Entscheidungsdatum
04.02.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20. Dezember 2018, ***, betreffend Änderung der Betriebsanlage der B GmbH, im Standort ***, ***, durch Errichtung und Betrieb eines Gastgartens, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. Dezember 2018, ***, wurde mit Spruchpunkt I. der B GmbH (in der Folge: Konsenswerberin) die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch die Errichtung und den Betrieb eines Gastgartens im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO erteilt. Mit Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen der Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 21. November 2018 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 8. Jänner 2019 die als Einspruch bezeichnete Beschwerde. In dieser führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
„***
B/C, ***, ***,
Ich erhebe
E I N S P R U C H
gegen die neuen Öffnungszeiten.
Anstatt weniger werden nun um
29 1/2 mehr Wochenstunden, das sind 41,5 %
genehmigt.
Das ist offensichtlich die ”Retourkutsche" auf meine Einwendung.
C betreibt 31 (oder mehr) Geschäftsstellen.
Das ergibt schon bei 8.00 — 18.00
372 Stunden / Tag.
Da ist es C nicht zumutbar, den Gastgarten statt um 6.00 erst um 8.00 zu öffnen ?????
Außerdem:
Warum ergeht der Bescheid an B, wenn C den Gastgarten betreibt?
Warum erfolgt das Ansuchen erst am 23. 0kt., wenn schon seit 1. Okt. in Betrieb?
Warum schreiben Sie: Wenn die Anlage fertig gestellt ist, muß dies der BH Korneuburg bekannt gegeben werden, wenn schon seit 1. Okt. in Betrieb?
Das leidige Lärm-Problem, oftmals aufgezeigt *) ist noch immer nicht erledigt.
*) 7.10. persönlich Hr. C
10.10. Brief an die BH
6.11. persönlich bei der BH - Hr. D und Fr. E
21.11. im Geschäft C
15.12. im Geschäft C
div. Anrufe im Geschäft C
Scheinbar interessiert es keiner ernsthaft, die Ursache/ Tätigkeit für den Lärm festzustellen und zu beheben.
Die Aussage: ”Die halten uns für blöde. Da passiert nichts." trifft leider zu.
Ich mußte 27 Jahre um 5.00 aufstehen. Ich lasse mir bestimmt nicht gefallen den Rest meines Lebens jeden Tag wieder so früh durch den Lärm von C geweckt zu werden.
Wenn nicht innerhalb der nächsten 4 Wochen eine Lösung für das Lärmproblem gefunden wird und C die neuen Öffnungszeiten genehmigt werden, übergebe ich den Fall dem Volksanwalt (wie bereits am 6. und 21.11. angekündigt).
Da der Umbau (Betriebsstättenerrichtung) ohne Verständigung der Miteigentümer, ohne Verständigung seitens der Gemeinde und Behörde stattgefunden hat, macht den Fall für den Volksanwalt bestimmt interessant.
Könnten doch schöne Titel-Schlagzeilen in den einschlägigen Tageszeitungen werden:
Wundersame Brotvermehrung - C bekommt gleich 41,5% mehr genehmigt.
C reißt Bewohner aus dem Schlaf. Beschwerde bei Behörde nutzlos.
C macht weiter Lärm, obwohl schon oft um eine Lösung des Problems ersucht wurde.
Wie es sich Große richten können.“
Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:
Die B GmbH betreibt im gegenständlichen Standort (***, ***) eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage.
Betreffend diese Betriebsanlage liegt folgender gewerbebehördlicher Genehmigungskonsens vor:
- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. September 2012, ***; Errichtung und Betrieb eines Gastgewerbebetriebes einschließlich Verkauf von Lebensmittel
- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. Juli 2013, ***; Änderung der Betriebsanlage durch das Projekt „bauliche und technische Abänderung gegenüber dem Bescheid vom 14.9.2012, ***, wie Verlegung der Kühlzentrale, Verkleinerung des Technikraumes, Entfall von Kühlräumen, etc.“
- Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 7. November 2017, ***; Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Bäckerei-Verkaufsstelle (Shop-in-Shop-Prinzip) mit Personalraum und zwei Lagerräumen, einschließlich der technischen und maschinellen Ausstattung.
Auf Grund dieses Konsenses ergaben sich für die gegenständliche Betriebsanlage 36 Verabreichungsplätze (Bescheid vom 14. September 2012, ***). Eine Änderung bzw. Erhöhung der Verabreichungsplätze erfolgte durch die genannten Änderungsgenehmigungen (bis inklusive Bescheid vom 7. November 2017) nicht.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 (eingelangt bei der belangten Behörde) einen Gastgarten mit 34 Verabreichungsplätzen auf Gemeindegrund (vor der gegenständlichen Betriebsanlage) mit einer Betriebszeit von 6:00 Uhr bis 20:30 Uhr angezeigt.
Die belangte Behörde hat hierüber im Regime des vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 359b GewO) am 21. November 2018 eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin (wie auch andere) persönlich geladen. Diese Verständigung der belangten Behörde hat unter anderem Folgenden Hinweis enthalten:
„Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren betreffend den Gastgarten keine Parteistellung erlangen. Der Schutz ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung. Eine Person verliert ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.“
Auch wurde seitens der belangten Behörde eine Kundmachung des gegenständlichen Änderungsgenehmigungsverfahren auf dem Betriebsgrundstück sowie in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern angeschlagen. Ebenso war diese Kundmachung in der Zeit von 7. November 2018 bis 21. November 2018 an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** angeschlagen. Darüber hinaus erfolgte seitens der belangten Behörde eine Kundmachung im Internet am 07. November 2018.
In dieser Kundmachung wurde seitens der belangten Behörde unter anderem wie folgt hingewiesen:
„
1. Die Projektunterlagen liegen bis 21.11.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zur Einsichtnahme auf.
2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.
4. …..“
Aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 21. November 2018, ***, ergibt sich folgende Einwendungen der Beschwerdeführerin:
„Frau A wendet ein, dass sie gegen den Betrieb des Gastgartens von 06:00 - 20:30 Uhr an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen von 07:00 - 20:30 Uhr wäre.
Frau A spricht sich für folgende Öffnungszeiten aus: 08:00 – 18:00 Uhr, Sonn- und Feiertag Ruhetag. Sie führt aus, 365 Tage im Jahr wären zu viel. Wenn nicht einmal ein Tag in der Woche Ruhe wäre, ist es nicht tragbar. Der Lärm durch die Liefertätigkeit und die Betreibung der Bäckerei ist schon genug, da diese schon vor den Öffnungszeiten anfangen.“
Die belangte Behörde hat eine technische Beurteilung durch Beiziehung eines bautechnischen, eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen vorgenommen.
Die gegenständliche Betriebsanlage verfügt (inklusive der gegenständlichen Änderung) somit über insgesamt 70 Verabreichungsplätze.
Dies ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Ebenso ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt. Ebenso ergab sich, dass nach fachlicher Voraussicht bei projektgemäßer Änderung Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2-5 auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 f GewO 1994 ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen und Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden daher den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. VwGH Slg 14.857 A (1998).
Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens ist die gewerbliche Betriebsanlage, d.h. die Gesamtheit jener Einrichtungen, die dem Zweck des Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (vgl. dazu u.a. VwGH 30.10.1990, Zl 90/04/0143).
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Das gegenständliche Verfahren (Betriebsanlage-Änderungs-Genehmigungsverfahren) stellt ein antragsbedürftiges Projektgenehmigungsverfahren dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. z.B. VwGH vom 22.04.2014, 2012/04/0130, mwN).
§ 359b Abs. 1 GewO lautet:
„Ein vereinfachtes Genehmigungsansuchen gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder
5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.“
§ 359b Abs. 2 GewO lautet:
„Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.“
Gemäß § 359b Abs. 5 GewO hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (Betriebsanlagen – vereinfachtes Genehmigungsverfahren), sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, z.B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergabe von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO zu unterziehen.
Gemäß § 75 Abs. 2 GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO.
Bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, bezeichneten Betriebsanlagen ist gemäß § 359b Abs. 5 GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen.
Im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung können Nachbarn somit nur geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 1 Z 1 der Verordnung über vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungen nicht vorliegen (vgl. VwGH vom 14.11.2007, 2006/04/0134).
Im Erkenntnis vom 24.02.2010, 2009/04/0283, schließt sich der VwGH der Auffassung des VfGH (Slg. 17.165) an, der im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zum Ergebnis kommt, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens dann nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße, wenn – zusätzlich zum Vorliegen sonstiger Voraussetzungen (Nichtüberschreitung der Messgrößen, Aufzählung in der Verordnung) – „der Behörde eine Einzelfallprüfung zur Pflicht (wenngleich ohne Mitwirkung der Nachbarn als Partei) gemacht wird“. Dem Nachbarn kommen aber auch danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv – öffentlichen Rechte zu (vgl. VwGH vom 24.02.2010, 2009/04/283).
Die eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO erfüllt sind (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0034; VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0014).
Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegen der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektivöffentlichen Rechte zu (vgl. VwGH 18.3.2015, Ro 2014/04/0034, u. 18.2.2015, Ra 2014/04/0054).
Da der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung zukommt ist lediglich zu prüfen, ob die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage zu Recht im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO genehmigt wurden.
Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, handelt es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine Gastgewerbe-Betriebsanlage. Aufgrund der gegenständlichen Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage verfügt die gegenständliche Betriebsanlage über 70 Verabreichungsplätze. Die Änderung fällt somit unter den Fall des § 1 Z 1 Betriebsanlagen – vereinfachtes Genehmigungsverfahren, da diese Gastgewerbe-Betriebsanlage nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze zur Verfügung stellt. Auch ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde nicht, dass musiziert oder mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird. Gegenteiliges wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Wie bereits festgestellt wurde, fällt die gegenständliche Betriebsanlage unter § 1 Z 1 Betriebsanlagen – vereinfachtes Genehmigungsverfahren und wurde daher die Änderung der Betriebsanlage zu Recht im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt und auch die (inhaltlichen) Einwendungen der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens bei der belangten Behörde zurückgewiesen.
Ergänzend wird ausgeführt, dass sich auf Grund der Prüfungen der belangten Behörde auch ergab, dass nach fachlicher Voraussicht durch die projektgemäße Änderung Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 1 Z. 1 GewO vermeiden und Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2-5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; beschränkte Parteistellung; Nachbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.116.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020