RS Lvwg 2020/1/23 LVwG-AV-98/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z1
AWG 2002 §24a Abs1
AWG 2002 §24a Abs2 Z1
AWG 2002 §37 Abs1

Rechtssatz

Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl VwGH 2008/07/0004; 2010/07/0065). Nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 2 Rz 37).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Sperre; Anlagenbegriff;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.98.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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