Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.01.2020Norm
BAO §4Rechtssatz
Ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch steht der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist (vgl stRSpr des VwGH, zB 2013/17/0257 ua). Dies findet auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anderslautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenanspruch; Entstehung; Verjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1368.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020