TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/4 LVwG-AV-1416/001-2019

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Entscheidungsdatum

04.02.2020

Norm

BAO §4 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, ***, ***, vom 23. Oktober 2019 gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18. September 2019, Zl. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** betreffend Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe keine Folge gegeben worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Am 25. Juni 1930 erfolgte durch die Bauunternehmung C eine Druckprobe der kurz zuvor verlegten Wasserleitung in der *** in ***.

1.1.2.

In den Akten der belangten Behörde findet sich ein von drei Personen unterfertigter Plan vom 10. Juni 1930 über die Herstellung einer 57,80 m langen Rohrleitung (3/4 Zoll) zum verfahrensgegenständlichen Grundstück ***. Weiters findet sich eine Planzeichnung des Installateurs D vom 28. Mai 1931 über die Herstellung einer Wasserleitung in den Keller bzw. das Erdgeschoß des auf der Liegenschaft errichteten Wohnhauses (samt Bestätigung der Druckprobe):

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

1.1.3.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1938 gab der damalige Eigentümer unter Beifügung einer Planskizze bekannt, dass auf der Liegenschaft die Wasserversorgung erweitert wird und die Waschküche neu mit einem Auslauf an die Wasserversorgung angeschlossen wurde. Auf dem Schreiben ist vermerkt, dass am 26. Oktober 1938 eine Druckprobe erfolgt ist:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)

1.1.4.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10. Jänner 1963 wurde dem damaligen Eigentümer ein Kostenrückersatz für den durch Frosteinwirkung beschädigten Wassermesser Nr. *** in der Höhe von ATS 189,60 vorgeschrieben.

1.1.5.

Mit Schreiben vom 22. August 1963 gab der damalige Eigentümer bekannt, dass auf der Liegenschaft die Wasserversorgung erweitert wird und folgende Installationen neu an die Wasserversorgung angeschlossen wurden:

1        Auslaufhahn ohne Ablauf

1        Waschtisch

1        Abwaschbecken

2        Warmwasserspeicher

1        Abort

1        Gartensprenghahn

1        Badewanne

Auf dem Schreiben ist vermerkt, dass der Betrag von ATS 40,00 (Verwaltungsabgabe und Druckprobengebühr) mit Erlagschein bezahlt wurde und eine Druckprobe erfolgt ist.

1.1.6.

Mit einem als „Anmeldebogen“ bezeichneten und einer Bundesstempelmarke versehenen Schreiben vom 11. Mai 1964 meldete der damalige Liegenschaftseigentümer den Bezug von Wasser aus der städtischen Wasserleitung an. Mit Schreiben vom selben Tag gab das E bekannt, dass dieses die Kosten für den Wasseranschluss für das Objekt *** bezahlen werde.

1.1.7.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24. Juni 1964 wurde dem damaligen Eigentümer ein Kostenrückersatz für den Wasseranschluss gemäß den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1954 in der Höhe von ATS 1.054,80 vorgeschrieben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nachweislich am 24. Juni 1964.

1.1.8.

Mit Bescheid des Bürgermeisters Stadtgemeinde *** vom 16. August 1991, Zl. ***, wurde die Bewilligung zur Abteilung der Grundstücke *** und ***, EZ ***, KG *** auf die Bauplätze Grundstücke Nr. *** und *** gemäß dem Teilungsplan des Zivilingenieurs für Vermessungswesen, F, vom 4. Juli 1991, GZ ***, erteilt.

1.1.9.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 13. August 1991, Zl. ***, wurde dem Ansuchen der damaligen Eigentümerin vom 12. Juli 1991, das neu geschaffene Grundstück Nr. *** KG *** (***), an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, stattgegeben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge wurde dann für diese Liegenschaft *** mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 27. August 1991, Zl. ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 181,00 m² und eines Einheitssatzes von ATS 157,53 eine Wasseranschlussabgabe im Betrag von ATS 31.364,30 (inkl. USt.) vorgeschrieben.

1.1.10.

Mit Kaufvertrag vom 9. März 2015 erwarb die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) die verfahrensgegenständliche Liegenschaft (i.e. Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***).

1.1.11.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde ***, vom 29. Juni 2015, Zl. ***, wurde die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland zu KG ***, *** (Grundstück Nr. *** (EZ ***) und Grundstück Nr. *** (EZ ***) nach dem Plan der G GmbH, vom 31. März 2015, GZ ***, bestätigt.

1.1.12.

Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 20. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf Grund der mit Schreiben vom 12. April 2016 vorgelegten Unterlagen (bestätigter Bestandsplan, Fotografien mit Erkennbarkeit der Vorkriegsbauweise, Kopie der Baubewilligung vom 7. November 1933, Fertigstellungsanzeige vom 19. März 1999) sowie der Tatsache, dass trotz Lage im dicht bebauten Gebiet der Stadt kein Hinweis auf Abtragungsaufträge durch die Behörde im Archiv zu finden wären, zu vermuten sei, dass das Gebäude, welches mindestens seit dem Jahr 1933 unverändert bestehe, bewilligt ist. Daher werde ein vermuteter Konsens angenommen, was bedeute, dass das Vorhandensein einer Baubewilligung angenommen wird.

Mit einem Schreiben, welches am 3. August 2016 bei der Stadtgemeinde *** einlangte, suchte die Beschwerdeführerin dann um Erteilung einer Baubewilligung für die Umbauarbeiten am bestehenden Wohnhaus, KG ***, ***, Grundstück Nr. *** EZ *** an.

1.1.13.

Mit Bescheid des Stadtamtes vom 20. Dezember 2016, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau am Wohnhaus, samt Errichtung eines Carports in KG ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, erteilt.

1.1.14.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 3. April 2017, Zl. ***, wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 24. März 2017, das Grundstück KG ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, stattgegeben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Im Rahmen eines von Frau B in Vertretung der Beschwerdeführerin am 23. März 2017 unterfertigten Erhebungsbogens zur Ermittlung der Wasseranschlußabgabe wurde festgehalten, dass die bebaute Fläche der Liegenschaft der Beschwerdeführerin rund 160 m² (Wohngebäude mit 2 mit Wasser zu versorgenden Geschoßen) betrage und ein Wasseranschluss vorgesehen sei.

1.2.2.

Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 3. Mai 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 279,74 m² und eines Einheitssatzes von € 14,00 eine Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 4.308,00 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei:

Gebäude  Bebaute Fläche  Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche

Wohnhaus  204,74 m²   102,37 m²  1 + 1         204,74 m²

Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 500,00 m²              75,00 m²

                                                                                                   279,74 m²

Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 14,00 wurde sohin eine vorzuschreibende Wasseranschlussabgabe von € 4.308,00 (inkl. USt.) errechnet.

1.2.3.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juni 2017 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Liegenschaft ***, Grundstück Nr. *** KG *** seinerzeit geteilt worden sei. Die Anschlussgebühr sei bereits von der Mutter der Voreigentümerin entrichtet worden. Daher handle es sich nicht um einen Neuanschluss.

1.2.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates des Stadtgemeinde *** vom 18. September 2019, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 16. August 1991 die Bewilligung zur Abteilung der Grundstücke *** und ***, EZ ***, KG *** auf die Bauplätze Grdst-Nr. *** und *** gemäß dem Teilungsplan des Zivilingenieurs für Vermessungswesen F vom 4. Juli 1991, GZ ***, erteilt worden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 30. Jänner 1992, ***, sei im Grundbuch KG *** u.a. die Eintragung und die Eröffnung einer neuen Einlage EZ *** für das Grdst-Nr. *** intabuliert worden. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde ***, vom 29. Juni 2015, Zl. ***, sei die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland zu KG ***, *** (Grdst-Nr. *** (EZ ***) und Grdst-Nr. *** (EZ ***) nach dem Plan der G GmbH vom 31. März 2015, GZ ***, bestätigt worden. Eine Eintragung hinsichtlich einer Dienstbarkeit zur Führung und Erhaltung einer Wasserleitung über das Grundstück Nr. *** für das Grundstück Nr. *** scheine in keinem Grundbuchsauszug auf. Demnach sei davon auszugehen, dass mit dem Ansuchen um Anmeldung des Wasserbezuges vom 24. März 2017 und mit Bescheid vom 3. April 2017 die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erstmalig an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen worden sei. Da der abgabenrechtliche Tatbestand nicht die Abteilung einer Liegenschaft sei, sondern der Anschluss an die Gemeindewasserleitung, könne die Bestimmung nur so verstanden werden, dass eine Wasseranschlussabgabe für die neu geschaffene Liegenschaft nur dann vorgeschrieben werden kann, wenn die durch die Abteilung neu geschaffene Liegenschaft an die Gemeindewasserleitung angeschlossen wird. Dies bedeute, dass nur für die neu geschaffene nicht angeschlossene Liegenschaft anlässlich des Anschlusses eine Einmündungsabgabe zu entrichten sei. Mit dem Ansuchen vom 24. März 2017 sei für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft um Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ersucht worden. Nach § 15 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 entstehe der Anspruch auf die Wasseranschlussabgabe mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit einem Schreiben vom 23. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass auf Grundstück Nr. *** EZ

*** bei einer Berechnungsfläche von 181 m² (dabei handle es sich um die Liegenschaft auf Grundstück ***) die Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben worden sei. Nachdem es nur einen Schacht auf Grundstück *** (Frau H sei

damals Eigentümerin von *** und *** gewesen) für beide Zähler (***, ***) gegeben habe und die Beschwerdeführerin nur den Zähler vom Schacht auf *** in die Fahne von *** habe verlegen lassen, gehe sie nicht von einem Neuanschluss aus. Der alte Zähler (***, Eichjahr 2015) sei am 14. Oktober 2019 vom

Wasserwerk abgebaut worden, während der neue Zähler schon vor einigen Monaten in einen Schacht auf der Fahne von *** vom Wasserwerk eingebaut worden sei.

1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

1.4.1.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

1.4.2.

Vom erkennenden Gericht wurde für den 9. Jänner 2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf übereinstimmend zwischen belangter Behörde und Beschwerdeführerin festgehalten wurde, dass das auf dem Grundstück .*** (nunmehr Grundstück ***) situierte Wohngebäude bereits in den 30er Jahren errichtet worden ist. Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung sei man dann von einem vermuteten Konsens ausgegangen, weshalb gegenüber der Beschwerdeführerin auch nur Zu- und Umbaumaßnahmen am bestehenden Objekt bewilligt worden wären. In den Akten der belangten Behörde finde sich nur ein Anmeldebogen aus 1964 betreffend Wasserbezug. Laut Ausführungen der Beschwerdeführervertreterin befand sich auf der Liegenschaft Gst. Nr. *** ein Wasserzählerschacht mit zwei Wasserzählern für die beiden Objekte auf den Grundstücken *** und ***. Im Zuge der Umbaumaßnahme habe sie dann auf der Liegenschaft *** einen neuen Wasserzählerschacht errichtet. Im Zuge dieser Baumaßnahme sei in der Folge vor etwa 4 Monaten der alte Zähler abgebaut und durch einen neuen Wasserzähler ersetzt worden. Von Seiten der belangten Behörde wurde zugesagt, dass die bezughanbenden Abgabenunterlagen betreffend Wasserbezugsgebühr für beide Liegenschaften (*** und ***) nachgereicht würden. Weiters werde versucht, zu erfahren, wann in der *** erstmals eine Wasserleitung verlegt worden ist.

1.4.3.

Mit Schreiben vom 23. Jänner 2020 legte die belangte Behörde weiter Unterlagen betreffend die Liegenschaften *** und *** vor.

1.4.4.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2020.

1.5. Feststellungen:

1.5.1. Grundsätzliches:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein jedenfalls seit den 1930er Jahren existierendes Wohngebäude, welches mit einem Geschoß an die Ortswasserleitung angeschlossen ist:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: imap Geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 17. Dezember 2019)

Für das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude ist - insoweit unstrittig - von einem vermuteten Konsens auszugehen.

1.5.2. Zur Historie des Wasseranschlusses:

Bereits um 1930 befand sich eine öffentliche Wasserleitung in der ***. Zeitgleich erfolgte die Herstellung einer 57,80 m langen Rohrleitung (3/4 Zoll) zum verfahrensgegenständlichen Grundstück ***.

1931 wurde die Herstellung einer Wasserleitung in den Keller bzw. das Erdgeschoß des auf der Liegenschaft errichteten Wohnhauses dokumentiert (samt Bestätigung der Druckprobe).

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1938 gab der damalige Eigentümer unter Beifügung einer Planskizze bekannt, dass auf der Liegenschaft die Wasserversorgung erweitert wird und die Waschküche neu mit einem Auslauf an die Wasserversorgung angeschlossen wurde.

Mit Schreiben vom 22. August 1963 gab der damalige Eigentümer bekannt, dass auf der Liegenschaft die Wasserversorgung erweitert wird und folgende Installationen neu an die Wasserversorgung angeschlossen wurden:

1        Auslaufhahn ohne Ablauf

1        Waschtisch

1        Abwaschbecken

2        Warmwasserspeicher

1        Abort

1        Gartensprenghahn

1        Badewanne

Auf dem Schreiben ist vermerkt, dass der Betrag von ATS 40,00 (Verwaltungsabgabe und Druckprobengebühr) mit Erlagschein bezahlt wurde und eine Druckprobe erfolgt ist.

Mit einem als „Anmeldebogen“ bezeichneten und einer Bundesstempelmarke versehenen Schreiben vom 11. Mai 1964 meldete der damalige Liegenschaftseigentümer den Bezug von Wasser aus der Städtischen Wasserleitung an.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24. Juni 1964 wurde dem damaligen Eigentümer ein Kostenrückersatz für den Wasseranschluss gemäß den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1954 in der Höhe von ATS 1.054,80 vorgeschrieben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nachweislich am 24. Juni 1964.

1.5.3. Zur Grundstücksteilung:

Mit Bescheid des Stadtgemeinde *** vom 16. August 1991, Zl. ***, wurde die Bewilligung zur Abteilung der Grundstücke *** und .***, EZ ***, KG *** auf die Bauplätze Grundstücke Nr. *** und *** gemäß dem Teilungsplan des Zivilingenieurs für Vermessungswesen F vom 4. Juli 1991, GZ ***, erteilt.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde ***, vom 29. Juni 2015, Zl. ***, wurde die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland zu KG ***, *** (Grundstück Nr. *** (EZ ***) und Grundstück Nr. *** (EZ ***) nach dem Plan der G GmbH, vom 31. März 2015, GZ ***, bestätigt.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (vgl. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1954 LGBl. 90/1954, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1958:

§ 1. (1) In Gemeinden, die eine öffentliche Wasserversorgungsanlage schon errichtet haben oder in Zukunft errichten werden, können die Eigentümer aller Gebäude, Betriebe oder Anlagen im Gemeindegebiete, die aus der Wasserversorgungsanlage mit Wasser versorgt werden können, verpflichtet werden, das für den Bedarf der Bewohner erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluss ihrer Liegenschaften an die Gemeindewasserleitung herstellen zu lassen. ...

(6) Liegenschaftseigentümern (Bauwerbern), die nicht zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage verpflichtet sind, kann vom Gemeinderat und in Städten mit eigenem Statut vom Stadtrat (Stadtsenat) auf schriftlichen Antrag durch Bescheid der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bewilligt werden. Der Widerruf einer erteilten Bewilligung ist unzulässig.

§ 2. Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1) wird durch einen Gemeinderatsbeschluss festgesetzt, der durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen ist und der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Der genehmigte Beschluss ist entweder in seinem vollen Wortlaut oder mit dem Hinweis, dass er im Gemeindeamt 30 Tage während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufliegt, unter Angabe seines Wirksamkeitsbeginnes öffentlich kundzumachen; er wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Tage dieser Kundmachung zunächst folgt. Von der Verpflichtung zum Anschlusse ist der Eigentümer der Liegenschaft gleichzeitig mit der Aufforderung zur Anmeldung des Wasserbezuges schriftlich zu verständigen. Innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Verständigung an gerechnet, kann er Einwendungen oder Befreiungsgründe (§ 1, Abs. (2) bis (4)) beim Bürgermeister (Magistrat) vorbringen. Über diese Einwendungen sowie über die Befreiung entscheidet der Gemeinderat (Stadtrat, Stadtsenat); gegen seine Entscheidung ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. ...

§ 2a. (3) Bei Neubauten sind nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung die näheren Anordnungen über die Ausführung und die Erhaltung des vom Liegenschaftseigentümer (Bauwerber) herzustellenden Teiles der Hausleitung sowie die Frist, innerhalb welcher der vom Liegenschaftseigentümer herzustellende Teil der Hausleitung fertig zu stellen ist, im Baubewilligungsbescheid festzusetzen. ...

§ 8. (1) In jenen Gemeinden, die in der Wassergebührenordnung eine Wasseranschlussgebühr festgesetzt haben, ist für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage eine Wasseranschlussgebühr zu entrichten.

§ 13. (1) Ist die Wasseranschlussgebühr, ... anlässlich einer Bauführung zu entrichten, so entsteht die Gebührenschuld mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, wenn aber eine solche nicht erforderlich ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Bauführung tatsächlich beendet wurde; in allen anderen Fällen mit Eintritt der Rechtskraft der Verpflichtung zum Anschluss (§ 2), bzw. bei der Ergänzungsgebühr mit dem Eintritt der Änderung. ...

2.3. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. Nr. 101/2015:

Wasseranschlußabgabe

§ 6 (1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

         a)       bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

         b)       in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

         1.       Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

         2.       als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

         3.       die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

         4.       zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

§ 15. (1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht. …

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

2.4. Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 8. März 2016:

Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren

§1. In der Stadtgemeinde *** werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:

a)   Wasseranschlussabgaben

b)   Ergänzungsabgaben

c)   Sonderabgaben

d)   Wasserbezugsgebühren

e)   Bereitstellungsgebühren

Wasseranschlussabgabe

§ 2. (1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit € 14.- festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von € 76.000.000.- und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 271.000 lfm zu Grunde gelegt.

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit einem Geschoß an die Ortswasserleitung angeschlossen ist.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob dem Grunde nach für die gegenständliche Liegenschaft eine Wasseranschlußabgabe vorgeschrieben werden durfte.

3.1.2.

Bis zum Inkrafttreten des mit dem LGBl. 6930-0 wiederverlautbarten Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1970, am 31. Dezember 1969 stand das - bloß namensgleiche - Niederösterreichische Gemeindewasserleitungsgesetz, Wiederverlautbarungskundmachung der Niederösterreichischen Landesregierung, LGBl. Nr. 90/1954, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1958, in Geltung.

§ 6 des zitierten Gesetzes sah die Verpflichtung von Gemeinden, die über eine Wasserleitung verfügten, zur Erlassung einer Wasserleitungsordnung vor, in welcher jedoch keine Regelungen betreffend den Anschlusszwang zu treffen waren.

Im Zeitpunkt des von der belangten Behörde angenommenen Entstehens des Abgabentatbestandes (24. März 2017) stand das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 101/2015 in Geltung.

3.1.3.

In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin wiederholt auf ihr Vorbringen, es sei bereits 1964 eine Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben und entrichtet worden. Auch existiere der faktische Anschluss an die Ortswasserleitung bereits seit den 1930er Jahren.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, welche zu seiner Aufhebung zu führen hat.

Die Verwaltungsbehörden gründeten die in Rede stehende Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe auf die Verwirklichung des in § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 umschriebenen Abgabentatbestandes. Nach dieser Bestimmung entsteht der Anspruch auf die Wasseranschlussabgabe "mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde". Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der so umschriebene Abgabentatbestand anordnet, dass der Abgabenanspruch in jenem Zeitpunkt entsteht, in dem erstmalig ein Wasseranschlusszwang der in Rede stehenden Liegenschaft feststeht bzw. mit Bescheid bewilligt wird.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.4.

Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde haben die Auffassung vertreten, der in Rede stehende Abgabentatbestand sei (erst) mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, entstanden.

Diese Annahme hätte die Abgabenbehörde aber nicht treffen dürfen, ohne sich näher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass für die gegenständliche, seit den 1930er Jahren faktisch angeschlossene Liegenschaft im Jahre 1964 bereits eine Wasseranschlussgebühr vorgeschrieben und entrichtet worden sei, auseinander zu setzen, noch dazu wo sich ein mit 24. Juni 1964 datiertes Bescheidexemplar in den Akten der belangten Behörde findet.

Zu diesem Zeitpunkt stand das - mit dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht idente, sondern nur namensgleiche - Niederösterreichische Gemeinde-wasserleitungsgesetz in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 90/1954 in Geltung. Dieses sah in seinem § 13 Abs. 1 als Abgabentatbestände für die Wasseranschlussgebühr zum einen den Eintritt der Rechtskraft einer Benützungsbewilligung oder die Beendigung einer Bauführung, zum anderen den Eintritt der Rechtskraft einer Verpflichtung zum Anschluss gemäß § 2 dieses Gesetzes vor.

Da somit der von den Beschwerdeführern behaupteten Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr im Jahre 1964 der zuletzt genannte Abgabentatbestand zu Grunde gelegen ist, ist also eine Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage im Verständnis des § 2 des Niederösterreichischen Gemeindewasserleitungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/1954, an den damaligen Eigentümer der Liegenschaft ergangen und in Rechtskraft erwachsen, sodass schon zu diesem Zeitpunkt in Ansehung dieser Liegenschaft erstmals das Bestehen eines Anschlusszwanges (bzw. auf Grund eines entsprechenden Ansuchens, vgl. oben Punkt 1.1.6.) festgestanden ist (vgl. VwGH 2004/17/0087).

Der mit dem erstmaligen Feststehen eines solchen Anschlusszwanges umschriebene Tatbestand des § 15 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist daher in Ansehung der hier gegenständlichen Liegenschaft nicht im Geltungsbereich des zuletzt genannten Gesetzes eingetreten.

3.1.5.

Darüber ist – analog zu dem seit den 1930er Jahren existenten Wohngebäude - auch von einem vermuteten Konsens des bestehenden Wasseranschlusses auszugehen, da feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses es weder baubehördliche noch die Wasserleitung betreffende Beanstandungen gegeben hat. Der Sinn dieser hg. Rechtsprechung geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Hiebei wurde in der Rechtsprechung ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet, um die Vermutung des Konsenses zu begründen. Demgegenüber darf ein Konsens vermutet werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude (hier immerhin zumindest 87 Jahre) handelt (vgl. VwGH 2000/06/0066, VwGH 2001/05/0835, VwGH 2013/17/0041 und VwGH Ra 2017/05/0260).

Auch deshalb war von der Verwirklichung des Abgabentatbestandes spätestens in den 1960er Jahren auszugehen.

3.1.6.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Anschlusszwang; Abgabeanspruch; Entstehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1416.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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