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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des H in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Bundesland Wien vom 14. März 1995, Zl. SD 324/95, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. März 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 30. April 1997 teilte der Beschwerdeführer mit, daß ihm "von der Fremdenpolizei" - im Anschluß an einen Bescheid des Arbeitsmarktservice der Landesgeschäftsstelle Wien, mit dem festgestellt worden sei, daß er mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 3. Fall des (auf dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei gründenden) Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/1980 berechtigt sei, in Österreich jede von ihm frei gewählte unselbständige Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer) auszuüben - ein bis zum 10. Februar 2001 gültiger Sichtvermerk erteilt worden sei.
Mit Schreiben vom 11. Mai 1998 bestätigte die belangte Behörde, daß dem Beschwerdeführer tatsächlich ein solcher Sichtvermerk erteilt wurde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Wird der Aufenthalts eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG rechtmäßig, so ist dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid käme ab der Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluß vom 21. April 1998, Zl. 95/18/1298, mwN).
2. Durch die Erteilung eines bis zum 10. Februar 2001 gültigen Sichtvermerkes ist somit das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid nachträglich weggefallen. Die Beschwerde war daher - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den bereits zitierten hg. Beschluß vom 21. April 1998).
3. Im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Rechtsauffassung der belangten Behörde, es seien sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung der vorliegenden Ausweisung gegeben, noch die gegenteilige (insbesondere die Beurteilung der belangten Behörde nach § 19 FrG bekämpfende) Auffassung des Beschwerdeführers sind ohne nährere Prüfung zu lösen - hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996180015.X00Im RIS seit
20.11.2000