Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.01.2020Norm
AWG 2002 §2 Abs7 Z1Rechtssatz
Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl VwGH 2008/07/0004; 2010/07/0065). Nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 2 Rz 37).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Sperre; Anlagenbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.98.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020