Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.01.2020Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Vermengung von Abfall mit Nichtabfall führt dann zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist. Die Lagerung/Ablagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und (Ab )Lagerungslage ist als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten. Auch hat diese Vorgangsweise die Konsequenz, dass die vorgenommenen Tätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen sind, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden können (vgl VwGH 2012/07/0123).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Abfalleigenschaft; Deponie; Zwischenlagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1040.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020