahren ergeben sich in unbedenklicher Hinsicht aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid bzw. aus der diesem Bescheid beigeschlossenen Verhandlungsschrift vom 14.02.2013 und den Projektunterlagen. Die im Zuge des Verfahrens vorgenommenen Änderungen des Projektes (Verlegung des Einfahrtstores, Nutzung aller 24 Stellflächen für gewerbliche Zwecke) sind im Verwaltungsakt ausreichend dokumentiert und haben in weiterer Folge bei der lärmtechnischen Beurteilung des Gesamtprojektes entsprechend Berücksichtigung gefunden.
Soweit in den in der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 14.02.2013 erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer auch davon die Rede ist, dass bei Umsetzung des Vorhabens eine Luftverunreinigung befürchtet wird, ist auf das in dieser Verhandlung erstattete Gutachten des beigezogen gewesenen luftreinhalte-technischen Amtssachverständigen zu verweisen, der zum Ergebnis gekommen ist, dass aus luftreinhaltetechnischer Sicht die beantragte Genehmigung ohne zusätzliche Vorschreibungen erteilt werden könne. Diesem Gutachten bzw. dieser Beurteilung ist in weiterer Folge seitens der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten worden. Auch in der Beschwerde findet sich zu diesem Themenkreis kein Vorbringen.
Anders als bei der Frage einer befürchteten Luftverunreinigung ist in Ergänzung der Einwendungen gegen das Projekt wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Pkw-Stellplatzanlage dem von der Konsenswerberin mit dem Einreichprojekt beigebrachten schalltechnischen Projekt vom 16.08.2012 und dem darauf aufbauende Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen in der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 14.02.2013 die schalltechnische Stellung-nahme des F vom 22.01.2017 unter besonderem Hinweis auf die Ergebnisse der am 20./21.01.2017 erfolgten Lärmmessungen betreffend die Umgebungsgeräuschsituation entgegengestellt worden.
In weiterer Folge wurde im Zuge des gerichtlichen Beweisverfahrens seitens der Beschwerdeführer zusätzlich noch ein schalltechnisches Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen H vom 15.01.2018 vorgelegt.
Hinsichtlich der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Umgebungsgeräusch-situation und den dazu vorliegenden Messergebnissen ergibt sich Folgendes:
Zunächst führt Ingenieur H in seinem schalltechnischen Gutachten vom 15.01.2018 dazu wie folgt aus:
„Die Messung der ortsüblichen Geräuschbelastung durch das Büro E wurde im Juni 2012 über den Zeitraum von 13:00-19:00 durchgeführt. Der Messpunkt befand sich auf dem Betriebsgrundstück südlich der Liegenschaft A und B bei offener Betriebszufahrt.
Im Auftrag von Herrn B wurden vom Büro F Messungen vom 20. Jänner (Fr) 18:00 Uhr bis 21. Jänner (Sa) 17:00 Uhr durchgeführt. Der Messpunkt lag im nördlichen Bereich des Hofes von Herrn B. Aufgrund der Jahreszeit und der geschützten Anordnung des Messpunktes lagen diese Messwerte deutlich unter den Werten der Schalluntersuchung vom Büro E.
Nach Ansicht des SV liegen in beiden Fällen extrem divergierende Werte vor. Die Messanordnung vom Büro E erscheint für die relativ geschützte Lage des hofseitigen Schlafzimmerfensters nicht repräsentativ. Andererseits können die Messergebnisse vom Büro F vom Jänner nicht als repräsentative Grundlage für die Beurteilung der Lärmstörung bei Aufenthalt im Freien oder im Raum bei offenem Fenster angesehen werden.
Von SV konnten nach der Auftragserteilung vom 24.10.2017 aufgrund der unbeständigen und anschließend kalten Wetterlage keine repräsentativen Messungen durchgeführt werden. Dem SV liegen jedoch Messdaten aus vergleichbaren Lagen in der Umgebung vor, die in der warmen Jahreszeit bei ruhiger Wetterlage erhoben wurden.“
Abschließend hält sodann H in seinem Gutachten als Ergebnis fest:
„Anhand von vorliegenden Umgebungsgeräuschmessungen in vergleichbaren Lagen von benachbarten Ortschaften wurde festgestellt, dass die vom Büro E erhobenen ortsüblichen Geräuschbelastungen als repräsentativ für die Betrachtung der Geräuschsituation im Freien und im Raum bei offenen Fenstern angesehen werden können.“
Der Amtssachverständige für Lärmtechnik J hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 vor dem erkennenden Gericht ebenfalls zu den vorliegenden Messergebnissen zur Umgebungsgeräuschsituation Stellung genommen und festgehalten, dass das zu Grunde gelegene schalltechnische Projekt des E vom 16.08.2012 sowie die Ergänzung vom 31.08.2013 bis zum 23.01.2017 jedenfalls für eine Beurteilung ausreichend war. Durch die schalltechnische Stellungnahme des F bestünde nun eine weitere messtechnisch erhobene Umgebungsgeräuschsituation. In der Zusammenschau erscheine ihm daher eine Beurteilung möglich. Auch hat der Amtssachverständige für die bisher betrachteten Immissionspunkte keine weiteren Messungen für erforderlich erachtet.
Für die Umgebungsgeräuschsituation war daher aufgrund der vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik vorgenommenen und nachvollziehbar getroffenen Zusammenschau aller dazu vorliegenden Werte bzw. Messungen vom Wert von 35 dB – wie in der schalltechnischen Stellungnahme von F vom 22.01.2017 durch Messung im Innenhof der Liegenschaft der Beschwerdeführer ermittelt - auszugehen.
Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen am exponiertest gelegenen Immissionspunkt auf dem Grundstück der Beschwerdeführer (Schlafzimmer bei offenen Fenstern) durch den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage liegen Immissionsberechnungen im schalltechnischen Projekt des E und im Gutachten des Sachverständigen H vor.
Als Ergebnis führt Letzterer an, dass die Berechnung der zu erwartenden betriebsspezifischen Schallimmissionen zeige, dass unter Berücksichtigung der bestehenden baulichen Bedingungen mit wesentlichen bis erheblichen Schallauswirkungen bei den gartenseitigen Fenstern der Beschwerdeführer zu rechnen sei und mit der im Genehmigungsverfahren vorgeschlagenen Erhöhung der Lärmschutzwand bis zur Traufe des Wohngebäudes der Beschwerdeführer eine ausreichende Schallminderung zu erwarten sei. Damit wäre auch unter Berücksichtigung der lautesten Betriebsbedingungen der planungstechnische Grundsatz der ÖAL-Richtlinie 3-1 eingehalten. In diesem Fall stimme das Beurteilungsergebnis mit den Aussagen vom Büro E im Wesentlichen überein.
Des Weiteren habe sich - laut Gutachten des Sachverständigen H - bei der Untersuchung der Schallübertragung vom geplanten Betriebsparkplatz über die Feuermauer in das Wohngebäude der Beschwerdeführer gezeigt, dass aufgrund der derzeit bestehenden 1-fachen Feuermauer Schallübertragungen in das Schlafzimmer zu erwarten seien, die auch bei reiner Parkplatznutzung ohne Verladetätigkeiten zu wesentlichen Schallauswirkungen führen würden. Als Abhilfemaßnahme sei betriebsseitig die Errichtung einer zweiten Feuermauer mit schalldämmender Trennung zur bestehenden Wand erforderlich.
Dazu hat der Amtssachverständige für Lärmtechnik J zunächst angemerkt, dass dieses Gutachten des H auf betrieblichen Szenarien abstelle, welche offensichtlich auf Besprechungen mit dem Beschwerdeführer B (vergleiche Seite 3) aufbauend betriebliche Tätigkeiten umfassen würden, die nicht im ursprünglichen Beurteilungsumfang enthalten sind, da sie aus Beobachtungen des Beschwerdeführers B resultieren. Zudem sei im Gutachten H in einer Variante die teilweise Erhöhung der Trennmauer und in einer zweiten Variante eine über die gesamte Länge durchgängige Lärmschutzwand berücksichtigt.
Tatsächlich sei im vorliegenden Fall jedoch eine 6 m lange Lärmschutzwand laut dem eingebrachten Einreichprojekt der Beurteilung zugrunde zu legen, wie dies auch im Gutachten des E vom 16.08.2012 (eingegangen am 12.09.2012) geschehen sei.
Aus diesen Gründen hat der lärmtechnische Amtssachverständige zutreffend gefolgert, dass die im Gutachten des H ausgewiesenen Immissionspegel nicht für die Beurteilung herangezogen werden können.
Zusammenfassend führte der Amtssachverständige aus:
„Es wurde die schalltechnische Stellungnahme des F vom 22.01.2017 vorgelegt. Darin ist eine messtechnische Erhebung der Umgebungsgeräuschsituation im Innenhof der Liegenschaft der Beschwerdeführer enthalten. Im schalltechnischen Projekt des E vom 16.08.2012 wurden die Immissionen, verursacht durch die Benutzung des Parkplatzes, die LKW-Anlieferung und das Rollgeräusch des Tores, an fünf Immissionspunkten ermittelt. Vergleicht man die ungünstigsten energieäquivalenten Immissionen von 36 dB über die Tagzeit mit dem auf Seite 3 von 7 der angegebenen energieäquivalenten Dauerschallpegel der ungestörten Umgebung der Stellungnahme des F vom 22.01.2017 von 35 dB, so wäre mit einer Erhöhung von etwa 4 dB auf 39 dB zu rechnen. Angemerkt wird, dass dies aus Sicht des Sachverständigen jedenfalls eine sehr ungünstige und strenge Betrachtung darstellt, wie auch aus dem Gutachten des H hervorgeht.“
Zu jenem Punkt des Gutachtens des H, in dem mit der Schallübertragung innerhalb von Gebäuden argumentiert wird und hier insbesondere auch Spitzenpegel ausgewiesen sind, hat der Amtssachverständige in fachlicher Hinsicht seine Ablehnung dieser Argumentation wie folgt begründet:
„Derartige Betrachtungen sind dann anzustellen, wenn sich die Betriebsanlage im selben Gebäude befindet wie der zu schützende bzw. zu betrachtende Immissionspunkt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben und daher ist lediglich die Betrachtung bei geöffneten Fenstern und eben die Situation der Einwirkung der betriebskausalen Emissionen im Zusammenspiel mit der vorherrschenden ungestörten Umgebung zu betrachten.“
Und weiter:
„Die Immissionen im Schlafzimmer des Beschwerdeführers setzen sich jedenfalls aus Immissionen über verschiedenste Ausbreitungswege zusammen. Eintragungen durch die Feuermauer sind jedenfalls ein Bestandteil der Gesamtimmissionen im Schlafzimmer. Nach dem vorliegenden Gutachten ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die überwiegenden Einträge weiterhin durch die Fensteröffnungen vorliegen und hier die maßgeblichen Auffälligkeiten abgebildet werden.“
Daraus ergibt sich, dass somit die diesbezüglichen Überlegungen einer Körperschallübertragung im Gutachten von H im gegenständlichen Fall außer Betracht zu bleiben haben.
Dass sich an der getroffenen lärmtechnischen Beurteilung durch die Einbeziehung der baubehördlich bewilligten zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nichts ändert, stützt sich auf die fachlichen Beurteilung des dem Gerichtsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Lärmtechnik, wenn er ausführt, dass der Neubau als eingeschossiges Gebäude mit zwei Fenstern westseitig und zwei Terrassentüren nordseitig sowie einer Eingangstüre ausgeführt werden soll und demnach die bestehende Trennmauer zum Grundstück der Konsenswerberin ein Schallhindernis darstellt. Die prognostizierten Immissionspegel liegen damit geringfügig unter denen, die für das bestehende Wohngebäude prognostiziert wurden und stellen somit nicht die exponiertesten Betrachtungspunkte dar. Zum selben Ergebnis ist im Übrigen auch der im Behördenverfahren beigezogenen gewesene Amtssachverständige für Lärmtechnik in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28.11.2013 gekommen, wenn er festhält, dass sich für die neu geplante Wohneinheit jedenfalls geringfügig geringere Immissionen als für die bestehende Wohnsituation ergeben.
Was die Feststellungen zur Frage einer Gesundheitsgefährdung bzw. einer unzumutbaren Belästigung durch Lärmimmissionen, die vom Betriebsgrundstück ausgehen, betrifft, stützt sich das erkennende Gericht auf das im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 mündlich erstattete Gutachten des humanmedizinischen Amtssachverständigen, der festgehalten hat, dass hinsichtlich der Umgebungsgeräuschsituation einerseits Messergebnisse vorliegen, die als repräsentativ anzusehen sind und andererseits Messergebnisse gegeben sind, die aus Sicht des Nachbarn einen ‚best case‘ (weil im Winter gemessen) darstellen, da sie eine sehr leise Situation wiedergeben, die im konkreten Fall möglich ist, aber sicher nicht die meiste Zeit des Jahres einwirken wird.
Wörtlich führt der Amtssachverständige für Humanmedizin sodann aus:
„Aus der Gegenüberstellung der aus der Betriebstätigkeit zu erwartenden Immissionen mit dem Umgebungsgeräusch ergibt sich, dass bei Berücksichtigung der Messergebnisse von E bzw. der Angabe von H, dass diese Messwerte als repräsentativ anzusehen sind und keine wesentliche Einflussnahme auf die Nachbarn zu erwarten ist, da die dadurch zu erwartende Erhöhung der Umgebungslärmsituation nur geringfügig ausfällt.
Berücksichtigt man die Messungen des F, so ist im Vergleich mit den sehr niedrigen Umgebungsgeräuschen eine höhere Auffälligkeit als zuvor zu erwarten. Diese höhere Auffälligkeit ergibt sich aber nicht aus höheren Betriebslärmimmissionen, sondern ausschließlich aus der sehr niedrigen Umgebungslärmsituation.
Diese Auffälligkeit ist somit zwingend an die leise Umgebungsgeräuschsituation gekoppelt, die gemäß den Ausführungen im Gutachten H nicht als repräsentativ anzusehen ist und die auch gemäß den Ausführungen im Gutachten zur Lärmbelastung von G vom 21.06.2019 nicht als alltäglich anzusehen ist. So führt G aus: „Für die Wahrnehmbarkeit und somit für das Belästigungspotential durch Betriebsgeräusche können die Ergebnisse der Wintermessung daher nicht vollständig ignoriert werden“. Ignoriert man daher diese Messungen nicht und stellt sie den Betriebsgeräuschen gegenüber, so zeigt sich, dass Umgebungsgeräusch und Betriebsgeräusch ungefähr die gleiche Höhe aufweisen.
Damit kommt es zwar zu einer Veränderung der ortsüblichen Verhältnisse, unter Bezugnahme auf die oben angeführte Lärmrichtlinie des ÖAL kann aber festgestellt werden, dass sich in der Beurteilungspraxis in Österreich eine Anhebung um einige wenige Dezibel in Gebieten mit geringer Vorbelastung als medizinisch vertretbar erwiesen hat.
Im konkreten Fall liegt ein Gebiet mit geringer Vorbelastung vor, daher ist aus fachlicher Sicht auch eine Betriebslärmimmission, wie im konkreten Fall ausgewiesen, als nicht erheblich belästigend anzusehen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der Tatsache, dass es nur zu einer geringen Erhöhung der Umgebungsgeräuschsituation kommt und das Betriebsgeräusch selbst als nicht laut zu beurteilen ist.
Zur Feststellung im Gutachten von G, dass Schlafstörungen gerade in den frühen Morgenstunden wahrscheinlicher sind, ist festzuhalten, dass die gegenständliche Betriebsanlage nur in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr betrieben werden darf. In allen Österreichischen Regelwerken ist die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgelegt, somit ist im konkreten Fall nicht die Tag- und Nachtzeit, sondern der Tag beurteilungsrelevant und daher sind auch Auswirkungen auf den Schlaf nicht beurteilungsrelevant.
Was Einwirkungen durch Körperschall betrifft, so ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen im Gutachten H auf Angaben in der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 beziehen, wobei dort festgehalten wird, dass es sich um Anlagen in geplanten bzw. bestehenden Gebäuden handelt (die vom Sachverständigen herangezogenen Richtwerte beziehen sich somit auf Einwirkung eines Betriebsraumes auf einen Aufenthaltsraum).
Weiters reflektiert der Sachverständige auf den Planungsbasispegel im Raum bei geschlossenem Fenster in Abhängigkeit von der Umgebungslärmsituation im Freien und berücksichtigt hier den niedrigst angeführten Wert für besonders ruhige oder besonders schützenswerte Gebiete mit einem Planungsbasispegel von 15 dB am Tag.
Als nächst höhere Kategorie finden sich in der zur Beurteilung herangezogenen Richtlinie gering belastete Wohngebiete, Erholungsgebiete und Kurgebiete mit einem Planungsbasispegel von 20 dB. Dem folgen als nächste Kategorie Wohngebiete in Vororten und ländlichen Wohngebieten mit geringem Verkehrsaufkommen bzw. Wochenendhausgebiete mit 25 dB als Planungsbasispegel.
Im konkreten Fall liegt aus fachlicher Sicht eindeutig ein ländliches Wohngebiet mit geringem Verkehrsaufkommen vor und daher ist ein Planungsbasispegel von 25 dB zu berücksichtigen. Aus diesem Planungswert ergeben sich als zulässig anzusehende kennzeichnende Spitzenpegel bis max. 35 dB.
Der Vergleich mit den errechneten Werten des Sachverständigen [Schallimmissionen mit Verladetätigkeit – A-bewertete Schallimmission im Raum (lauteste Stunde):
12 dB, Spitzenpegel 31,8 dB] zeigt, dass diese im Wohnhaus der Beschwerdeführer (Schlafzimmer) eingehalten werden.
Erhebliche Belästigungen sind daher nicht zu erwarten. Eine Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführer ist nicht zu befürchten.“
Den Ausführungen der dem Gerichtsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Lärmtechnik und Humanmedizin, die sich in ihren gutachterlichen Stellungnahmen in fachlicher Hinsicht mit den im Verfahren seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten bzw. schalltechnischen Gutachten (schalltechnische Stellungnahme von F vom 22.1.2017, schalltechnisches Gutachten von H vom 15.1.2018 und Gutachten zur Lärmbelastung von G vom 21.6.2019) ausführlich beschäftigt haben, war im Hinblick darauf zu folgen, dass diese zu einer schlüssigen und auch zu den von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten widerspruchsfreien Beurteilung der vom verfahrensgegenständlichen Betrieb zu erwartenden Lärmsituation gekommen sind. Zudem haben die beiden Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.07.2019 auch auf Bedenken und Fragen der Beschwerdeführerseite durch entsprechende und nachvollziehbare Erklärungen reagieren können. Soweit seitens der Beschwerdeführer die Gutachten der im Gerichtsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen in Frage gestellt worden sind, erfolgte dies nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Angemerkt wird zudem, dass in Entsprechung der Bedenken der Beschwerdeführer der ursprünglich dem Gerichtsverfahren beigezogen gewesene Amtssachverständige für Lärmtechnik (I), der bereits im Behördenverfahren tätig gewesen ist, durch den Amtssachverständigen für Lärmtechnik in der Person des J ersetzt worden ist.
In rechtlicher Hinsicht gelangen auf den vorliegenden Fall nachstehende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Gemäß § 75 Abs. 2 erster Satz GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
Gemäß § 77 Abs. 2 GewO ist, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 77 Abs. 3 GewO hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
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des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
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des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a