Entscheidungsdatum
23.01.2020Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. November 2018, Zl. ***, betreffend die sofortige Sperre einer Abfallbehandlungsanlage und einer einhergehenden Verfahrensanordnung nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. November 2018, Zl. ***, wurde die Abfallbehandlungsanlage des Herrn A (Lagerung und Behandlung von Ziegelrecyclingmaterial, Betonrecyclingmaterial, Beton, Shredder für biogenes Material Comptec Crambo 3400 SE) auf dem südöstlichen Teilbereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 mit sofortiger Wirkung gesperrt. Aufgetragen wurde auch, den Bagger der Marke New Holland E 125 B (Beilage A Position 1) und die Brecheranlage der Marke Fintec (Beilage A Position 2) unverzüglich vom Grst. Nr. ***, KG ***, zu entfernen.
Überdies wurde der Beschwerdeführer mittels einer Verfahrensanordnung verpflichtet, bis spätestens 31.12.2018 die Materialien, welche am 18. Oktober 2018 im nördlichen Nutzungsbereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, vorgefunden wurden, nämlich:
? Ziegelrecyclingmaterial im Ausmaß von ca. 147 m³ (Beilage A Fläche D)
? Betonrecyclingmaterial im Ausmaß von ca. 20 m³ (Beilage A Fläche C)
? Beton und Ziegelrecyclingmaterial im Ausmaß von ca. 224 m³ (Beilage A Fläche A)
? Ziegelrecyclingmaterial im Ausmaß von ca. 418 m³ (Beilage A Fläche B)
? ein Schredder der Marke Comptec Crambo 3400 SE für biogenes Material
nachweislich zu entfernen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2018 gab er an, dass er über eine Abfallgenehmigung gemäß § 52 AWG verfüge.
Hinzugefügt wurde, dass die Aussage des Rechtsanwaltes des B nicht ganz korrekt sei, da er ein handschriftliches Angebot (Vorvertrag) für einen Recyclingbetrieb auf dem besagten Grundstück habe.
Zur Verfahrensanordnung bzgl. der Entfernung von Material und Maschinen führte er aus, dass mit dem Backenbrecher der Marke Fintec auf dem Gelände kein einziges Mal gearbeitet worden sei, da dieser aufgrund eines Motorschadens nicht in Funktion stehe.
Bei dem Bagger New Holland 215 B handle es sich um ein Kettenfahrzeug und nicht um eine Abfallbehandlungsanlage.
Bei dem Kettenfahrzeug der Marke Robotrack handle es sich nicht um eine Siebanlage, sondern um einen sogenannten Bunker und nicht um eine Abfallbehandlungsanlage.
Bei dem Shredder der Marke Koptech Crambo 3400 SE handle es sich wie aus dem SE ersichtlich um einen direkt elektrisch angetriebenen langsam laufenden Walzenbrecher. Dieser werde mit einem Elektromotor angetrieben, womit es keine Betriebsstoffe und Schmierstoffe gebe und es bestehe daher auch keine Umweltgefährdung. Die Annahme, dass er schon lange nicht in Betrieb war, könne man durch Verwachsungen nicht annehmen, da es bei den Ranken um Hopfen handle, der im Sommer mehrere cm pro Tag wachse.
Den aktuellen Beschaffungspreis dieser Maschine könne man im Internet nachvollziehen. Dieser liege momentan je nach Zustand bei ca. € 200.000 – € 300.000. Es handle sich hierbei nicht um Abfall, da auch keine Entledigungsabsicht bestehe und es dafür auch einen Markt gebe.
Es bestehe daher kein Grund, die Entfernung der oben angeführten Maschinen zu veranlassen.
Bei dem RMH 0/63 Material handle es sich um einen Qualitäts- gesicherten Baustoff, der A-U Qualität aufweise und sei bereits an Dritte übergeben worden. Dies stelle somit keinen Abfall dar.
Das Material sei für die Bodenverbesserung und nicht als Frostschutzmaterial bestimmt gewesen. Es sollte zum Einbau vor Ort verwendet werden.
Es bestehe auch eine Bauanzeige über dieses Bauvorhaben.
Am südlichen Gelände sei nur geringfügiges RMH 0/63 Baumaterial aufgebracht worden, um eine Bodenverbesserung zu erzielen. Es seien nur einige cm des Materials aufgebracht worden.
Des Weiteren wird in der Beschwerde auf die im Bescheid angesprochene Beilage A Bezug genommen und die dort angesprochenen Flächen in anderen Größenverhältnissen dargestellt.
Aus den in der Beschwerde angeführten Gründen ersuchte der Beschwerdeführer um Widerrufung des Bescheides.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Von der belangten Behörde wurde eine Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 21. August 2019 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zwar um eine abfallrechtliche Genehmigung angesucht hat, jedoch das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, da die Einreichunterlagen mangelhaft waren und der Grundstückseigentümer seine Zustimmung hierzu verweigert hat. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgezogen.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer betreibt am Grst. Nr. ***, KG ***, eine Abfallbehandlungsanlage.
Der Beschwerdeführer vollzieht im südöstlichen Teil des Grundstückes Nr. ***, KG ***, eine Lagerung und Behandlung von Ziegelrecyclingmaterial und Betonrecyclingmaterial. In diesem Bereich befindet sich auch ein Shredder für biogenes Material der Marke Comptec Crambo 3400 SE und der Bagger der Marke New Holland Kobelco E§ 1125 B und die Brecheranlage der Marke Fintec.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers am Grst. Nr. ***, KG ***, ist als Abfallbehandlung anzusprechen und stellt diese Form der Anlage eine Abfallbehandlungsanlage dar.
Für diese Abfallbehandlungsanlage verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Genehmigung nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002).
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. November 2018, Zl. ***, wurde die Abfallbehandlungsanlage des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung gesperrt.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 21. August 2019.
Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Grst. Nr. ***, KG ***, Ziegelrecyclingmaterial und Betonrecyclingmaterial gelagert und behandelt hat. Auch blieb unbestritten, dass der Shredder Comptec Crambo 3400 SE, der Bagger New Holland Kobelco E 125 und die Brecheranlage Fintec vor Ort verwendet wurden.
Ob der anscheinend sich in den Händen des Beschwerdeführers befindliche Vorvertrag über die gewollte Nutzung des gegenständlichen Grundstückes vorhanden ist, ist für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich, da sich daraus weder eine Zustimmung des Grundstückseigentümers noch eine Abfallbehandlungsgenehmigung ergibt.
Es ist dem Beschwerdeführer auch klar, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Anlage um eine Abfallbehandlungsanlage handelt, da er um eine Genehmigung nach der Bestimmung des § 37 AWG 2002 bemüht war.
Dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass einzelne vorgefundene Maschinen seiner Ansicht nach keine Abfallbehandlungsanlagen darstellen. Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, da sämtliche Maschinen der Behandlung von Abfällen in der gegenständlichen Anlage dienen.
6. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:
Revision
„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
Begriffsbestimmungen§ 2. (7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.
„Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
[…]
Abfallsammler und -behandler
Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen(1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
1.
Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
[…]
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]
7. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf das Vorliegen eines handschriftlichen Vorvertrages über die Nutzung eines Recyclingbetriebes und auf sein Vorbringen, dass gelagerte Materialien bereits abtransportiert worden seien bzw. dass einzelne vorhandene Maschinen keine Abfallbehandlungsanlagen seien.
Dieses Vorbringen führt ihn nicht zum Erfolg.
Von der belangten Behörde wurde die Anlage des Beschwerdeführers mit dem Bestehen der Lagerung von Recyclingmaterialien, eines Shredders, eines Baggers und einer Brecheranlage als Abfallbehandlungsanlage angesprochen.
Die Legaldefinition für „Behandlungsanlage“ wurde vom Gesetzgeber wie folgt getroffen:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
Unter einer Behandlungsanlage ist einerseits die Behandlungsanlage in ihrer Gesamtheit (zB eine Deponie mit den entsprechenden Einrichtungen, wie Zwischenlager, Labor, Gebäude des Personals), und andererseits ein bestimmter Anlagenteil einer Produktionsanlage (zB eine betriebseigene Deponie) zu subsumieren (RV 984 dB XXI. GP).
Der technische Anlagenbegriff des AWG 2002 ist zwar enger als jener der Gewerbeordnung 1994, weshalb der zur gewerblichen Betriebsanlage entwickelte Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ auf das AWG 2002 nicht übertragbar ist (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 2, Rz 178).
Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die im Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.
Demnach ist Anlagenzweck einer Abfallbehandlungsanlage die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv (VwGH 22. März 2012, 2010/07/0178) bzw. das Hauptmotiv (VwGH 15. September 2005, 2003/07/0022) für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist.
Nach der Lebenserfahrung gehe es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt werde, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und es sei somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass - abweichend von der dargestellten Erfahrungstatsache – sich ein Bauherr (oder Bauführer) nicht des bei diesem Bauvorhaben angefallenen Abbruchmaterials entledigen will (VwGH 25. Februar 2009, 2008/07/0182).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft ausreicht, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat (VwGH 28. Mai 2014, 2012/07/0017).
Es kommt also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers des Materials noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an (VwGH 28. April 2005, 2003/07/0017).
Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (VwGH 18. November 2010, 2008/07/0004; VwGH 26. Jänner 2012, 2010/07/0065). Nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 2 Rz 37).
Im gegenständlichen Fall ist der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 jedenfalls erfüllt, da der Beschwerdeführer die Recyclingmaterialien behandelte und waren somit auch die Lagerungen als Abfall anzusprechen.
Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 28. November 2013, 2010/07/0144). Der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (VwGH 23. April 2009, 2006/07/0032).
Zu seinem Vorbringen, der Bagger New Holland 215 B und das Kettenfahrzeug der Marke Robotrack seien keine Abfallbehandlungsanlagen darf auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
So führte dieser aus, dass vom Anlagenbegriff nach § 2 Abs. 7 Z 1 und 2 AWG 2002 grundsätzlich nur jene Einrichtungen umfasst sind, in denen die Behandlung stattfindet, wobei auf das bloße Faktum abgestellt wird, dass in der Anlage (in den technischen Einrichtungen) Abfälle behandelt werden. Wenn untrennbar mit diesen technischen Einrichtungen andere verbunden bzw. diesen vor- oder nachgeschaltet sind, werden diese anderen Einrichtungen zwar grundsätzliche auch zur Abfallbehandlungsanlage zählen (VwGH vom 20. März 2018, Zl. Ro 2017/05/0015; vgl. auch VwGH vom 21. November 2017, Zl. Ra 2016/05/0054).
Es wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten, dass er die Anlage betreibt, um Abfälle zu behandeln oder zu verwerten.
Für die ordnungsgemäße Behandlung von Abfällen in einer Abfallbehandlungsanlage ist jedoch, wie dargestellt, eine Genehmigung notwendig.
Die hierfür notwendige Genehmigung nach §§ 37 ff AWG 2002 hat der Beschwerdeführer jedoch nie erwirkt, weshalb seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt wurde, unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union stehen demnach dem Unterbleiben der Verhandlung nicht entgegen. Überdies wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche dem Beschwerdeführer nicht ohnehin bekannt waren.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Überdies sind die zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Sperre; Anlagenbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.98.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020