Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.02.2020Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung des Erhaltungszustandes [eines Altfahrzeuges] hat unabhängig und zusätzlich zu den seitens des KFG geforderten Überprüfungen zu erfolgen und kann auch über ein Gutachten der als Sachverständigen für historische Kraftfahrzeuge genannten Personen oder eines Sachverständigen nach § 124 KFG oder § 125 KFG nachgewiesen werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; bestimmungsgemäßer Gebrauch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1042.002.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020