Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.01.2020Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Das ALSAG und das AWG verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Während das AWG in seiner Zielsetzung im Sinne des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung dient (vgl dazu insbesondere § 1 AWG), bezweckt das ALSAG die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes (vgl dazu insbesondere § 1 ALSAG). Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt (vgl VwGH 2006/07/0105).
Schlagworte
Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Abfalleigenschaft; Deponie; Zwischenlagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1040.001.2018Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020